Anwaltszulassung-BfA/Versorgungswerk

Hallo zusammen,

ich werde demnächst die RA-Zulassung beantragen und anschließend die Entlassung aus der BfA, um nur Beiträge zum Versorgungswerk zu zahlen. Sollte die BfA möglicherweise eine Entlassung aus der ges. Rentenversicherung aufgrund von anderweitigen Tätigkeiten endgültig ablehnen, besteht dann die Pflicht sowohl in die BfA als auch ins Versorgungswerk einzuzahlen oder kann man dann (zur Not!!) auch die „Entlassung“ aus dem Versorgungswerk beantragen?

Besten Dank und viele Grüße!!!

Hallo Jens,

ich werde demnächst die RA-Zulassung beantragen und
anschließend die Entlassung aus der BfA, um nur Beiträge zum
Versorgungswerk zu zahlen. Sollte die BfA möglicherweise eine
Entlassung aus der ges. Rentenversicherung aufgrund von
anderweitigen Tätigkeiten endgültig ablehnen,

Welche anderweitigen Tätigkeiten, die rv-pflichtig sind, darf denn ein RA nebenher noch ausüben?
Mir fällt keine ein. Ein RA kann doch eigentlich nur bei einem RA oder StB (nur Steuerrecht) oder den „passenden“ Gesellschaften angestellt sein, oder?

besteht dann die
Pflicht sowohl in die BfA als auch ins Versorgungswerk
einzuzahlen oder kann man dann (zur Not!!) auch die
„Entlassung“ aus dem Versorgungswerk beantragen?

Die berufsständischen Versorgungswerke sind Ländersache.
Welches BL ist es denn?
Ich habe ein wenig Material gesammelt, weil ich aus „unserem“ Versorgungswerk rauswollte (nach Umzug von versorgungswerkfreiem BL nach RP), vieleicht ist was für Dich dabei.

MfG
Undine

Hallo!

Welche anderweitigen Tätigkeiten, die rv-pflichtig sind, darf
denn ein RA nebenher noch ausüben?
Mir fällt keine ein. Ein RA kann doch eigentlich nur bei einem
RA oder StB (nur Steuerrecht) oder den „passenden“
Gesellschaften angestellt sein, oder?

Es ist so, dass ich in der Wirtschaftsberatung (als AN/Anstellung
erfolgte nicht als RA!) tätig bin, aber - sozusagen zusätzlich -als RA tätig sein möchte. Von Kollegen habe ich erfahren, dass in dieser Konstellation (insbesondere, wenn die RA-Zulassung nach Berufsbeginn beantragt wird)die BfA-Entlassung problematisch sein kann.

Es handelt sich übrigens um das Bundesland BW!

Vielen Dank für den Support,

Gruß, Jens

Hallo Jens,

meines Wissens gibt es bezüglich des Beitritts in die RA-Versorgung keine Probleme. Nach Deiner Zulassung bekommst du in der Regel automatisch ein Schreiben, Du kannst dann auswählen, ob Du in die Anwaltsversorgung einzahlen möchtest oder in die BfA. Ich hatte damit keine Probleme.

Grüsse,
Nina

Hallo Nina,

vielen Dank für Deine Antwort, werde demnächst alles in Angriff nehmen.

Viele Grüße, Jens