Hallo Yannik,
klasse, vielen Dank für deine ausführliche Antwort
Was geau ist nun die Frage???
Frage:
Gibt es eine bestimmte Frist, in der der Antrag gestellt werden muss?
Innerhalb der Widerspruchsfrist, unmittelbar nach dem Widerspruch, ::oder kann man mit dem Antrag auch eine Weile abwarten?
Problem ist, das WS und AK in manchen Fällen keine aW habén.
??? AK. (WS=Widerspruch, aW= aufschiebende Wirkung)
das bedeutet, das diese VA trotz WS oder AK zunächst „befolgt“
werden müssen und daher auch vollstreckbar wären.
Jepp das steht ja quasi im 86a, für welche VA das gilt.
der antrag ist vor klageerhebung möglich, was an sich logisch
ist, da nicht erst der WSB abgewartet werden muss, denn da
kann schon alles zu spät sein.
Daher interpretierte ich Abs. 3 so, dass ich nach eingelegtem WS und auch noch nach Widerspruchsfrist den Antrag stellen kann. Da ein Widerspruch ja immer einige Wochen/eher mehrere Monate dauert, kann man den Antrag also so lange stellen, solange noch kein WSB da ist, bzw. keine Klage eingereicht wurde. Empfehlenswert wird wohl sein, den Antrag bereits vor Eingang des WSB zu stellen, obwohl man nach Eingang des WSBs ja auch noch Zeit hätte Klage zu erheben und zuvor den Antrag zu stellen.
dagegen kann der antrag nach WS jederzeit gestellt werden,
solange nicht eine „höherwertige“ entscheidung als die der
behörde (also das urteil in der Hauptsache) vorliegt.
Prima, dann kann man ja getrost noch eine Weile abwarten. Die Begründung in dem Antrag muss ja sicher nicht die gleiche wie im WS sein. Es könnten ja weitere Erkenntnisse hinzukommen, auf die man sich beruft. Wie man einen slchen Antrag am besten stellt und was man beifügen sollte, habe ich bereits herausgefunden.
Du hast mir sehr sehr geholfen!!!
Vielen Dank Marion