Privatverkauf und Rücknahme bei EBAY

Angenommen A kauft bei ebay von B eine Kamera (Mittelformat + Magazin).
B schreibt in der Auktion, dass die Kamera einwandfrei funktioniert.

A bekommt die Kamera und stellt fest, dass das Magazin, was man abnehmen kann wohl schonmal in der Sonne gelegen hat, weil die Plastikteile daran wie zerflossen und wieder getrocknet aussehen.

…auch die Funktion des Magazins ist dadurch beeinflusst, weil es nicht mehr nach jedem Foto einrastet (beim manuellen Filmweitertransport nach geschossenem Foto) sondern man den Film eigentlich im ganzen durchkurbeln könnte.

Auf den Fotos war dieser Mangel nicht ersichtlich, weil die Kamera so hingedreht wurde, dass das „Zerflossene“ Plastik aufgrund Perspektive und Aufnahmeabstand nicht ersichtlich war.

In der Auktion steht nun, dass der Artikel von Privat verkauft wird und keine Rücknahme gewährleistet wird.

Ist das jetzt trotzdem ein verschwiegener Mangel?

Kann A das Geschäft rückgängig machen?

Wenn ja, auf welchen Artikel muss er sich dann berufen?

Danke schonmal im Vorraus

Hallo,
also die Norm die du suchst ist §§433, 434 BGB.
Ich bin durchaus der Meinung, dass das ein Sachmangel ist, weil hier die gewöhnliche Verwendung beeinträchtigt ist. Ferner hat ein Verkäufer auch vorvertragliche Pflichten zu erfüllen. Dazu gehört auch eine Aufklärungspflicht. Das hat er offensichtlich unterlassen. Hier wäre die Norm § 280 BGB und führt auch zu einem Rücktritt (§323) vom KV.

LG Redberry

Hallo,

B schreibt in der Auktion, dass die Kamera einwandfrei
funktioniert.

Das ist (IANAL) eine zugesicherte Eigenschaft. Trifft die nicht zu…

Gruss Jakob

also die Norm die du suchst ist §§433, 434 BGB.

Nun ja, die Normen sind ja nicht ganz falsch, aber die Zentralnormen für die Ansprüche hast du nicht genannt: § 437 BGB.

Ich bin durchaus der Meinung, dass das ein Sachmangel ist,
weil hier die gewöhnliche Verwendung beeinträchtigt ist.
Ferner hat ein Verkäufer auch vorvertragliche Pflichten zu
erfüllen. Dazu gehört auch eine Aufklärungspflicht. Das hat er
offensichtlich unterlassen. Hier wäre die Norm § 280 BGB und
führt auch zu einem Rücktritt (§323) vom KV.

§ 280 führt nicht zu § 323 und ist sowieso nur über § 437 anwendbar.

Die Frage ist, ob es Sinn macht, mit §§ zu argumentieren; es reicht eigentlich, wenn der Käufer die Sachlage darstellt und vor allem auch erklärt, was er nun will.

Levay

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Hallo!

Na gut, als Verkäufer würde man jetzt wahrscheinlich am Wortlaut herumreiten und sagen, dass ja nur die Kamera als einwandfrei verkauft wurde, nicht aber das Rollfilmmagazin und das kann man ja tauschen (ist ja Sinn und Zweck des ganzen:wink:- hätte ich auch gern sowas).

Ich würde das aber nicht so sehen, da ja Kamera und Magazin in einem gekauft wurden. Gut, bei der Klausel könnte man streiten, ob das ein Gewährleistungsausschluss ist oder nicht, da sie sehr ungeschickt formuliert ist. Geht man von einer Verkäuferfreundlichen Auslegung und einem Gewährleistungsausschluss aus wird sehr wahrscheinlich immer noch Arglist vorliegen. Jedenfalls wenn der Verkäufer mit der Kamera fotografiert hat, dann weiß er ja sicherlich, dass das Magazin nicht geht. Der Käufer könnte daher dem Verkäufer durchaus auf gut oberösterreichisch „zuawisteign“

Gruß
Tom

Der Käufer könnte daher dem Verkäufer
durchaus auf gut oberösterreichisch „zuawisteign“

MSN, Yahoo und Altavista bieten null Treffer, Google immerhin einen, dessen Kontext die Bedeutung „sich vertraut auf eine andere Person zubewegen“ vermuten lässt. Könntest du hier weitere Literaturhinweise geben?

Gruss
Schorsch

also die Norm die du suchst ist §§433, 434 BGB.

Nun ja, die Normen sind ja nicht ganz falsch, aber die
Zentralnormen für die Ansprüche hast du nicht genannt: § 437
BGB.

Sorry, aber §437 nur wenn du $433 hat und daraus einen §434. Dann wurde die primäre Leistungspflicht nicht erfüllt und du kommst zum Rücktritt.
Und § 280 geht natürlich auch ohne einen KV (nennt man dann c.i.c.)z.B. § 241.

also die Norm die du suchst ist §§433, 434 BGB.

Nun ja, die Normen sind ja nicht ganz falsch, aber die
Zentralnormen für die Ansprüche hast du nicht genannt: § 437
BGB.

Sorry, aber §437 nur wenn du $433 hat und daraus einen §434.

Das habe ich ja auch gar nicht bestritten.

Dann wurde die primäre Leistungspflicht nicht erfüllt und du
kommst zum Rücktritt.
Und § 280 geht natürlich auch ohne einen KV

Darauf kommt es aber hier gar nicht an, weil ja ein Kaufvertrag vorliegt. Und wenn einer vorliegt, dann kommt man zu § 280 nur über § 437 (jedenfalls nach Gefahrenübergang). Und noch mal: § 280 hat mit § 323 nichts zu tun; allerdings ist auch Letzterer bei einem Kaufvertrag nur über § 323 anwendbar.

Levay

PS
Es muss natürlich heißen:

allerdings
ist auch Letzterer bei einem Kaufvertrag nur über § 437
anwendbar.

Hallo!

MSN, Yahoo und Altavista bieten null Treffer, Google immerhin
einen, dessen Kontext die Bedeutung „sich vertraut auf eine
andere Person zubewegen“ vermuten lässt. Könntest du hier
weitere Literaturhinweise geben?

Ja die Bedeutung kann das Wort auch haben:wink: wobei es weniger „vertraut zubewegen“ ist, sondern als Begriff für Anbraten/Anmachen verwendet wird und zwar tendenziell eher in einer unangenehmen, bedrängenden Form.

Eine andere Bedeutung entspricht aber ungefähr dem, was man mit „Dampf machen“ meint. Also „Mach ihm Dampf“ könnte man im oberösterreichischen Dialekt mit „Steig eam zuawi“ übersetzen. Ich weiß jetzt nicht, ob dieses Wort in anderen österreichischen Dialekten auch verwendet wird oder möglicherweise eine andere Bedeutung hat, da hab ich noch nie drauf geachtet. Reine Dialektwörter stehen ja in keinem offiziellen Wörterbuch, sind zwar von der Bedeutung sehr präzise, die Bedeutung kann sich aber schon auf sehr kurze Distanz hin ändern, je gebirgiger die Region, desto kürzer die Distanzen.

Jedenfalls hat „zuawi“ etwas mit einer Bewegung zu etwas hin zu tun, wobei es regional unterschiedlich ist, ob „zuawi“ oder „zuwi“ gesagt wird - vielleicht findet man unter dem anderen Wort etwas.

Gruß
Tom

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