Liebe Leute,
der Abschluss und die Erfüllung von Verträgen über das Internet wirft eine Reihe von Rechtsfragen auf. Ich habe im folgenden einige Fragen zusammengestellt, die mir schon öfters durch den Kopf gegangen sind:
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Ist eine Rechnung bereits dann fällig, wenn Sie versandt wurde, oder ist der Zugang der Rechung beim Empfänger dafür notwendig?
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Wenn eine Rechung zugangspflichtig ist, gilt dann auch eine Zusendung per eMail als Zustellung?
2.1 Wenn ja, kann der Anbieter die Rechung an eine beliebige Adresse senden – also auch z.B. an ein Postfach des Anbieters selbst, dass der Kunde gar nicht verwendet, dessen Anlage aber Bedingung für das Zustandekommen eines kostenpflichtigen Services ist?
2.2 Kann der Anbieter eigenmächtig entscheiden, wie er die Rechung zustellt oder ist für eine Zustellung per eMail eine Vereinbarung, Hinweise in den AVBs etc. notwendig? -
Wer ist ggf beweispflichtig dafür, dass eine Rechung zugegangen ist? Ich möchte hierzu noch anmerken, dass es jahrzehntelang einhelliges Rechtsverständnis war, dass ein Schriftstück als zugegangen gilt, wenn der Absender beweisen kann, dass das Schriftstück im Briefkasten des Empfängers gelandet ist. Im Urteil des Oberlandesgericht Koblenz vom 25.11.2005 (11 WF 1013/04), wurde dieser Grundsatz aber verworfen. Ein Einwurf-Einschreiben beweist danach nicht den Empfang. Das Gericht war der Meinung, dass dadurch nicht sicher sein kann, dass das Schriftstück auch den richtigen Adressaten erreichte. Eine eMail, die auf einem Server abgelegt ist, auf den der Empfänger nur beschränkten Zugriff und keinerlei Hoheit hat, dürfte dann doch noch viel weniger als zugegangen gelten – oder?
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Ein Problem bei Vertragsabschlüssen im Internet ist ja, dass keine schriftlichen Unterlagen existieren, von denen man Kopien oder Durchschläge behält, bzw. anfordern kann. Im Internet sind diese Informationen auf den Servern des Anbieters gespeichert, der Kunde hat aber keinen oder nur beschränkten Zugang dazu. Kann der Anbieter sich generell weigern, dem Kunden nachträglich Informationen über das Vertragsverhältnis zu geben, nach dem Motto: „wenn Du Dich bei Vertragsabschluss nicht ausreichend durch Ausdrucke etc. abgesichert hast, hast Du Pech gehabt.“? Okay in einem Gerichtsverfahren muss ein Anbieter sicher die Berechtigung seiner Forderung dokumentieren. Aber darf er seinen Kunden bis dahin einfach im Ungewissen lassen? Hinweis: Mir ist bekannt, dass bei Versicherungsverträgen die Pflicht des Versicherers besteht, dem Kunden jederzeit Abschriften oder Kopien der Anträge, Policen etc. auszustellen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, wie das Vertragsverhältnis zustande gekommen ist, steht aber im VVG und lässt sich daher nicht auf andere Vertragsarten anwenden.
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Verträge im Internet werden oft ohne jede Identifizierung des Kunden abgeschlossen. Kommt es zu Konflikten macht der Anbieter die Leistungs-Erbringung u.U. von einer weitergehenden Identifizierung abhängig, obwohl er bei Abschluss des Vertragsverhältnisses auf eine Identifizierung des Kunden verzichtet hat?
Kann es sein, dass der Kunde zwar zu Erbringung seiner Leistung (i.d.R. Zahlung des Entgeltes) verpflichtet ist, während der Anbieter seine Leistung (z.B. Zugriff auf Informationen) verweigern kann, wenn der Kunde nicht zusätzliche Identifizierung nachliefert? -
Das USt-Gesetz stellt sehr hohe Anforderungen an elektronische Rechungen. Was gilt, wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind,
a) ist die Rechung dann nicht fällig,
b) ist der Rechungsbetrag ohne USt fällig
c) oder hat der Kunde Pech, muss den vollen Rechnungsbetrag zahlen und darf anschließend die korrekte Rechung beim Anbieter einklagen?
Okay, das sind eine Menge Fragen und ich danke schon mal jedem, der bis hierhin gelesen hat. Ganz besonderen Dank an jeden, der zu der einen oder anderen Frage konkrete Erfahrungen, Gerichtsurteile oder Gesetzverweise hat.
Herzlichst
Gero