Zusendung Rechnungen / Kundenrechte Internetverträ

Liebe Leute,

der Abschluss und die Erfüllung von Verträgen über das Internet wirft eine Reihe von Rechtsfragen auf. Ich habe im folgenden einige Fragen zusammengestellt, die mir schon öfters durch den Kopf gegangen sind:

  1. Ist eine Rechnung bereits dann fällig, wenn Sie versandt wurde, oder ist der Zugang der Rechung beim Empfänger dafür notwendig?

  2. Wenn eine Rechung zugangspflichtig ist, gilt dann auch eine Zusendung per eMail als Zustellung?
    2.1 Wenn ja, kann der Anbieter die Rechung an eine beliebige Adresse senden – also auch z.B. an ein Postfach des Anbieters selbst, dass der Kunde gar nicht verwendet, dessen Anlage aber Bedingung für das Zustandekommen eines kostenpflichtigen Services ist?
    2.2 Kann der Anbieter eigenmächtig entscheiden, wie er die Rechung zustellt oder ist für eine Zustellung per eMail eine Vereinbarung, Hinweise in den AVBs etc. notwendig?

  3. Wer ist ggf beweispflichtig dafür, dass eine Rechung zugegangen ist? Ich möchte hierzu noch anmerken, dass es jahrzehntelang einhelliges Rechtsverständnis war, dass ein Schriftstück als zugegangen gilt, wenn der Absender beweisen kann, dass das Schriftstück im Briefkasten des Empfängers gelandet ist. Im Urteil des Oberlandesgericht Koblenz vom 25.11.2005 (11 WF 1013/04), wurde dieser Grundsatz aber verworfen. Ein Einwurf-Einschreiben beweist danach nicht den Empfang. Das Gericht war der Meinung, dass dadurch nicht sicher sein kann, dass das Schriftstück auch den richtigen Adressaten erreichte. Eine eMail, die auf einem Server abgelegt ist, auf den der Empfänger nur beschränkten Zugriff und keinerlei Hoheit hat, dürfte dann doch noch viel weniger als zugegangen gelten – oder?

  4. Ein Problem bei Vertragsabschlüssen im Internet ist ja, dass keine schriftlichen Unterlagen existieren, von denen man Kopien oder Durchschläge behält, bzw. anfordern kann. Im Internet sind diese Informationen auf den Servern des Anbieters gespeichert, der Kunde hat aber keinen oder nur beschränkten Zugang dazu. Kann der Anbieter sich generell weigern, dem Kunden nachträglich Informationen über das Vertragsverhältnis zu geben, nach dem Motto: „wenn Du Dich bei Vertragsabschluss nicht ausreichend durch Ausdrucke etc. abgesichert hast, hast Du Pech gehabt.“? Okay in einem Gerichtsverfahren muss ein Anbieter sicher die Berechtigung seiner Forderung dokumentieren. Aber darf er seinen Kunden bis dahin einfach im Ungewissen lassen? Hinweis: Mir ist bekannt, dass bei Versicherungsverträgen die Pflicht des Versicherers besteht, dem Kunden jederzeit Abschriften oder Kopien der Anträge, Policen etc. auszustellen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, wie das Vertragsverhältnis zustande gekommen ist, steht aber im VVG und lässt sich daher nicht auf andere Vertragsarten anwenden.

  5. Verträge im Internet werden oft ohne jede Identifizierung des Kunden abgeschlossen. Kommt es zu Konflikten macht der Anbieter die Leistungs-Erbringung u.U. von einer weitergehenden Identifizierung abhängig, obwohl er bei Abschluss des Vertragsverhältnisses auf eine Identifizierung des Kunden verzichtet hat?
    Kann es sein, dass der Kunde zwar zu Erbringung seiner Leistung (i.d.R. Zahlung des Entgeltes) verpflichtet ist, während der Anbieter seine Leistung (z.B. Zugriff auf Informationen) verweigern kann, wenn der Kunde nicht zusätzliche Identifizierung nachliefert?

  6. Das USt-Gesetz stellt sehr hohe Anforderungen an elektronische Rechungen. Was gilt, wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind,
    a) ist die Rechung dann nicht fällig,
    b) ist der Rechungsbetrag ohne USt fällig
    c) oder hat der Kunde Pech, muss den vollen Rechnungsbetrag zahlen und darf anschließend die korrekte Rechung beim Anbieter einklagen?

