Auskunft § 170 II

Hallo an alle www-ler!

Wenn das Verfahren gegen einen Beschuldigten nach § 170 Abs. 2 eingestellt wird, mus - so weit ich weiß - der Beschuldigte darüber informiert werden. (richtig?) Hat der Beschuldigte dann auch einen Anspruch auf eine Begründung? Liegt das im Ermessen der StA, kann man danach fragen oder muss man einen Antrag stellen. Oder…
Wie wird das normalerweise geregelt?

Schon mal Danke für Antwort und viele Grüße,
bigjohn

Hallo!

Wenn das Verfahren gegen einen Beschuldigten nach § 170 Abs. 2 :eingestellt wird, mus - so weit ich weiß - der Beschuldigte
darüber informiert werden. (richtig?)

Steht ja schon in § 170 II selbst drin, dass er informiert wird, sofern er als Beschuldigter vernommen wurde oder in U-Haft war, weiter, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe erforderlich ist.
Hat sich die Unschuld des Beschuldigten ergeben oder ist jeder Verdacht entfallen, ist ihm das mitzuteilen, (RiStBV Nr. 88 Satz 2).

Ansonsten: Nur anf Antrag, RiStBv Nr. 88 Satz 1:

„In der Mitteilung an den Beschuldigten sind die Gründe der Einstellung nur auf Antrag und dann auch nur soweit bekannt zu geben, als kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht.“
Wie gesagt, wenn nicht erwiesen unschuldig oder jeglicher Verdacht entfallen, dann nur auf Antrag und dann auch nur, wenn kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht.

Gruß,

Florian.

Hallo Florian und Hallo an alle anderen!
Danke für Deine Antwort!!! Die Richtlinie hätte ich als Laie sonst nie gefunden.

Wenn jemand so einen Antrag stellen möchte, muss man dabei eine bestimmte Form beachten oder reicht - wie man so schön sagt - ein „Zweizeiler“? Ist es in der Paxis üblich, dass solche Anträge gestellt werden? Oder eher eine Ausnahme? Wie wird das seitens der StA gesehen, als etwas negatives?
Auf welcher Grundlage entscheidet die StA? Ich vermute, wenn (k)ein „schutzwürdiges Interesse entgegensteht“, wäre das nicht der einzige Grund, aus dem die StA den Antrag ablehnen könnte. (Oder doch…?)

In der Richtline steht:
„Hat sich herausgestellt, dass der Beschuldigte unschuldig ist, oder dass gegen ihn kein begründeter Verdacht mehr besteht, so ist dies in der Mitteilung auszusprechen.“
Dann wäre der Umkehrschluss, dass es immer noch einen Verdacht gibt, wenn in dem Schreiben der StA nichts mitgeteilt wird. Ist das richtig? Kann/sollte man trotzdem einen Antrag stellen?

Man kann sich aber auch eine Situation denken, in der es nicht möglich ist, dass der ehemals Beschuldigte seine Unschuld nicht beweisen kann. Wie sollte er sich dann in der Praxis verhalten?
Kann ein Antrag auf den Grund der Verfahrenseinstellung auch negative Folgen haben?

Werden solche Daten gespeichert? Wie lange? Kann man die Löschung beantragen, oder gar verlangen?

Danke für Antworten,
und viele Grüße,
bigjohn

P.S.: Ist es nicht auch unfair, dass es - mir scheint es als Laie so zu sein - eine „zwei-klassen-einstellung-nach-170-II“ gibt,denn was soll/kann/müsste der Beschuldigte tun, um seine Unschuld zu bewiesen? (davon mal angesehen, dass kein Beschuldigter in dieser Position ist) Wie wird es in der Praxis gehandhabt, wenn ein Unschuldsbeweis aufgrund der Umstände nicht möglicht ist?

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