A hat mit ehemaligem Arbeitgeber aus steuerlichen Gründen vereinbart, daß ihm nicht auf einen Schlag eine Abfindunng bezahlt wird, sondern monatlich ein „Rente“. Für den Fall des Todes des A soll die Ehefrau weiterhin 60 % dieser Rente erhalten. B verursacht schuldhaft den Tod des A, der aber zunächst noch zwei Wochen im Koma liegt. Hat die Ehefrau nun Anspruch auf Ersatz der 40 % Rente, die vom Arbeitgeber nicht mehr ausgezahlt werden?
Ich würde sagen, nein, kann dir jedoch keine Rechtsgrundlage nennen. Wenn A eine „normale“ Altersrente bezogen hätte, würde die Witwe ja auch nur noch x % davon als Witwenrente bekommen, und ich habe noch nie gehört, dass derjenige, der Schuld am Tode war, die Rente dann wieder bis zur Höhe der Altersrente aufstocken musste. Das schließt natürlich nicht aus, dass es doch so sein könnte.
bei fahrlässiger Tötung hat der Verursacher für die Kosten und Schadensersatz aufzukommen.
Voraussetzung hierzu: der Verursacher muß zumindest grob fahrlässig bzw. vorsätzlich gehandelt haben und es muß eine entsprechende „Verurteilung“ gegen den Verursacher durch ein Gericht oder Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vorliegen.
Erst wenn dies gegeben und somit „eindeutig“ geklärt ist, dass der Verursacher auch tatsächlich Verursacher und somit alleinige Schuld hatte, hat die Witwe die Möglichkeit auf Schadensersatz/Schmerzensgeld.
Weitere Voraussetzung; es darf kein „Mitverschulden“ des Getöteten vorliegen.
Folgendes Problem:
A hat mit ehemaligem Arbeitgeber aus steuerlichen Gründen
vereinbart, daß ihm nicht auf einen Schlag eine Abfindunng
bezahlt wird, sondern monatlich ein „Rente“. Für den Fall des
Todes des A soll die Ehefrau weiterhin 60 % dieser Rente
erhalten. B verursacht schuldhaft den Tod des A, der aber
zunächst noch zwei Wochen im Koma liegt. Hat die Ehefrau nun
Anspruch auf Ersatz der 40 % Rente, die vom Arbeitgeber nicht
mehr ausgezahlt werden?
hallo!
grundsätzlich ist es im dt. recht so, daß nur der geschädigte selbst einen anspruch hat. für alle anderen stellt die tötung eines menschen einen fall des allg. lebensrisikos dar. das ist ja auch irgendwie logisch: die tötung eines menschen greift in zahllose beziehungen ein und es ist kaum möglich, das alles auszugleichen. man stelle sich vor, jemand überfährt einen fußballer-star: soll dann der club, die aktionäre des clubs (bvb!), ja sogar der würstlverkäufer im stadion dafür schadensersatz bekommen, dass weniger zuschauer kommen???
die ausnahme ist geregelt in § 844 II, 845 BGB. § 845 II 1 BGB: „Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnisse, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war …, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen worden, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde…“
die antwort auf die frage hängt also davon ab, inwieweit die ehefrau unterhaltsansprüche gegen ihren ehemann verloren hat.
so weit die frage aus der sicht des deliktsrechts des BGB.
sollte es sich um eine juristische hausarbeit handeln müßte man vertieft in die problematik des drittschadens einsteigen.
mfg frank
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