Okay, das sind eine Menge Fragen und ich danke schon mal jedem, der bis hierhin gelesen hat. Ganz besonderen Dank an jeden, der zu der einen oder anderen Frage konkrete Erfahrungen, Gerichtsurteile oder Gesetzverweise hat.

Herzlichst
Gero

Liebe Leute,

der Abschluss und die Erfüllung von Verträgen über das
Internet wirft eine Reihe von Rechtsfragen auf. Ich habe im
folgenden einige Fragen zusammengestellt, die mir schon öfters
durch den Kopf gegangen sind:

  1. Ist eine Rechnung bereits dann fällig, wenn Sie versandt
    wurde, oder ist der Zugang der Rechung beim Empfänger dafür
    notwendig?

Wenn der Empfänger keine Rechnung erhalten hat kann diese auch nicht fällig werden.

  1. Wenn eine Rechung zugangspflichtig ist, gilt dann auch eine
    Zusendung per eMail als Zustellung?

Einer Zusendung per Email muß der Empfänger erst einmal zustimmen. Zudem muß diese dann auch digital signiert sein. Dann ist eine Zustellung auch per Email möglich.

2.1 Wenn ja, kann der Anbieter die Rechung an eine beliebige
Adresse senden – also auch z.B. an ein Postfach des Anbieters
selbst, dass der Kunde gar nicht verwendet, dessen Anlage aber
Bedingung für das Zustandekommen eines kostenpflichtigen
Services ist?

Eine Rechnung geht in der Regel immer an die Rechnungsanschrift und nicht an eine beliebige andere Adresse, sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde.

2.2 Kann der Anbieter eigenmächtig entscheiden, wie er die
Rechung zustellt oder ist für eine Zustellung per eMail eine
Vereinbarung, Hinweise in den AVBs etc. notwendig?

Siehe oben.

  1. Wer ist ggf beweispflichtig dafür, dass eine Rechung
    zugegangen ist?

Der Versender.

Ich möchte hierzu noch anmerken, dass es
jahrzehntelang einhelliges Rechtsverständnis war, dass ein
Schriftstück als zugegangen gilt, wenn der Absender beweisen
kann, dass das Schriftstück im Briefkasten des Empfängers
gelandet ist.

Wie beweißt Du denn dass es sich bei dem Schriftstück auch tatsächlich um die Rechnung gehandelt hat und nicht um ein leeres Kuvert?

Im Urteil des Oberlandesgericht Koblenz vom
25.11.2005 (11 WF 1013/04), wurde dieser Grundsatz aber
verworfen. Ein Einwurf-Einschreiben beweist danach nicht den
Empfang. Das Gericht war der Meinung, dass dadurch nicht
sicher sein kann, dass das Schriftstück auch den richtigen
Adressaten erreichte.

Ich bin kein Anwalt und kenne dieses Urteil auch nicht, aber Gerichtsurteile sind immer Einzelfälle. Ein anderes Gericht kann demzufolge auch anders entscheiden.

Eine eMail, die auf einem Server
abgelegt ist, auf den der Empfänger nur beschränkten Zugriff
und keinerlei Hoheit hat, dürfte dann doch noch viel weniger
als zugegangen gelten – oder?

Spätestens bei einer Mahnung sollte dem Empfänger aber auffallen ob er eine Rechnung erhalten hat oder nicht.

  1. Ein Problem bei Vertragsabschlüssen im Internet ist ja,
    dass keine schriftlichen Unterlagen existieren, von denen man
    Kopien oder Durchschläge behält, bzw. anfordern kann.

In der Regel erscheint aber nach dem Abschluß meist eine Seite die man ausdrucken kann oder erhält eine Email als Bestätigung.

Im
Internet sind diese Informationen auf den Servern des
Anbieters gespeichert, der Kunde hat aber keinen oder nur
beschränkten Zugang dazu. Kann der Anbieter sich generell
weigern, dem Kunden nachträglich Informationen über das
Vertragsverhältnis zu geben, nach dem Motto: „wenn Du Dich bei
Vertragsabschluss nicht ausreichend durch Ausdrucke etc.
abgesichert hast, hast Du Pech gehabt.“?

IMO nein. Wäre aber hilfreich zu wissen von welchem fiktiver Fall Du genau redest.

