Re: Zusammensetzung eines Gerichts
Hallo Christian,
irgendwie blicke ich nicht durch, wann einem Gericht ein
einzelner Richter, mehrere Richter oder ein Richter mit
Schöffen vorsitzt.
Im Grunde genommen ist es gaaaaaaaanz einfach (wenigstens für mich :-)):
Amtsgericht (Zivilsachen): Einzelrichter
Amtsgericht (Strafsachen)/Schöffengericht: ist für Strafsachen ohnehin nur unter bestimmten Voraussetzungen zuständig (z. B. wenn eine Strafe von nicht mehr als vier Jahren zu erwarten ist). Die Kammer besteht aus einem Vorsitzenden Richter am Amtsgericht und zwei Schöffen. Die Staatsanwaltschaft kann aber beantragen, daß weitere Berufsrichter hinzugezogen werden + zwei Schöffen
Landgericht (Zivilrecht): die Kammern bestehen aus drei Richtern (Vorsitzender + zwei Beisitzer). Bei den Kammern für Handelssachen werden als Beisitzer sogenannte Handelsrichter eingesetzt, die allerdings keine Berufsrichter sind; sondern quasi aus dem Bereich kommen, um den es in der Klage geht (z. B. Makler bei Provisionsstreitigkeiten). In manchen Fällen - z. B. wenn sich die Kammer das Urteil im Grunde genommen bereits gebildet hat - wird die Sache auf einen Einzelrichter übertragen.
Landgericht (Strafrecht): Große Strafkammer = drei Berufsrichter + zwei Schöffen; Kleine Strafkammer: Einzelrichter + zwei Schöffen. Wenn das Hauptverfahren eröffnet wird, kann die Große Strafkammer beschließen, ob die Hauptverhandlung durch zwei Berufsrichter + zwei Schöffen oder durch drei Berufsrichter + zwei Schöffen (= Schwurgericht) durchgeführt wird.
Oberlandesgericht (Zivilrecht): die Senate bestehen aus drei Berufsrichtern (Vorsitzender + zwei beisitzende Richter). Es gibt aber auch Fälle, in denen das Verfahren auf einen Einzelrichter (meistens auf den sogenannten Berichterstatter) übertragen wird.
Oberlandesgericht (Strafrecht): unterschiedlich! Normalerweise drei Berufsrichter; falls aber über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges entschieden werden soll: fünf Berufsrichter.
Bundesgerichtshof: in den normalen Senaten sitzen grundsätzlich fünf Berufsrichter. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung können den Großen Senaten zur Entscheidung vorgelegt werden. Der Große Senat für Zivilrecht besteht aus dem Präsidenten des BGH und jeweils einem Mitglied der Zivilsenate; der Große Senat für Strafrecht aus dem Präsidenten des BGH und jeweils zwei Mitgliedern der Strafsenate. Es gäbe noch die Vereinigten Großen Senate, aber das würde zu weit führen.
Bundesverfassungsgericht: sieben Berufsrichter
Ich hoffe, ich habe nicht noch mehr Chaos gestiftet.
Ciao
Tessa