Mobilfunkvertrag - Kündigung nicht akzeptiert

Hallo,

Der Mobilfunkvertrag einer Person läuft im Juni ausgelaufen.
Da wegen einer zu spät gezahlten Telefonrechnung dessen Telefon
gesperrt wurde, konnte er die Kündigung nicht wie auf der Webseite
angegeben, über die Hotline vornehmen.
Also schrieb er eine Email. Nach einigen Tagen kam die Antwort, dass
er die Hotline anrufen möge.
Daraufhin hat er darauf verwiesen, dass ihm dies nicht möglich ist
und darum gebeten die Kündigung auf diesem Wege zu akzeptieren.
Nach weiteren Tagen kam die Antwort, dass es auch über den Postweg
möglich wäre- mit entsprechender Adresse.
Er hat also ein Schreiben aufgesetzt und abgeschickt. Dann kam die
Antwort, dass die Kündigung nicht akzeptiert wird, da sie ein paar
Tage über dem Fristdatum eingetroffen ist. (der Vertrag soll nun also automatisch
um ein Jahr verlängert werden)
Er hat ein weiteres Schreiben abgeschickt, mit den Mails die er
zuvor gesendet hat, inklusive dem unterstrichenen fristgerechtem
Datum.
Bis heute hat er keine Antwort erhalten.

Wer ist im Recht?

konnte er die Kündigung nicht wie auf der
Webseite
angegeben, über die Hotline vornehmen.

Hallo transanio,
waren alle Telefone in Deutschland in dem fraglichen Zeitraum ausgefallen?
Grüße
Ulf

Hi

Steht in den AGB den drin, dass die Kündigung telefonisch gemacht werden darf?

Ansonsten:

Psot / Fax / Mail oder einfach rechtzeitig

Die Sperrung ist ja irgendwie selbstverschuldet…

Lösung:

Kulanzmöglichkeit für beide Wege finden…

Hallo,

Der Mobilfunkvertrag einer Person läuft im Juni ausgelaufen.
Da wegen einer zu spät gezahlten Telefonrechnung dessen
Telefon
gesperrt wurde, konnte er die Kündigung nicht wie auf der
Webseite
angegeben, über die Hotline vornehmen.
Also schrieb er eine Email. Nach einigen Tagen kam die
Antwort, dass
er die Hotline anrufen möge.

Womit der Form genüge getan wäre, ergo Kündigung.

Womit der Form genüge getan wäre, ergo Kündigung.

Hallo Die Wildsau,
du kennst die vereinbarten Kündigungsreglungen?
Grüße
Ulf

Womit der Form genüge getan wäre, ergo Kündigung.

Hallo Die Wildsau,
du kennst die vereinbarten Kündigungsreglungen?
Grüße
Ulf

Nein, die sind mir aber ehrlich gesagt egal, weil die Kündigung per Email ganz locker geeignet ist um die Kündigungsfrist aufzuhalten. Man beachte auch die Abstände zwischen Kündigung und Antwort, sowie die Unmöglichkeit der Kündigung per Hotline. Ich hoffe ich muß jetzt nicht wieder irgendwas zitieren.

Hi,

Womit der Form genüge getan wäre, ergo Kündigung.

Hallo Die Wildsau,
du kennst die vereinbarten Kündigungsreglungen?

Nein, die sind mir aber ehrlich gesagt egal, weil die
Kündigung per Email ganz locker geeignet ist um die
Kündigungsfrist aufzuhalten.

Es gelten die Bedingungen, die die beiden Vertragsparteien vereinbart haben. Nicht mehr und nicht weniger.

Man beachte auch die Abstände
zwischen Kündigung und Antwort, sowie die Unmöglichkeit der
Kündigung per Hotline. Ich hoffe ich muß jetzt nicht wieder
irgendwas zitieren.

Nein, das brauchst du nicht. Es gibt nämlich keine Unmöglichkeit in diesem Fall. Man gehe zum Nachbarn und telefoniere dort. Es soll dem Vernehmen ja noch andere Telefone geben.

mfg Ulrich

Womit der Form genüge getan wäre, ergo Kündigung.

du kennst die vereinbarten Kündigungsreglungen?

Nein, die sind mir aber ehrlich gesagt egal, weil die
Kündigung per Email ganz locker geeignet ist um die
Kündigungsfrist aufzuhalten. Man beachte auch die Abstände
zwischen Kündigung und Antwort, sowie die Unmöglichkeit der
Kündigung per Hotline. Ich hoffe ich muß jetzt nicht wieder
irgendwas zitieren.

Hallo Die Wildsau,
das wird dich nicht weiter bringen. Du wirst kaum für einen fiktiven Fall beweisen können, dass dort eine Kündigung per E-mail den Vertragsbedingungen entspricht. Bei der „Unmöglichkeit der Kündigung per Hotline“ machst du dich auch noch lächerlich.
Grüße
Ulf

Hi,

Womit der Form genüge getan wäre, ergo Kündigung.

Hallo Die Wildsau,
du kennst die vereinbarten Kündigungsreglungen?

