Hallo Leute!
Folgende Frage hätte ich! Wenn jemand der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist und diese Gesellschaft Insolvenz anmeldet. Welche Folgen hat der Geschäftsführer später? Ist er dann als private Person kreditwürdig oder hat es miteinander nichts zu tun?
Danke im Voraus!
Stellt dir die Frage andersrum:
Hat der GF für sich oder für die Firma Insolvenz beantragt?
Problematisch für den GF privat ist lediglich der Tatbestand der Insolvenzverschleppung.
Gruß
Andreas
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hi Andreas!
Um welche Verzögerungsfrist kann es dabei gehen? Ab welchem Zeitpunkt kann er negative Folgen davon tragen?
Gruß
Dimitrij
Mahlzeit!
Folgende Frage hätte ich! Wenn jemand der Geschäftsführer
einer Kapitalgesellschaft ist und diese Gesellschaft Insolvenz
anmeldet. Welche Folgen hat der Geschäftsführer später?
Zumindest wofür er haftet steht hier …
http://www.finanztip.de/recht/wirtschaftsrecht/gmbh-…
Gruß
Stefan
Im Prinzip hat das Eine mit dem anderen nichts zu tun. Wenn die Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft „gesetzkonform“ verlaufen ist hat der Geschäftsführer keine Folgen aus der Insolvenz der KapGes zu erwarten.
Probleme kann es damit geben, dass Auskunfteien o.ä. gut informiert sind und die Insolvenz der eigenen GmbH nicht gerade für die Bonität des Geschäftsführers spricht.
Beispiele für eine nicht „gesetzeskonforme“ Geschäftstätigkeit sind zB:
-Insolvenzverschleppung (3 Wochen Antragsfrist)§64 GmbHG (im Aktiengesetz ähnliche Regelung)
- Anzeigepflichten §84 GmbHG
- Verspätete Aufstellung von Bilanzen
- Steuerrückstände (Können u.U. auch ohne Insolvenzverschleppung beim Geschäftsführer „geholt“ werden)
- Gleiches für Sozialabgaben von Arbeitnehmern
- Wenn Gehälter gezahlt wurden aber die Sozialabgaben nicht ist das ein Delikt der teilweise sehr hart geahndet wird.
usw. usw.
Schwede
Hi Andreas!
Um welche Verzögerungsfrist kann es dabei gehen? Ab welchem
Zeitpunkt kann er negative Folgen davon tragen?
laut §64(1) GmbHG:
(1) Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt.
weier heißt es in §64(2):
(2) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.
d.h. allerspätestsns nach 3 Wochen haben die GF den insolvenzantrag zu stellen, ansonsten liegt ein Fall der Insolvenzverschleppung vor weswegen die GF haftbar gemacht werden können.