angenommen jemand hat ein Auto auf sich angemeldet, das er einer anderen Person zur Nutzung überläßt. Die andere Person, so ist zwischen dem Eigentümer und dem Nutzer verabredet, trägt die laufenden Kosten (Sprit etc., aber auch die fällige Inspektion).
Der Wagen wird vom Nutzer zur Inspektion gegeben (Vertrag zw. Werkstatt und Nutzer), die Werkstatt schickt die Rechnung aber einfach an den, der im KFZ-Schein eingetragen ist.
Kann die Werkstatt einfach den im KFZ-Schein eingetragenen Eigentümer belangen, obwohl der die Werkstatt nie gesehen, betreten oder beauftragt hat?
Kann die Werkstatt einfach den im KFZ-Schein eingetragenen
Eigentümer belangen, obwohl der die Werkstatt nie gesehen,
betreten oder beauftragt hat?
Hallo,
nein, so eine „Halterhaftung“ gibt es nur im öffentlichen Recht.
Zivilrechtlich kann ein Dritter nur bei wirksamer Stellvertretung verpflichtet werden (Bevollmächtigung oder in manchen Fällen sogar ausreichend: Anschein der Bevollmächtigung).
Nur ist hier keine Bevollmächtigung gegeben und einen Rechtsschein, dass Fahrer von den Haltern bevollmächtigt wären für Reparaturen, gibt es wohl auch nicht.