Nein, die sind mir aber ehrlich gesagt egal, weil die
Kündigung per Email ganz locker geeignet ist um die
Kündigungsfrist aufzuhalten.

Es gelten die Bedingungen, die die beiden Vertragsparteien
vereinbart haben. Nicht mehr und nicht weniger.

Hier irrst Du. vgl. http://dejure.org/gesetze/BGB/127.html

Nein, das brauchst du nicht. Es gibt nämlich keine
Unmöglichkeit in diesem Fall. Man gehe zum Nachbarn und
telefoniere dort. Es soll dem Vernehmen ja noch andere
Telefone geben.

Davon hab ich auch schon gehört, obwohl ich es selber noch nie gesehen habe so ein Teledingsapparatur. Allerdings habe ich schon von Hotlinenummern gehört, die man nur aus dem entsprechenden Netz anrufen kann.

das wird dich nicht weiter bringen. Du wirst kaum für einen
fiktiven Fall beweisen können, dass dort eine Kündigung per
E-mail den Vertragsbedingungen entspricht. Bei der
„Unmöglichkeit der Kündigung per Hotline“ machst du dich auch
noch lächerlich.

Siehe meine Antwort an Deinen Vorgänger. Vielen Dank für die Belehrung, schönen Feiertag.

Es gelten die Bedingungen, die die beiden Vertragsparteien
vereinbart haben. Nicht mehr und nicht weniger.

Hier irrst Du. vgl. http://dejure.org/gesetze/BGB/127.html

Hallo Die Wildsau,
da steht: „soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist“. Aber die Vertragsbedingungen - ich zitiere - „die sind mir aber ehrlich gesagt egal“
Grüße
Ulf

Hallo Die Wildsau,

Siehe meine Antwort an Deinen Vorgänger.

Da habe ich auch schon geantwortet. Schau du dort.

Vielen Dank für die Belehrung

Wird nicht viel helfen. Du hast eine beeindruckende Belehrungsresistenz.

schönen Feiertag.

Dir auch.
Grüße
Ulf

1 „Gefällt mir“

Es gelten die Bedingungen, die die beiden Vertragsparteien
vereinbart haben. Nicht mehr und nicht weniger.

Hier irrst Du. vgl. http://dejure.org/gesetze/BGB/127.html

Hallo Die Wildsau,
da steht: „soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist“.

Und Du weisst was der Satz bedeutet?

Aber die Vertragsbedingungen - ich zitiere - „die sind mir
aber ehrlich gesagt egal“

Sind sie mir auch: §309 Nummer 13 BGB.

Huhuu, jetzt komm ich!
Nicht schlecht! Jetzt hast du schon zwei Paragrafen zitiert, die dir nicht Recht geben. Es ist schon richtig, was man dir gesagt hat: Es ist möglich, eine besondere Form für die Kündigung zu vereinbaren. Wenn diese nicht eingehalten wird, ist die Kündigung auch nicht wirksam. Warum kannst du das nicht einfach so hinnehmen?

Kopf schüttelnd:
Levay

Hallo Die Wildsau

da steht: „soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist“.

Und Du weisst was der Satz bedeutet?

Ich denke schon.

Aber die Vertragsbedingungen - ich zitiere - „die sind mir
aber ehrlich gesagt egal“

Sind sie mir auch: §309 Nummer 13 BGB.

So wie es erscheint, wurde eine telefonische Kündigung ermöglicht. Die Schriftform hat der fiktive Kündiger nicht fristgemäß eingehalten. Und nun? Willst du etwas zu E-Mails aus dem BGB heraussuchen?
Grüße
Ulf

Wird nicht viel helfen. Du hast eine beeindruckende
Belehrungsresistenz.

Danke. Es mag eventuell daran liegen, daß so viele schlaue Leute mir Sachen sagen, die sich bei näherer Betrachtung als blödsinnig erweisen. Von daher mache ich mir lieber selbst ein Bild.

Und ungeachtet der Tatsache, daß jeder um die Wackligkeit von AGB kennt: §309 Nummer 13 BGB gibt Dir hinreichend Antwort.

Aber weil Du es bist fasse ich es gerne noch einmal zusammen:

Nach §309 Nummer 13 ist auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, „eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.“

Nach §127 II BGB gilt: „Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. 2Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden“

Der Halbsatz „soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist“ bezieht sich auf die Willenserklärung, nicht auf die Vertragsgrundlage, letzteres würde ja die gesamte Rechtsvorschrift ad absurdum führen.

Der Kunde hat durch Email eine Willenserklärung in einfacher schriftlicher Form abgegeben. Damit wäre der Form genüge getan. Der Anbieter hat diese Email beantwortet und damit den Eingang bestätigt. Die Frist ist also gewahrt worden. Der Anbieter verlangt nun noch eine schriftliche Kündigung gemäß §127 II Satz 2 BGB.

Womit wir bei einer abgeschlossenen Kündigung des Vertrages wären.

