Hallo!
Unter welchen Voraussetzungen kann man ein Hundehaltungsverbot für eine Mietwohnung aussprechen? Und was ist, wenn das Hundehaltungsverbot nicht eingehalten wird?
Markus
Hallo!
Unter welchen Voraussetzungen kann man ein Hundehaltungsverbot für eine Mietwohnung aussprechen? Und was ist, wenn das Hundehaltungsverbot nicht eingehalten wird?
Markus
Hallo Markus,
Unter welchen Voraussetzungen kann man ein Hundehaltungsverbot
für eine Mietwohnung aussprechen?
Also: ein generelles Tierhalteverbot gibt es nicht.
Möglich wäre ein Verbot, wenn von dem Tier - egal ob Hund oder Kampfkatze - eine ständige Belästigung für die anderen Mieter ausgeht; z. B. Lärmbelästigung durch permanentes Gebell oder Gemiaue, weil das arme Viecherle den ganzen Tag in der Wohnung eingesperrt ist und weder gefüttert noch ausgeführt wird (entfällt freilich bei Katzen), Geruchsbelästigung (kommt bei Katzen wieder in Frage, wenn das Klo tagelang nicht saubergemacht wird). Schließlich gibt es auch gefährliche Tiere, wie Giftschlangen, Giftspinnen (die büchsen auch schon mal aus) oder die in letzter Zeit so gefürchteten „Kampfhunde“ in einem Mehrfamilienhaus voller Kinder.
Grundsätzlich sollte man sich vor der Anschaffung eines Tieres (außer natürlich Schildkröten, Fische & Co.) eine schriftliche Genehmigung des Vermieters besorgen. Allerdings darf er diese auch nicht ohne weiteres verweigern, z. B. weil er „keine Tiere im Haus haben will“, sondern muß nachvollziehbare und vernünftige Gründe liefern.
Und was ist, wenn das Hundehaltungsverbot nicht eingehalten wird?
Gar nix! Selbst, wenn Du Dir ohne Genehmigung ein Tier angeschafft hast, kann der Vermieter nicht verlangen, daß es abgeschafft wird, wenn von dem Vierbeiner keine Belästigungen und Störungen ausgehen.
Ciao
Tessa
Hallo Tessa,
darf ich Dich mal kurz verbessern? (auch mal ein bisschen klugscheissern)
Natürlich darf der Vermieter ein Hunde und Katzenverbot per Mietvertrag regeln.
Er darf es nur nicht dem einen erlauben und dem anderen nicht.
Gruß
roland
Wenn im Mietvertrag keine Vereinbarung getroffen ist , ist der Mieter berechtigt , in seiner wohnung die üblichen Haustiere wie Hund und Katze zu halten.Auf diese Rechtsprechung kann man sich jedoch nicht hundertprozentig verlassen.Das Landgericht in Konstanz entschied , daß in städtischen Wohngegenden das Halten von Hunden nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört und deshalb - wenn nicht im Mietvertrag geregelt ist , nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters zulässig ist.
sollte trotz Verbots ein Haustier in die wohnung mitaufgenommen werden , hat der Vermieter einen anspruch auf Unterlassung.
Dazu braucht er noch nicht einmal nachweisen , daß eine Störung durch das Tier verursacht wird.Es genügt , wenn er nachweisen kann , daß eine Genehmigung der Tierhaltung nicht vorlag.
Viele Grüße Anke
Hi Roland,
klugscheißern darfst Du selbstverständlich - gegen das Verbessern hätte ich was… 
Im Ernst:
Natürlich darf der Vermieter ein Hunde und Katzenverbot per
Mietvertrag regeln.
Trotzdem ist der pauschale Haltungsverbot von Haustieren nach der ständigen Rechtsprechung unwirksam.
Außerdem habe ich auch geschrieben, daß der Ausspruch eines Tierhaltungsverbots bestimmte Voraussetzungen verlangt.
Er darf es nur nicht dem einen erlauben und dem anderen nicht.
Er darf!
Zwar darf der Vermieter z. B. nicht einer 80-jährigen Oma die Haltung einer Katze untersagen (aus ärztlicher Sicht zur Vorbeugung von Depressionen notwendig), durchaus aber einer neu einziehenden Familie die Haltung eines Golden Retriever in einer 2-Zimmer Wohnung verbieten.
Übrigens: stirbt das „genehmigte“ Tier, muß keinesfalls eine Genehmigung für ein „Ersatz-Tier“ erteilt werden. Aber: wer fragt schon danach?
Ciao
Tessa
Trotzdem ist der pauschale Haltungsverbot von
Haustieren nach der ständigen Rechtsprechung unwirksam.
Hi nochmal,
die Rechtsprechung spricht hier aber von einem generellen Verbot. So ein Verbot, was auch Kleintiere, wie Hamster o.ä. einbezieht, ist unwirksam. Da geb ich Dir Recht, „aber“ das bezieht sich nicht auf Hunde und Katzen.
Aber (noch mehr Klugscheisserei) dabei kommt es auf den Mietvertrag an.