  1. Verträge im Internet werden oft ohne jede Identifizierung
    des Kunden abgeschlossen. Kommt es zu Konflikten macht der
    Anbieter die Leistungs-Erbringung u.U. von einer
    weitergehenden Identifizierung abhängig, obwohl er bei
    Abschluss des Vertragsverhältnisses auf eine Identifizierung
    des Kunden verzichtet hat?

Möglich.

Kann es sein, dass der Kunde zwar zu Erbringung seiner
Leistung (i.d.R. Zahlung des Entgeltes) verpflichtet ist,
während der Anbieter seine Leistung (z.B. Zugriff auf
Informationen) verweigern kann, wenn der Kunde nicht
zusätzliche Identifizierung nachliefert?

Eher unwahrscheinlich dass die Leistung verweigert wird wenn sie bezahlt ist. Könnte ich mir jetzt nur bei Artikeln vorstellen die beispielsweise einer Altersbeschränkung unterliegen. Hier wäre der Anbieter ja verpflichtet die Volljährigkeit zu prüfen und dürfte die Leistung vorher tatsächlich nicht erbringen, selbst wenn schon eine Zahlung vorliegt. Vielmehr müßte er diese dann wieder zurückerstatten.

  1. Das USt-Gesetz stellt sehr hohe Anforderungen an
    elektronische Rechungen. Was gilt, wenn diese Anforderungen
    nicht erfüllt sind,
    a) ist die Rechung dann nicht fällig,
    b) ist der Rechungsbetrag ohne USt fällig
    c) oder hat der Kunde Pech, muss den vollen Rechnungsbetrag
    zahlen und darf anschließend die korrekte Rechung beim
    Anbieter einklagen?

Wenn eine Rechnung nicht dem USt-Gesetz entspricht muß der Kunde sie auch nicht akzeptieren und kann die Zahlung solange zurückhalten bis ihm eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Okay, das sind eine Menge Fragen und ich danke schon mal
jedem, der bis hierhin gelesen hat. Ganz besonderen Dank an
jeden, der zu der einen oder anderen Frage konkrete
Erfahrungen, Gerichtsurteile oder Gesetzverweise hat.

Erfahrungen ja, für Gerichtsurteile und Verweise fehlt mir jetzt gerade leider die Zeit.

Erst mal Danke Edison, für die ausführliche Antwort!

Noch ein paar Anmerkungen:

  1. Wenn eine Rechung zugangspflichtig ist, gilt dann auch eine
    Zusendung per eMail als Zustellung?

Einer Zusendung per Email muß der Empfänger erst einmal
zustimmen. Zudem muß diese dann auch digital signiert sein.
Dann ist eine Zustellung auch per Email möglich.

Das ist eine interessante Auffasung. Für den Vorsteuerabzug gilt das ja definitiv, aber daß die Rechung gar nicht fällig ist, wenn Sie nicht digital signiert ist wußte ich nicht. Wenn Du mal Zeit hast (eilt nicht) wäre ich für entsprechende Urteile o.ä. dankbar.

Im Urteil des Oberlandesgericht Koblenz vom
25.11.2005 (11 WF 1013/04), wurde dieser Grundsatz aber
verworfen. Ein Einwurf-Einschreiben beweist danach nicht den
Empfang. Das Gericht war der Meinung, dass dadurch nicht
sicher sein kann, dass das Schriftstück auch den richtigen
Adressaten erreichte.

Ich bin kein Anwalt und kenne dieses Urteil auch nicht, aber
Gerichtsurteile sind immer Einzelfälle. Ein anderes Gericht
kann demzufolge auch anders entscheiden.

Klar, aber ein OLG-Urteil hat schon Gewicht. Interessant ist halt der Paradigmenwechsel der damit verbunden ist.

Eine eMail, die auf einem Server
abgelegt ist, auf den der Empfänger nur beschränkten Zugriff
und keinerlei Hoheit hat, dürfte dann doch noch viel weniger
als zugegangen gelten – oder?

Spätestens bei einer Mahnung sollte dem Empfänger aber
auffallen ob er eine Rechnung erhalten hat oder nicht.

Was aber wenn die Mahnungen auch auf diesem Server landen und der Gemahnte erst von seinem „Glück“ erfährt, wenn ein Mahnbescheid mit 300% Zusatzkosten eintrifft? Dann wird die Frage schon interessant, ob die Rechungen/Mahnungen nun rechtsgültig zugestellt wurden und der Kunde auch die ganzen Mahnkosten tragen muss.