Eigentlich hätte ich mir den ganzen Summs hier auch sparen können, denn durch nachlesen hättest Du das selber rausfinden können.

Aber: Ich habe hier auch schon durch ein solides Halbwissen geglänzt, und manchmal lag ich auch komplett daneben. Aber wenigstens tauche ich nicht aus dem Nichts auf, unterstelle dem anderen Unwissenheit und pampe vorlaut in der Gegend herum. Und wenn Du auf so ein Verhalten Wert legst, dann lege ich Wert darauf jedem Leser Deinen Irrtum unter die Nase zu reiben :wink:

PS
Klein Patrick geht jetzt mal brav den Feiertag geniessen, denn er bereut schon wieder, eine Stunde mit einer Rumpelstilzchendiskussion verschwendet zu haben.

Weil es Euch beiden (unbegründet) arroganten Superjuristen
immer noch nicht gelungen ist darzulegen, wieso §309 und §127
hier nicht gelten sollen.

Ja nu’, darauf habe ich verzichtet, weil ich irgedwie der Auffassung war, dass du, wenn du nur noch mal gründlich nachliest, von selbst darauf kommst. Denn es geht nicht darum, dass diese Paragrafen „nicht gelten“, sondern nur darum, dass sie etwas anderes aussagen als du denkst.

  1. § 309 Nr. 18: Es heißt hier ganz klar, dass es nur um eine „strengere Form als die Schriftform“ geht. Ich kann hier eigentlich nur den Wortlaut kopieren, denn was soll man denn sonst noch dazu sagen? Nirgendwo ist die Rede davon, dass die Kündigungserklärung vorliegend öffentlich beglaubigt werden muss oder dergleichen. Es geht nur darum, dass sie (eventuell, wir kennen den Vertrag hier ja nicht) nicht per E-Mail oder Telefonat erfolgen darf. Festgelegt wird wahrscheinlich die Schriftform, aber eben keine „strengere Form“.

  2. was du mit § 127 BGB sagen willst, ist nicht ganz klar. Beziehst du dich auf Absatz 1 oder 2 oder was?

Levay

Ach sooooo :smile:

Der Kunde hat durch Email eine Willenserklärung in einfacher
schriftlicher Form abgegeben. Damit wäre der Form genüge
getan.

Aaaaah, jetzt verstehe ich langsam, was du uns sagen willst. Dass du glaubst, eine E-Mail entspreche der Schriftform, konnte ja nun keiner ahnen. Schriftform wird übrigens in § 126 I BGB definiert. Dort heißt es: Urkunde und eigenhändige Unterschrift. Also nix E-Mail. Und das gilt gem. § 127 I BGB auch für die gewillkürte Schriftform, also die rechtsgeschäftlich vereinbarte.

Aber: Ich habe hier auch schon durch ein solides Halbwissen
geglänzt, und manchmal lag ich auch komplett daneben.

In 80% der Fälle liegst du komplett daneben. In 15% hast du teilweise recht, erzählst daneben aber so viel Unsinn, dass niemand auf deine Worte vertrauen kann.

Aber
wenigstens tauche ich nicht aus dem Nichts auf, unterstelle
dem anderen Unwissenheit und pampe vorlaut in der Gegend
herum.

Doch. Permament sogar!

Levay

2 „Gefällt mir“

Aaaaah, jetzt verstehe ich langsam, was du uns sagen willst.
Dass du glaubst, eine E-Mail entspreche der Schriftform,
konnte ja nun keiner ahnen. Schriftform wird übrigens in § 126
I BGB definiert. Dort heißt es: Urkunde und eigenhändige
Unterschrift. Also nix E-Mail. Und das gilt gem. § 127 I BGB
auch für die gewillkürte Schriftform, also die
rechtsgeschäftlich vereinbarte.

Genau das will ich. Ich habe auf §127 III angespielt. Email nix Schriftform, aber Email vereinfachte Schriftform ohne Signatur, wobei der Vertragspartner eine Schriftform nachfordern kann. Und das hat der Kunde ja nachträglich erbracht. Es ging ja nicht darum, ob die erste Email bereits eine vollständige Kündigung war (was ja nicht der Fall ist wie von Dir schon ausgeführt), sondern ob diese für die Frist ausschlaggebend war)

Aber: Ich habe hier auch schon durch ein solides Halbwissen
geglänzt, und manchmal lag ich auch komplett daneben.

In 80% der Fälle liegst du komplett daneben. In 15% hast du
teilweise recht, erzählst daneben aber so viel Unsinn, dass
niemand auf deine Worte vertrauen kann.

DAS will ich jetzt als Statistik… :smile:

Aber
wenigstens tauche ich nicht aus dem Nichts auf, unterstelle
dem anderen Unwissenheit und pampe vorlaut in der Gegend
herum.

Doch. Permament sogar!

Wo? Zeig mir ein einziges Posting in dem ich quer von der Seite jemand als blöd bezeichnet und beschimpft habe, dafür setze ich mich auf dem Marktplatz in Oldenburg nackt in einem Ameisenhaufen!