Der Mietvertrag erlaubt die Tierhaltung: In diesem Fall darf der Mieter übliche Haustiere, wie Hund Katze Maus halten, Tiere wie Gift oder Würgeschlangen zählen nicht dazu.
Der Mietvertrag verbietet die Tierhaltung:
Steht im Mietvertrag, daß der Mieter keine Hunde und Katzen halten darf, dann gilt das auch. Der mieter kann später n icht einwenden, er würde durch das Verbot in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung seines Persönlichkeitsrecht eingeschränkt. Auf Verlangen des Vermieters muss er daher das Tier wieder abgeben. ( Wieder eine Verbesserung) Nur in besonderen Ausnahmefällen kann so ein Verbot unwirksam sein (z.B. Blindenhund)
Enthält der Mietvertrag aber ein Verbot jeglicher Tierhaltung, ist diese Vereinbarung unwirksam, weil dann auch Wellensitiche oder Goldhamster verboten wären. Bei dieser Unwirksamen Klausel, darf der Vermieter eine Hundehaltung nur dann verbieten, wenn er konkrete Störungen des Hausfriedes nachweist.
Wenn der Mietvertrag die Zustimmung des Vermieters verlangt:
Steht im Vertrag: " Für jede Tierhaltung bedarf es der Zustimmung des Vermieters", dann steht es dem Vermieter grundsätzlich frei, ob er die Tierhaltung duldet oder nicht. Er kann auch hier u.U. verlangen, das der Mieter einen Hund wieder abgibt, den er ohne Erlaubnis angeschafft hat. Aber hier ist die Rechtsprechung sehr unterschiedlich, so das es keine allgemein gültigen Angaben gibt.
Steht garnichts über Tierhaltung im Mietvertrag, sollte der Mieter besser den Vermieter fragen, bevor er sich einen Hund anschafft. Denn kaum eine Rechtsprechung ist so umstritten, wie die Frage, ob Hundehaltung zum Vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache gehört, wie zum Beispiel eine Waschmaschine.Diese Frage wird von den meisten Gerichten verneint. Man könne nie ganz ausschliessen, das Nachbarn durch den Hund belästigt werden.
Fazit, diese Frage ist nicht so klar zu beantworten, wie Du es getan hast, denn es kommt immer auf den Mietvertrag an.
Gruß
roland
Hallo,
wenn die Wohnung schon vermietet ist, kann die Änderung des Mietvertrages, und um eine solche handelt es sich, nicht einseitig geändert werden.
Dies wäre nur dann möglich, wenn durch den Hund eine allgemeine Ruhestörung oder eine Gefährdung ausgeht; diese kann aber nicht einfach „unterstellt“ werden sondern muß nachgewiesen werden in Form von Beschwerden weiterer Mitbewohner etc.
Wenn nachträglich ein solches Verbot ausgesprochen wird und der Mieter sich nicht daran hält, kann wenig unternommen werden, wenn die Hundehaltung in der Wohnung bereits gedultet wurde bzw. im Mietvertrag die Hundehaltung nicht bereits anderweitig geregelt ist.
Wenn aus dem Mietvertrag kein „Verbot“ erkennbar ist, besteht hier wenig Möglichkeiten, denn ich kann auch nicht nachträglich das Musizieren in der Wohnung verbieten, sofern die Nachtruhe eingehalten wird.
Hallo Marcus,
ich stehe vor dem gleichem Problem.
Ich habe die Hundehaltung erlaubt, nur hält eine Mieterin
2 Schäferhunde in ihrer Wohnung die nachts bellen und jaulen.
Ich habe ihr jetzt angedroht, ihr die Wohnung zu kündigen,
falls sie die Hunde nicht abschafft, da ich sie schon mehrmals
wegen der Ruhestörung angemahnt habe.
Andere Mieter beschweren sich dauernd darüber.
Falls ich ein Ergebnis habe, lasse ich es dich wissen.
Gruß
Jaclyn
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Hallo!
Ja gerne. Ich kann mich ja auch bei dir melden. Wir haben Übermorgen einen Termin bei einem Anwalt.
Gruß
Markus
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Hi Jaclyn,
deine Mieterin dürfte schlechte Karten haben.
Wenn deine anderen Mieter sich weiterhin beschweren und möglicherweise von ihrem Recht der Mietminderung Gebrauch machen wirst du tätig werden müssen. Ein Mieter hat für Ruhe zu sorgen auch wenn die Hundehaltung genehmigt wurde. Kann er das nicht bzw. hat er die Hunde nicht im Griff, so kann der Vermieter die Entfernung verlangen. Deine anderen Mieter werden sich hierbei natürlich nicht an den Mitmieter mit den Hunden halten, sondern dich als Vermieterin verantwortlich machen. Daraus könnte man natürlich jetzt auch wieder schließen, dass Tierhaltung (Hunde und Katzen) grundsätzlich (vertraglich) verboten werden kann bzw. Genehmigungen beim Vermieter eingeholt werden müssen.
Gruß
Dagmar