Re^6: Unterhalt für Stieftochter
Hallo,
die Stiefeltern können indirekt auf mindestens zwei Wegen zum Barunterhalt mit herangezogen werden (trotzdem bis zum Ende lesen).
Der eine Weg ist, bei unterhaltspflichtiger Elternteil und Ehepartner werden die Einkommen addiert. In einer Ehe teilen sich Ehepartner alles, also wird das addierte Einkommen geteilt und davon kann dann Unterhalt bezahlt werden.
Diese Methode wird von den Gerichten manchmal angewandt, wenn der Zahlelternteil das niedrigere Einkommen in einer zweiten Ehe hat. Es ist dann sogar schon vorgekommen, dass der Selbstbehalt des Zahlelternteiles noch (zusätzlich) reduziert wurde, weil ja nach der Teilung der Stiefelternteilehepartner ( :-) ) auch mehr als seinen Selbstbehalt hat und den Zahlelternteil ja unterstützen kann. Diese Methode lässt sich bei mehreren Unterhaltsberechtigten gut anwenden.
Methode 2: Hat der Zahlelternteil kein Einkommen, muss er sich von seinem Ehepartner ein Taschengeld bezahlen lassen, das er dann zur Unterhaltszahlung verwenden muss.
Es gibt noch mehrere Varianten, das sind aber die häufigsten.
ABER ACHTUNG: das wird nur gemacht, wenn das unterhaltsberechtigte Kind noch MINDERJÄHRIG ist oder einem minderjährigen gleichgestellt (priviligiert). Also ein volljähriges Kind das bei einem Elternteil wohnt UND sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet UND noch nicht den 21. Geburtstag gefeiert hat.
Bei volljährigen Kinder (auf die die drei Vorschriften nicht insgesamt zutreffen) gibt es die erhöhte Unterhaltspflicht und erhöhte Erwerbsobliegenheit incl. Fiktivrechnung nicht mehr.
Eltern von anderen volljährigen Kinder (Studenten, Azubis, Faulpelze, mit eigener Wohnung, 21-Jährige und älter, Kosmetikerschule o. ä.) können ungestraft weniger verdienen, ihren Job schmeißen oder einen ewig reichen Ehepartner haben.
Im Fall von Karin war das Kind vermutlich minderjährig.
Gruß
Ingrid
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