  1. Ein Problem bei Vertragsabschlüssen im Internet ist ja,
    dass keine schriftlichen Unterlagen existieren, von denen man
    Kopien oder Durchschläge behält, bzw. anfordern kann.

In der Regel erscheint aber nach dem Abschluß meist eine Seite
die man ausdrucken kann oder erhält eine Email als
Bestätigung.

Klar, ums allgemein zu sagen: Hat der Kunde das Recht vom Anbieter Abschriften, Ausdrucke oder sonstigen Zugriff auf die Angaben die er bei Vertragsabschluss gemacht und erhalten hat zu bekommen, wenn er diese vergessen , verbummelt oder versehentlich verbrannt hat. Im Versicherungsrecht gibt es im VVG (§3(3)) eine definitive Pflicht des Versicherers dazu - in anderen Branchen kenne ich mich nicht aus.

Im
Internet sind diese Informationen auf den Servern des
Anbieters gespeichert, der Kunde hat aber keinen oder nur
beschränkten Zugang dazu. Kann der Anbieter sich generell
weigern, dem Kunden nachträglich Informationen über das
Vertragsverhältnis zu geben, nach dem Motto: „wenn Du Dich bei
Vertragsabschluss nicht ausreichend durch Ausdrucke etc.
abgesichert hast, hast Du Pech gehabt.“?

IMO nein. Wäre aber hilfreich zu wissen von welchem fiktiver
Fall Du genau redest.

Aber Edison - wir diskutieren doch hier doch völlig abstrakt und losgelöst von konkreten Fällen, sonst wäre es ja Rechtrsberatung und die ist hier bekanntlich strengstens verboten.

  1. Verträge im Internet werden oft ohne jede Identifizierung
    des Kunden abgeschlossen. Kommt es zu Konflikten macht der
    Anbieter die Leistungs-Erbringung u.U. von einer
    weitergehenden Identifizierung abhängig, obwohl er bei
    Abschluss des Vertragsverhältnisses auf eine Identifizierung
    des Kunden verzichtet hat?

Möglich.

Kann es sein, dass der Kunde zwar zu Erbringung seiner
Leistung (i.d.R. Zahlung des Entgeltes) verpflichtet ist,
während der Anbieter seine Leistung (z.B. Zugriff auf
Informationen) verweigern kann, wenn der Kunde nicht
zusätzliche Identifizierung nachliefert?

Eher unwahrscheinlich dass die Leistung verweigert wird wenn
sie bezahlt ist. Könnte ich mir jetzt nur bei Artikeln
vorstellen die beispielsweise einer Altersbeschränkung
unterliegen. Hier wäre der Anbieter ja verpflichtet die
Volljährigkeit zu prüfen und dürfte die Leistung vorher
tatsächlich nicht erbringen, selbst wenn schon eine Zahlung
vorliegt. Vielmehr müßte er diese dann wieder zurückerstatten.

Hmm - also natürlich kein konkreter Fall sondern nur so aus meiner Fantasie: Ein Web-Denst weigert sich dem Kunden das Passwort für den Zugang mitzuteilen, weil er den Kunden nicht für eindeutig indentifiziert hält. Er fordert ihn auf zwecks Indentifizierung eine teure Sondernummer anzurufen. Ist doch mit viel Fantasie vorstellbar - oder?

  1. Das USt-Gesetz stellt sehr hohe Anforderungen an
    elektronische Rechungen. Was gilt, wenn diese Anforderungen
    nicht erfüllt sind,
    a) ist die Rechung dann nicht fällig,
    b) ist der Rechungsbetrag ohne USt fällig
    c) oder hat der Kunde Pech, muss den vollen Rechnungsbetrag
    zahlen und darf anschließend die korrekte Rechung beim
    Anbieter einklagen?

Wenn eine Rechnung nicht dem USt-Gesetz entspricht muß der
Kunde sie auch nicht akzeptieren und kann die Zahlung solange
zurückhalten bis ihm eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

s.a. 2.

Erfahrungen ja, für Gerichtsurteile und Verweise fehlt mir
jetzt gerade leider die Zeit.

Nochmals Danke und wg. 2/6 wäre och für gelegentliche Substanz dankbar.

Gruß Gero