Hallo,
ich habe folgende Information:
A erbt ein Haus, es gibt 3 Pflichtteilsberechtigte.
Ausschlaggebend für die Höhe des Pflichtteils sei der WERT des
Hauses AM TODESTAG!
Also zunächst mal: A erbt nicht das Haus, sondern tritt (hier offensichtlich als Alleinerbe) die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers an. D.h. alle geldwerten Vermögenspositionen aber auch alle Verbindlichkeiten gehen auf A über. Dies ist ein recht großer Unterschied, weil z.B. A als Erbe vermutlich auch die Beerdigung zahlt und Erbmasse nur das ist, was als Saldo unten raus kommt. Hiervon sind dann die Pflichtteile zu berechnen.
Frage 1:
Ist das so?
Ja, entscheidend für den Wert des Nachlasses ist immer der Todeszeitpunkt, da genau dann der Eigentumswechsel stattfindet.
Frage 2:
Würde ein Gutachter eingeschaltet, der den Wert des Hauses
z.B. mit 300.000€ beziffert, es aber z.B. nur für 280.000€
verkauft werden könnte, hätte A dann 20.000€ Schulden bei den
Pflichtteilsberechtigten???
Das klingt alles etwas wirr. A muss, wenn die Pflichtteilsberechtigten ihre Pflichtteile verlangen ein Nachlassverzeichnis erstellen, aus dem sich Soll und Haben ergeben. Dabei sind einzelne Vermögensgegenstände zu bewerten. Ganz unten kommt man dann zu dem oben schon beschriebenen Saldo, aus dem sich dann die Pflichtteile berechnen lassen. Diese sind dann in Geld an die Berechtigten auszuzahlen.
Die Bewertung insbesondere von Immobilien ist ein ganz schwieriges Thema. Es gibt so eine Faustformel, die sagt, dass die Gutachterwerte bis ca. 10% über den real erzielbaren Preisen liegen können, weil die Bewertungsmaßstäbe dem tatsächlichen Marktgeschehen immer etwas hinterher hinken. D.h. die Bewertungsmaßstäbe ergeben sich aus den Verkäufen der Vergangenheit, und mitteln zudem kurzfristige Schwankungen (z.B. den Hype kurz vor Auslauf der Eigenheimförderung, …). Auch darf man nicht vergessen, dass sich die Gutachtervergütung am ermittelten Wert bemisst. D.h. man wird üblicherweise eher etwas großzüger bewerten, als zum eigenen Nachteil zu knapp. Und da die ganze Gutachterei bei Immobilien immer etwas von Glaskugel hat, weil der Markt nicht so homogen wie bei Milchtüten ist (es findet sich genau im richtigen Moment der Käufer der genau dieses Objekt und kein anderes haben möchte und dafür jeden Preis zahlen würde und auch zahlen kann - oder eben auch nicht), ist „etwas Spiel“ eben immer drin und auch keine Basis für erfolgreiche Beschwerden.
Mit diesem Hintergrundwissen können die Beteiligten sich selbstverständlich problemlos auch auf einen vom Gutachten abweichenden Wert verständigen, oder aber bis zum jüngsten Tag über den Wert streiten, und hierfür Gutachter nach Gutachter glücklich machen, Gerichte bemühen, … Steht ein tatsächlicher Verkauf an, kann man es sich aber auch insoweit einfacher machen, als man sich darauf verständigt, dass alle einem Verkauf zu einem bestimmten Mindestwert vorab zustimmen, und dann auch alle versuchen, einen entsprechenden Käufer zu finden. Klappt es mit dem Wert nicht, setzt man sich erneut zusammen. Nur was tatsächlich raus kommt nimmt man dann als Grundlage für die Berechnung der Pflichtteile.
Frage 3:
Welche Möglichkeiten der Einigung untereinander hätte man,
wenn es 1 Erben und 3 Pflichtteilsberechtigte gäbe (also so,
dass ausgeschlossen werden kann, dass der Erbe bei den
Pflichtteilsberechtigten Schulden macht)
Ich verstehe immer noch nicht, was Du mit „Schulden“ meinst. Aber ggf. erübrigt sich diese Frage auch aus der Antwort zu Frage 2.
Ansonsten würde ich angesichts der Summen, um die es hier geht, dringend im Falle einer „streitabfälligen“ Erbschaftsauseinandersetzung dazu raten, sich auf den Weg zu einem spezialisierten Anwaltskollegen zu machen, mit dem man den Fall dann ganz konkret erarbeitet.
Gruß vom Wiz