Kontopfändung, hierzu eine Frage

Hallo

angenommen, das Konto X wird ab sofort von Betreuerin M. verwaltet. Darf ein Gläubiger dann dieses Konto auch pfänden?

Grüße
Blue

Huhu!

angenommen, das Konto X wird ab sofort von Betreuerin M.
verwaltet. Darf ein Gläubiger dann dieses Konto auch pfänden?

Das Konto „gehört“ dann wohl noch nach wie vor der betreuten Person,das heißt es existieren Forderungen der betreuten Person gegen die Bank. Die dürfen natürlich auch gepfändet werden.

Mh für mich zum Verständnis:

Betreuerin M hat das Konto von X übernommen, so dass nun das Konto von Ihr mitunter betreut wird.

Kommt nun ein Gläubiger an & will an’s Geld von X, muß ja ebenfalls M informiert werden, richtig? Oder kann der Gläubiger die Kontopfändung so oder so veranlassen?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Betreuerin M hat das Konto von X übernommen, so dass nun das
Konto von Ihr mitunter betreut wird.

eben nur betreut! inhaber des kontos ist ja trotzdem weiterhin x. somit kann das konto (meiner meinung nach) auch gepfändet werden.

Guten Morgen!

Kommt nun ein Gläubiger an & will an’s Geld von X, muß ja
ebenfalls M informiert werden, richtig?

Falsch. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist wirksam, wenn er der Bank zugestellt worden ist. Der Schuldner erhält in der Regel auch eine Ausfertigung,es reicht aber vollkommen aus, wenn er es erst am geldautomaten merkt.

Oder kann der
Gläubiger die Kontopfändung so oder so veranlassen?

Wenn der Schuldner das Recht hat, von der Bank die Auszahlung von Geld zu verlangen, dann überträgt das Gericht bei der Pfändung eben dieses Recht auf den Gläubiger. Ob zwischen Bank und Schuldner noch ein Betreuer steht, kann und muss der Gläubiger dabei nicht wissen.

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Klasse, Dank Dir *

Letzte Frage (vielleicht falsches Brett): Kann / darf eine Betreuerin ein Konto auf Ihren Namen eröffnen, um hierauf z.B. Zahlungen des Betreuten zu erhalten?

Halte ich für rechtlich bedenklich hinsichtlich der Gläubigereigenschaft des Kontos. Eine Vermischung von Vermögen des Betreuten und des Betreuers - und nichts anderes wäre das - kann möglicherweise Folgen haben, an die der Betreuer im Moment wohl eher nicht denkt…

Halte ich für rechtlich bedenklich hinsichtlich der
Gläubigereigenschaft des Kontos. Eine Vermischung von Vermögen
des Betreuten und des Betreuers - und nichts anderes wäre das

  • kann möglicherweise Folgen haben, an die der Betreuer im
    Moment wohl eher nicht denkt…

Es ging nicht um eine vermischung sondern eher um die Frage, ob eine Betreuerin ein Konto auf Ihren Namen eröffnen kann / darf um hierauf die Zahlungseingäng des Betreuten zu erhalten.

Mh für mich zum Verständnis:

Betreuerin M hat das Konto von X übernommen, so dass nun das
Konto von Ihr mitunter betreut wird.

Kommt nun ein Gläubiger an & will an’s Geld von X, muß ja
ebenfalls M informiert werden, richtig? Oder kann der
Gläubiger die Kontopfändung so oder so veranlassen?

*schmunzel*
das wär ja noch schöner, wenn der Gläubiger (oder in dem Fall der Betreuer) gefragt werden würde, ob die Pfändung gemacht werden darf… da würd ja jeder nein sagen…

Hallo,

was der Betreuer darf, hängt immer von seiner Bestellung ab. Was unter Umständen möglich ist, ist ein Treuhandkonto, welches bei der Bank klar als solches geführt wird. Ein Konto auf seinen Namen ohne den Zusatz, dass es sich um ein Treuhandkonto handelt, ist nicht vertretbar.

Gruß,
Oskar