Angenommen folgender Sachverhalt. Person A stellt in seinem
Keller einen PC ab, übergangsweise wg. Renovierung in der
Wohnung. Am Folgetag ist der PC, der vom Gang aus zu sehen
ist, verschwunden.
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grobe Fahrlässigkeit
A kann unterstellt werden, dass er weiß, wenn
er einen wertvollen Gegenstand derart „aussstellt“, dass jemand „zugreift“
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Betrugsindiz
Ein Pc ist ein Kleingegenstand, welcher beim renovieren einer Wohnung üblicherweise nicht im Wege steht und abgedeckt werden kann.
Auch Sofas und Schränke werden üblicherweise nicht in den Keller geräumt, sondern abgedeckt.- Einen PC kann man auf Sofa legen, unters Bett schieben usw.
Nur weniger wertvolle gegenstände würde man normalerweise in einen unsicheren Keller vorübergehend deponieren.
Jedoch sind das Schloß und die Tür
unbeschädigt.
unterstützt 2.
Dennoch vermutet Person A einen Kellereinbruch,
da die Kellertür Schraubscharniere hat.
- unterstützt wieder 1. + 2.
da A weiß das der Keller ungesicherte Verhältnisse hat und selbst ein Vorhängesicherheitsschloss wenig nützt.
Er informiert die
Polizei und äußert seinen Verdacht, daß der Täter das
Scharnier aufgeschraubt haben könnte,
A „weiß“ also wie es begangen wurde??? War keine gute Idee, für die Polizei die Aufklärung zu liefern.
diese schaut sich den
Tatort ca. 5min an und geht, ohne weitere Ermittlungen oder
Kommentare.
ist bei Kellergeschichten durchaus üblich, da können die eh wenig machen
Er meldet noch am selben Tag den Fall der
Versicherung. Nach 4 Monaten erhält er von der Versicherung
ein Kündigungsschreiben: Fristlose Kündigung wg.
Versicherungsbetrug. In der Polizeiakte soll gestanden haben,
es habe keinen Einbruch gegeben.
Vermutlich stand dort: es habe keine Einbruchsspuren gegeben. Das sich die Polizei hier derart festlegt gegen A ist unwahrscheinlich.
Davon weiß A nichts und ist
auch nicht über das Ergebnis der Polizei informiert worden.
Wenn A Strafanzeige wegen Einbruchs erstatt hatte muss er eine Mitteilung erhalten haben, wonach der Fall eingestellt wurde, weil kein Täter gefunden werden konnte.
Es sei denn… der Fall wurde nicht eingestellt, weil die Polizei den A für den Täter halten.
In einem Telefonat mit der Versicherung wird er sogar gefragt, ob
er evtl. den Keller offen gelassen oder nicht richtig
verschlossen hat, was er als Möglichkeit einräumt und in
diesem Fall die Versicherungsanzeige zurückziehen will.
Jetzt wird es selbst A zu heiß an seiner Version festzuhalten…, aber das ist spekulativ, vielleicht hat es sich tatsächlich so zugetragen.
Auf jeden Fall ein weiteres Indiz für 2.
Es wird geraten, weitere Schreiben abzuwarten. Nach weiteren 3
Monaten erhält er eine Vorladung zur Polizei, da gegen ihn wg.
Versicherungsbetrug und Vortäuschen einer Straftat ermittelt
wird.
Jetzt muss wohl die Vers. Anzeige erstattet haben.
Frage: In Anbetracht der strittigen Situation und der
Möglichkeit, daß der Keller nicht ordnungsgemäß verschlossen
sein könnte, ist hier überhaupt von einem Betrug auszugehen.
siehe hineichende Indizien, A hat sich im weiter hinein verstrickt
Es fehlt doch der Tatvorsatz,
A will die Vers. um Geld betrügen, das ist ein Vorsatz.
immerhin ging A ja die ganze
Zeit von dem Fakt aus, es sei eingebrochen worden,
was A nicht gerade sehr glaubhaft darstellte
was letztendlich ihm gegenüber seitens der Polizei nicht widerlegt
wurde. Über die Meinung der Polizei zum Einbruch als solches
war er ja nie informiert.
macht nichts, muss er auch nicht
Im Falle einer Verurteilung - mit welcher Strafe wäre hier zu
rechnen?
StGB § 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil … wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Kommt auf die Schwere drauf an und was A sonst noch auf dem Kerbholz hat.
Immerhin hat A ja …
idiotischer Weise …
eingeräumt, daß er möglicherweise
den Keller nicht ordnungsgemäß verschlossen haben könnte …
und damit zugegeben, das ein Einruch nicht stattgefunden haben kann, siehe
§ 243 StGB liegt ein Einbruchdiebstahl dann vor, wenn der Täter zur Ausführung des Diebstahls in ein Gebäude,
eine Wohnung, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt,
mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält.
Schäden wegen offen gelassener Türen sind nicht im Rahmen des Einbruchdiebstahls in der Hausrat versichert.
und Partner B war am Tag, als die Polizei am Tatort war, ebenfalls
zugegen und kann die doch recht kurze „Besichtigung“ bezeugen.
welches nichts zu tun hat
Dennoch war hier nie der Vorsatz des Betruges, allenfalls ein
Irrtum, der sich dann hochgeschaukelt hat.
Dummheit schützt vor Strafe nicht!
um aus der Nummer mit einem blauen Auge davon zu kommen könnte A einen Strafrechtsexperten aufsuchen.