Angenommen, mit einem freien Mitarbeiter eines Architekturbüros (also Subunternehmer) besteht ein Rahmenvetrag. Der Rahmenvertrag beinhaltet u.a. eine Klausel bzgl. Wettbewerbsverbot. Also ungefähr so: „Du darfst keine Aufträge von den Kunden Deines Auftraggebers annehmen und darfst bei diesen auch nicht im eigenen Namen werben. Wenn Du das doch machst, musst Du an Deinen Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe von xxx.xxx EU zahlen.“ Ist eine solche Klausel rechtmässig? Wenn nicht, was spricht dagegen?
ich bin nur Leihe und habe keine Ahnung … aber in unserer Firma gibt es so ein Dokument und nennt sich „Kundenschutzvereinbarung“ und muss von den Subunternehmern unterschrieben werden bevor sie für uns arbeiten.
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Ja, so etwas gibt´s bei uns eben auch. Die Frage war eigentlich… Ist das RECHTMÄSSIG? Also auch rechtlich durchsetzbar? Wenn ja, wo finde ich entsprechende Rechtsprechung?
MfG
D.M.
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Hallo
Ja, so etwas gibt´s bei uns eben auch. Die Frage war
eigentlich… Ist das RECHTMÄSSIG? Also auch rechtlich
durchsetzbar? Wenn ja, wo finde ich entsprechende
Rechtsprechung?
Generell spricht nichts dagegen, wenn beide Seiten einem solchen Vertrag zustimmen. Meiner Ansicht nach könnte es höchstens im Extremfall kartell- und wettbewerbsrechtliche Probleme geben (wohl aber eher bei Subunternehmer denn bei freien Mitareitern).
Ich selbst kenne nur einen Fall, bei dem ein solcher Vertrag nicht wirksam wurde, da der freie Mitarbeiter durch den Vertrag massiv in seiner Arbeit eingeschränkt war ohne irgendeinen Ausgleich zu bekommen (mehrere Jahre nicht in einem bestimmten Bereich einer Branche arbeiten, nach Arbeitsende für den Auftraggeber…)
DW.
Hallo,
Ist eine solche Klausel rechtmässig? Wenn nicht, was spricht dagegen?
Eigentlich nichts. Im Rahmen der Vertragsfreiheit darf man das durchaus
abmachen. Strittig ist nur, ob und wie lange nach Bestehen der
Geschäftsbeziehung zwischen Freelance und Unternehmen das gilt. Während
dessen ist das klar, denn sonst könnte man ja das Unternehmen benutzen,
um selbst Kunden zu akquieren.
sT
Richard
Angenommen, mit einem freien Mitarbeiter eines
Architekturbüros (also Subunternehmer) besteht ein
Rahmenvetrag.
Hallo, DM,
es wäre m.E. zu prüfen, ob auch die übrigen Kriterien für Scheinselbständigkeit (§ 2 Nr.10 SGB VI [1]) erfüllt sind,
d.h. eine Umgehung der Sozialversicherungspflicht vorliegt.
s.a. http://de.wikipedia.org/wiki/Scheinselbstst%C3%A4ndi…
Gruß
Eckard
Hallo,
während der Laufzeit des Vertrages ist das durchaus zulässig (ich unterstelle, dass der Rahmenvertrag nicht z.B. 10jährige Laufzeit ohne vorzeitige Kündigungsmöglichkeit hat, ohne auf der anderen Seite Auftragsvolumina zu garantieren).
Soll aber die Wirkung auch nach Vertragsende weitergelten, damit der Subunternehmer nicht einfach „seine“ Kunden mitnimmt (nachvertragliches Wettbewerbsverbot), dann muss u.U. eine Karenzentschädigung vorgesehen sein, damit die Klausel wirksam ist.
Grüße
EK
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