Antragsfristen § 86b SGG

Hallo,

[MOD: Satz wg. Verschiebung ins Brett „Allg. Rechtsfragen“ gelöscht.]

Obigen § (http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__86b.html) * verstehe ich so, dass man gegen einen Bescheid, gg. den man bereits Widerspruch eingelegt hat, eine aufschiebende Wirkung des Bescheides beantragen kann.

Normalerweise hat ja ein Widerspruchsverfahren für lfd. Leistungen keine aufschiebende Wirkung, d.h. die im Bescheid getroffene Entscheidung kann vollzogen werden. 86a??

Sehe ich Folgendes richtig?
Voraussetzung für obigen Antrag ist, dass Widerspuch bereits eingelegt wurde.

Frage:
Gibt es eine bestimmte Frist, in der der Antrag gestellt werden muss?
Innerhalb der Widerspruchsfrist, unmittelbar nach dem Widerspruch, oder kann man mit dem Antrag auch eine Weile abwarten?

Danke vorab Marion

*) MOD: Link eingefügt

Hallo,

ich stelle die Frage mal hier, statt in allg. Rechtsfragen.

Obiger § verstehe ich so, dass man gegen einen Bescheid, gg.
den man bereits Widerspruch eingelegt hat, eine aufschiebende
Wirkung des Bescheides beantragen kann.

Ja, müsste aber m.E. mit dem Widerspruch beantragt werden,…

Normalerweise hat ja ein Widerspruchsverfahren für lfd.
Leistungen keine aufschiebende Wirkung, d.h. die im Bescheid
getroffene Entscheidung kann vollzogen werden. 86a ??

Sehe ich folgendes richtig?
Voraussetzung für obigen Antrag ist, dass Widerspuch bereits
eingelegt wurde.

Frage:
Gibt es eine bestimmte Frist, in der der Antrag gestellt
werden muss?

Ergibt sich eigentlich aus der „Rechtsbelehrung“ des Bescheid der Behörde; Ausnahme: Ortsabwesenheit, dann kann Wiedereintretung…beantragt werden,…

Innerhalb der Widerspruchsfrist, unmittelbar nach dem
Widerspruch, oder kann man mit dem Antrag auch eine Weile
abwarten?

Danke vorab Marion

Hallo Peter,

danke.

Ja, müsste aber m.E. mit dem Widerspruch beantragt
werden,…

Also zeitgleich? Konkrete Fristen sind dir also auch nicht bekannt.

In Abs. 3 steht:
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vorKlageerhebung zulässig.
Die Klage wäre ja der nächste Schritt, wenn man mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden ist.
Als Nichtjurist interpretiere ich da hinein, dass man bis zur Klageerhebung (also nach Ablehnung des Widerspruchs) Zeit hat.

Normalerweise hat ja ein Widerspruchsverfahren für lfd.
Leistungen keine aufschiebende Wirkung, d.h. die im Bescheid
getroffene Entscheidung kann vollzogen werden. 86a ??

Sehe ich folgendes richtig?
Voraussetzung für obigen Antrag ist, dass Widerspuch bereits
eingelegt wurde.

Frage:
Gibt es eine bestimmte Frist, in der der Antrag gestellt
werden muss?

Ergibt sich eigentlich aus der „Rechtsbelehrung“ des Bescheid
der Behörde; Ausnahme: Ortsabwesenheit, dann kann
Wiedereintretung…beantragt werden,…

Da steht von dem 86er nichts drin, sondern nur die Stelle, bei der Widerspruch eingelegt werden kann.

Danke Marion

Was geau ist nun die Frage???

Problem ist, das WS und AK in manchen Fällen keine aW habén. das bedeutet, das diese VA trotz WS oder AK zunächst „befolgt“ werden müssen und daher auch vollstreckbar wären.
da dies aber in einzelfällen zu unwiderbringlichen nachjteilen beim betroffenen führen kann, hat er die möglichlkeit, die aW anordnen (für den Fall, das die aW per gesetz entfällt) bzw. widerherstellen (für den Fall, das die Behörde den Wegfall der aW ausgesprochen hat)

auf die Möglichkeit eines solchen Antrages muss keine behörde hinweisen, da dieser kein „Rechtsbehelf“ gg. den VA ist.

der antrag ist vor klageerhebung möglich, was an sich logisch ist, da nicht erst der WSB abgewartet werden muss, denn da kann schon alles zu spät sein.
der antrag ist aber mE nicht vor einem WS möglich, weil es für einen solchen antrag vor dem WS kein Rechtschutzbedürfnis gibt. heisst, ohne „hauptsacheantrag“ macht ein „annexantrag“ rechtlich keinen sinn, da ja erst der WS die thematik der aW eröffnet.

dagegen kann der antrag nach WS jederzeit gestellt werden, solange nicht eine „höherwertige“ entscheidung als die der behörde (also das urteil in der Hauptsache) vorliegt.

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kleine ergänzung:

es wird zT vertreten, dass ein antrag schon vor dem WS zulässig ist, aber , wie gesagt, mE fehlt dafür das RSB

und:
wenn der VA bestandskräftig ist, heisst, wenn die WS Frist abggelaufen ist und ein WS nicht eingelegt wurde, entfällt ebenfalls das RSB für einen Antrag nach 86b SGG

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Hallo Yannik,

klasse, vielen Dank für deine ausführliche Antwort

Was geau ist nun die Frage???

Frage:
Gibt es eine bestimmte Frist, in der der Antrag gestellt werden muss?
Innerhalb der Widerspruchsfrist, unmittelbar nach dem Widerspruch, ::oder kann man mit dem Antrag auch eine Weile abwarten?

Problem ist, das WS und AK in manchen Fällen keine aW habén.

??? AK. (WS=Widerspruch, aW= aufschiebende Wirkung)

das bedeutet, das diese VA trotz WS oder AK zunächst „befolgt“
werden müssen und daher auch vollstreckbar wären.

Jepp das steht ja quasi im 86a, für welche VA das gilt.

der antrag ist vor klageerhebung möglich, was an sich logisch
ist, da nicht erst der WSB abgewartet werden muss, denn da
kann schon alles zu spät sein.

Daher interpretierte ich Abs. 3 so, dass ich nach eingelegtem WS und auch noch nach Widerspruchsfrist den Antrag stellen kann. Da ein Widerspruch ja immer einige Wochen/eher mehrere Monate dauert, kann man den Antrag also so lange stellen, solange noch kein WSB da ist, bzw. keine Klage eingereicht wurde. Empfehlenswert wird wohl sein, den Antrag bereits vor Eingang des WSB zu stellen, obwohl man nach Eingang des WSBs ja auch noch Zeit hätte Klage zu erheben und zuvor den Antrag zu stellen.

dagegen kann der antrag nach WS jederzeit gestellt werden,
solange nicht eine „höherwertige“ entscheidung als die der
behörde (also das urteil in der Hauptsache) vorliegt.

Prima, dann kann man ja getrost noch eine Weile abwarten. Die Begründung in dem Antrag muss ja sicher nicht die gleiche wie im WS sein. Es könnten ja weitere Erkenntnisse hinzukommen, auf die man sich beruft. Wie man einen slchen Antrag am besten stellt und was man beifügen sollte, habe ich bereits herausgefunden.

Du hast mir sehr sehr geholfen!!!

Vielen Dank Marion