Hallo lieber Freund,
ob es bei der Handhabung von Flaggen und Symbolen deutscher oder
anderer Länder Probleme gibt, hängt u. U. auch von der Art der
Benutzung ab. Juristisch ist das aber sehr genau geregelt.
In der Praxis - wo kein Kläger, da kein Richter.
Jetzt aber zum Vertiefen des Wissens :
Über Flaggen gibt es sehr interessante Gesetze und Verordnungen.
Beispiele :
Deutsche Flaggen
http://bundesrecht.juris.de/flaggano_1996/BJNR172900…
Zur gestellten Frage dürfte dieses hier hinreichend beantworten:
Auszug aus einem BGH-Urteil (ein Notar verwendete in seinen Schreiben
das Bundes-/Landeswappen):
Das Führen von Hoheitszeichen symbolisiert staatliches oder staatlich
autorisiertes Handeln. Die Entscheidung über die Berechtigung zum
Führen von Hoheitszeichen ist deshalb kraft Natur der Sache dem
Hoheitsträger vorbehalten. Das beruht auf dem von der Verfassung
vorausgesetzten Recht des Staates, sich zu seiner Selbstdarstellung
solcher Symbole zu bedienen
Auch interessant :
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
3. Abschnitt - Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102 - 104a)
§ 104
Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten
(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem
Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder
wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer
anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden
ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer
beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz)
Dritter Abschnitt?
Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
§ 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1.
das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den
entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
2.
eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes
benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen
solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 125 Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wahrzeichen des roten
Kreuzes auf weißem Grund oder die Bezeichnung „Rotes Kreuz“ oder
„Genfer Kreuz“ benutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt das Wappen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzt.
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahrzeichen, Bezeichnungen
und Wappen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich
sind.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für solche Wahrzeichen oder
Bezeichnungen entsprechend, die nach Völkerrecht dem Wahrzeichen des
roten Kreuzes auf weißem Grund oder der Bezeichnung „Rotes Kreuz“
gleichstehen.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Ratloser Gruß
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