Rechtliche Betreuung (§§1896 BGBff), Anforderungen

Hallo Wissende,

eine Frage als Rechtslaie: ab wann kann gegen den Willen eine rechtliche Betreuung angeordnet werden? Ich sehe da zwei Ansätze, kenne die Umsetzung in der Praxis aber nicht:

  • Feststellung, dass die Person geschäftsunfähig ist (-> wie?, was für Anforderungen gibt es an den Nachweis?)

  • gegen den „freien Willen“ des Betroffenen geht es nicht -> ab wann ist der „freie Wille“ aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr gegeben?

Welche weiteren Ansätze gibt es?

Danke und viele Grüße
Andreas

Hallo,

Du gehst da meiner Meinung nach nicht ganz günstig an die Sache ran, denn Du bist offenbar noch der Denke des früheren Vormundschaftsrechts verhaftet. Der Unterschied des heutigen Betreuungsrechtes liegt gerade darin, dass es recht differenzierte Aufgabenkreise kennt, und insoweit klärt sich dann auch die Fragestellung recht einfach: Eine Betreuung für einen bestimmten Aufgabenkreis wird eingerichtet, wenn der Betroffene die mit diesem Aufgabenkreis verbundenen Anforderungen nicht mehr selbst erfüllen kann.

D.h. wenn jemand nicht mehr selbst zum Arzt geht, obwohl er krank ist, sich nicht mehr vernünftig zu Fragen der Behandlung äußern kann, … dann wird eine Betreuung für die Gesundheitssorge eingerichtet, und der Betreuer darf dann auch nur in diesem Aufgabenkreis tätig werden.

Kann jemand nicht mehr mit Geld umgehen, wird man die finanzielle Sorge anderweitig regeln. Kann jemand nicht mehr alleine zuhause wohnen und muss in ein Pflegeheim umsiedeln, dann regelt man das Aufenthaltsbestimmungsrecht (was allerdings ohne Einweisungsbeschluss ein recht stumpfes Schwert ist), …

Ergänzend gibt es dann noch zwei Spezialitäten. Einmal die Postöffnung, die aufgrund des Briefgeheimnisses problematisch ist, und andererseits den so genannten Einwilligungsvorbehalt, bei dem der Betroffene dann keinerlei rechtlich relevanten Dinge mehr ohne Bestätigung durch den Betreuer vornehmen kann.

Gruß vom Wiz

Hallo,
zuerst mal Danke für Deine Rückmeldung und die beschriebenen Punkte. Im Prinzip frage ich mich, wie das in der Praxis aussieht, insbesondere dann, wenn die betroffene Person die Punkte anders sieht.

Beispielsweise beim Gesundheitsthema: Die Person meint vielleicht „Mir geht es doch gut…“, dabei ist z.B. ein Herzinfarkt- oder Schlaganfall-Hintergrund gegeben mit fortführendem Dauer-Alkoholkonsum, vielleicht auch schon Demenz?

Oder beispielsweise beim Finanzthema: Die Person meint vielleicht „Ich geh doch mit Geld vernünftig um“, dabei wird z.B. Geld verschenkt oder dubios angelegt oder sowas.

Wie wird das festgestellt und festgelegt? Es muss ja irgendwie objektiv betrachtet werden und z.B dann ja auch die Gesundheitsthemen der Person offengelegt werden. Auf wessen Antrag passiert das?

Viele Grüße
Andreas

Hallo,

zuerst mal Danke für Deine Rückmeldung und die beschriebenen
Punkte. Im Prinzip frage ich mich, wie das in der Praxis
aussieht, insbesondere dann, wenn die betroffene Person die
Punkte anders sieht.

Das ist eigentlich nahezu regelmäßig der Fall. Und daher gibt es ein vorgeschriebenes Verfahren. D.h. ein Angehöriger, Bekannter, Nachbar, Arzt, … fallen bestimmte Dinge bei dem Betroffenen auf. Sie informieren daraufhin das zuständige Vormundschaftsgericht. Diese Information kann schon recht ausführlich und konkret sein, darf aber auch laienhaft unspezifisch sein. D.h. sowohl „Frau Mayer leidet nach …-OP an … und ist deshalb in ihrer Steuerungsfähigkeit stark eingeschränkt, was eine stationäre Unterbringung erfordert“, als auch „meine Nachbarin ist vollkommen verwahrlost, geht nicht mehr zum Arzt, …“ ist möglich.

Da das Betreuungsverfahren ein FGG-Verfahren ist, herrscht Amtsermittlungsgrundsatz. D.h. nicht der das Verfahren Anregende muss „beweisen“, dass eine Betreuung in bestimmtem Rahmen notwendig ist, sondern das Gericht wird selbst tätig und ermittelt die fraglichen Dinge. Hierzu wird es einen oder mehrere Gutachter beauftragen, Einsicht in ggf. vorhandene Unterlagen nehmen, und schließlich auch persönlich den Betroffenen anhören. Hieraus ergibt sich dann die Überzeugung des Gerichts für bestimmte Aufgabenkreise einen Betreuer zu bestellen, oder auch nicht. Die Betreuung muss dann in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

Wenn es mal ganz schnell gehen muss (Frau Müller liegt ohne Bewusstsein im Krankenhaus), dann geht das alles auch im Wege Einstweiligen Rechtsschutzes zunächst mal sehr verkürzt.

Gruß vom Wiz

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Hallo,

grundsätzlich kann gegen den Willen des Betroffenen keine Betreuung angeordnet werden.

Wenn eine angenommene Person A unter Betreuung gestellt werden soll, dann wird ein Gutachten eingeholt. Danach begibt sich ein Richter (mit der Person, die als Betreuer vorgesehen ist, muss aber nicht zwingend so laufen) zu A und erläutert die Sachlage.

Wenn nun A sagt: ich wünsche keine Betreuung, ich kann meine Angelegenheiten alleine regeln, dann darf eigentlich nach dem Gesetz keine Betreuung erfolgen.

In der Praxis sieht das mitunter anders aus, weitere Auskünfte per Mail.

Zum Nachlesen http://betreuungsrecht.wikia.com/wiki/Hauptseite

Gruß

Andreas