Hm, verstehe ich zwar aber vermag ich nicht zu teilen. Mag
sein, daß ich nicht jeden Vertrag einzeln schreibe, AGB
sollten doch aber regelmäßig Teil eines Vertrages sein oder?
Aus diesem Standpunkt sollte doch ein Unterschied bestehen, ob
ich einen Vertrag einmal schreibe und 15mal kopiere, oder ob
ich einen Standardvertrag habe und den einfach 15mal
ausdrucke.
Nein, das ist absolut kein Unterschied. Es genügt ja schon, wenn ich einen Vertrag nur einmal schreibe und einmal ausdrucke, ihn aber später öfter verwenden will. Schon habe ich AGB.
Wenn für die nächsten 10 Klassenfahrten wieder
etwas komplett anderes ausgehandelt wird sind es doch keine
AGB, richtig?
Falsch. Denn wenn die Regelung bereits jetzt für eine Vielzahl von Fällen, nämlich viele Eltern, verwendet wurde, ist es schon eine AGB.
Und was die Runen angeht, ich erinnere mich da grob an so etwa
10 Postings hier, in denen gewisse subalterne Maikäfer mir
jedesmal reingerieben haben das ja dieses oder jenes Wort
nicht im Posting steht und überhaupt kann man das nicht sagen
weil es nicht 100% bewiesen ist laber laber. Die Verwendung
von „Erfahrungswert“ und „offensichtlich“ allein in einem Satz
macht mich da etwas stutzig 
Es gibt einen juristischen und praktischen Erfahrungswert für diejenigen, die die Materie gelernt haben, bzw. auch ausüben. Das ist etwas anderes als allgemeine Spekulationen über ein Posting zu machen.
Ja,…wo genau sollte hier das Problem sein? Könnte es sein,
dass Dir die Rechtsnatur von AGB nicht ganz bewusst ist?
Siehe oben, regelmäßig und so.
Wie gesagt, lies Dir die Definitionen mal im Gesetz durch. I.Ü., warum sollte gerade eine Schule (und um die Institution ging es Dir ja), die ständig Klassenfahrten durchführt, nicht regelmäßig solche Klauseln verwenden. Tatsächlich spricht das noch viel mehr dafür, dass AGB vorliegen.
Von unten gleich mit:
Du wirfst hier zwei Sachen durcheinander. Natürlich kann ich meine Haftung in :dem gesetzlich zulässigen Maße ausschließen, egal, ob ich für einen Dritten :Erfüllungsgehilfe bin oder nicht.
Letzteres würde nur die Haftung des Geschäftsherrn gegenüber seinem :Vertragspartner durch mein eigenes Verschulden begründen.
Die Frage aber, ob ich mein eigenes Verschulden ausschließen kann, hat hiermit :nichts zu tun. Daher ist auch die oben getroffene Unterscheidung zwischen :Lehrern, Eltern, etc. irrelevant.
Was ist mit folgendem Beispiel:
Klassenfahrt nach Was weiss ich wo. Mit den Schülern fahren
drei Lehrkräfte und vier Eltern mit. Die Eltern helfen den
Lehrern aber nur auf Zuruf, vergleichbar mit einem Helfer
unter den Schülern. Die „Autorität“ liegt also allein bei den
Eltern.
Damit sind doch die Eltern keine Erfüllungsgehilfen mehr
sondern autarke dritte Personen.
Ergo kann man sie von der
Haftung für gesetzliche Pflichten entbinden (die sie ja
eigentlich eh nicht haben) und ihre Haftung bei der Aufsicht
auf den Vorsatz beschränken.
Nein, eine Aufsichtspflicht besteht immer, da den Eltern natürlich im Rahmen einer Klassenfahrt auch diese für die Kinder anvertraut wird. Wie das letztlich ausgestaltet ist, ist Sache der Veranstalter selbst. Kein teilnehmender Elternteil könnte sich vor Gericht damit verteidigen, dass er in einem solchen Falle keine Aufsichtspflicht habe. Und da somit eine solche Pflicht besteht, kann dies im Rahmen von AGB auch nicht nur auf Vorsatz beschränkt werden (s.o.).
In etwa wie der Schülerhelfer,
der seinen Klassenkameraden die Treppe runterwirft und der,
der lediglich nicht helfen kann, während derselbe die Treppe
hinabsegelt.
Hä?