Urteil Sozialgericht - Anwendbarkeit

Hallo,

wenn nun ein Sozialgericht aus z.B. Hessen ein Urteil fällt, für welches keine Berufung zugelassen ist.

In dem Urteil steht:
Eine Berufung war nicht zugelassen, da keiner der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Welchen Stellenwert hat dieses Urteil dann?
Ist es dann für alle Leistungsträger/Bundesländer bindend, oder braucht es auch hier einer Entscheidung der höchsten Instanz (Bundessozialgericht)?
In diesem Urteil wurde auch Bezug genommen auf ein Urteil vom SG Freiburg, bzw. wurde dieser Rechtsprechung gefolgt.

Es geht um dieses Urteil: (leider fand ich es in keiner Datenbank, bzw. auf der Seite des SG FFM)

http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.p…

Danke vorab Marion

Hallo,

wenn nun ein Sozialgericht aus z.B. Hessen ein Urteil fällt,
für welches keine Berufung zugelassen ist.

In dem Urteil steht:
Eine Berufung war nicht zugelassen, da keiner der in § 144
Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe vorliegt.

es steht dann aber drin „…war nicht ZUZUlassen…“

Welchen Stellenwert hat dieses Urteil dann?
Ist es dann für alle Leistungsträger/Bundesländer bindend,

nein, es bindet nur „den leistungsträger“, die behörde, die hier beklagte war

oder braucht es auch hier einer Entscheidung der höchsten
Instanz (Bundessozialgericht)?

wofür? grds. hat kein urteil eine „bindungswirkung“ für andere. praktisch jedoch orientieren sich die gerichte schon an anderen entscheidungen, sofern diese gut begründet sind oder die überwiegende ansicht wiedergeben. und natürlich wird ein unteres gericht sich schwer tun, von einer entschiedung des BSG abzuweichen.
daher: ein urteil des LSG bindet dritte nicht, an einem urteil des BSG werden sich dritte idR orientieren.

mfG