Hauskauf an der Wohnungstür

Moin,

angenommen, man lässt sich von einem netten Vertreter einer Baufirma besuchen, sich ein Haus präsentieren, das richtig günstig scheint. Man hat vorher erfahren, wo das Haus gebaut würde und findet auch die Lage prima.
Im vertrauensvollen Gespräch mit dem Vertreter unterzeichnet man anschließend gleich den Vertrag.

Am nächsten Morgen wacht man auf und fasst sich an den Kopf! „War denn da eigentlich der Grundstückspreis mit drin?“ Nach den vielleicht in solchen Fällen üblichen Flüchen über die eigene Dummheit ruft man bei der Baufirma an, fragt nach und erfährt, dass der Grundstückspreis tatsächlich noch einmal oben drauf käme. Also tritt man gleich telefonisch wie auch schriftlich vom Vertrag zurück.
Ein paar Tage später präsentiert der Vertreter, der einen besucht hatte, schriftlich eine Rechnung über die Anfahrtskosten von, sagen wir mal, 100 Euro. Man ruft den an und einigt sich auf die Hälfte dieses Betrages.

Erledigt? Nein.
4 Wochen später kommt ein Schreiben der Baufirma, in dem man zur Zahlung von 8% der Kaufsumme im Rahmen der Vertragsstrafenregelung nach Paragraf XY des Vertrags aufgefordert wird. Man liest im Vertrag nach: Tatsächlich! Für den Fall, dass die Kündigung nicht wegen Fehlverhaltens der Baufirma erfolgte, stehen dort 8% Vertragsstrafe drin.

Ist das so in Ordnung? Muss man die Vertragsstrafe in einem solchen Fall tatsächlich zahlen? Oder hat man mit dem umgehenden Rücktritt vom Vertrag irgendeine vielleicht existierende gesetzliche Rücktrittsfrist eingehalten, die Vertragsstrafen ausschließt?

Vielen Dank für die Stellungnahmen zu diesem natürlich rein hypothetisch-theoretischen Fall.

Grüße,
Stefan

Moin,

diese antwort ist kostenlos und darum, ohne gewehr !
du hast 14 Tage Rücktrittsrecht.
gilt, soviel ich weis bei ALLEN „im hause“ käufen.
damit will der gesetzgeber sicherstellen das du nicht überrumpelt und unter druck gesetzt worden bist.
und tschüß
sm

angenommen, man lässt sich von einem netten Vertreter einer
Baufirma besuchen, sich ein Haus präsentieren, das richtig
günstig scheint. Man hat vorher erfahren, wo das Haus gebaut
würde und findet auch die Lage prima.
Im vertrauensvollen Gespräch mit dem Vertreter unterzeichnet
man anschließend gleich den Vertrag.

Am nächsten Morgen wacht man auf und fasst sich an den Kopf!
„War denn da eigentlich der Grundstückspreis mit drin?“ Nach
den vielleicht in solchen Fällen üblichen Flüchen über die
eigene Dummheit ruft man bei der Baufirma an, fragt nach und
erfährt, dass der Grundstückspreis tatsächlich noch einmal
oben drauf käme. Also tritt man gleich telefonisch wie auch
schriftlich vom Vertrag zurück.
Ein paar Tage später präsentiert der Vertreter, der einen
besucht hatte, schriftlich eine Rechnung über die
Anfahrtskosten von, sagen wir mal, 100 Euro. Man ruft den an
und einigt sich auf die Hälfte dieses Betrages.

Erledigt? Nein.
4 Wochen später kommt ein Schreiben der Baufirma, in dem man
zur Zahlung von 8% der Kaufsumme im Rahmen der
Vertragsstrafenregelung nach Paragraf XY des Vertrags
aufgefordert wird. Man liest im Vertrag nach: Tatsächlich! Für
den Fall, dass die Kündigung nicht wegen Fehlverhaltens der
Baufirma erfolgte, stehen dort 8% Vertragsstrafe drin.

Ist das so in Ordnung? Muss man die Vertragsstrafe in einem
solchen Fall tatsächlich zahlen? Oder hat man mit dem
umgehenden Rücktritt vom Vertrag irgendeine vielleicht
existierende gesetzliche Rücktrittsfrist eingehalten, die
Vertragsstrafen ausschließt?

Vielen Dank für die Stellungnahmen zu diesem natürlich rein
hypothetisch-theoretischen Fall.

Grüße,
Stefan

Hallo,

es gibt wirklich nichts, was es nicht gibt. Dass jemand an der Haustür ein Haus kauft, ist mir bisher wirklich noch nicht unter gekommen. Weia!

Wie auch immer. Die Vertragsstrafenregelung gilt natürlich nicht, weil die eigene Willenserklärung, die den Vertragsschluss herstellt, widerrufen wird. Es gibt also keinen Vertrag mehr. Noch weniger handelt es sich um eine Kündigung.

Also nix 8%

Im Übrigen wäre eine wie auch immer geartete Verpflichtung zum Erwerb eines Grundstücks sowiso wirksungslos, weil dies nur mit notarieller Beurkundung erfolgen kann.

Vielleicht könnte man sich das Haus ja auf den Balkon stellen…

Gruß
Dea

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Dea,

vielen Dank für deine Antwort!

Um es noch komplizierter zu machen:

Was ist, wenn der Vertrag von zwei Eheleuten unterschrieben wurde und die Baufirma im Wochen später versandten Schreiben die „Kündigung“ nicht akzeptiert, weil diese von beiden Vertragspartnern unterschrieben sein müsse? Und wenn das gleich nach Vertragsunterzeichnung erfolgte Zurücktreten vom Vertrag per e-Mail durch den Ehemann (natürlich im Namen beider Eheleute) erfolgt ist?

Im Übrigen wäre eine wie auch immer geartete Verpflichtung zum
Erwerb eines Grundstücks sowiso wirksungslos, weil dies nur
mit notarieller Beurkundung erfolgen kann.

Ja, aber das Haus möchte ein überstürzter Käufer ja vielleicht auch nicht haben, wenn sich herausstellt, dass das Grundstück nicht im Preis enthalten war. Kann eine Baufirma rein rechtlich kein Haus ohne Grundstück verkaufen?

Vielleicht könnte man sich das Haus ja auf den Balkon
stellen…

Kommt auf den Balkon an. :wink:

Grüße,
Stefan

Hallo

Was ist, wenn der Vertrag von zwei Eheleuten unterschrieben
wurde und die Baufirma im Wochen später versandten Schreiben
die „Kündigung“ nicht akzeptiert, weil diese von beiden
Vertragspartnern unterschrieben sein müsse?

Dann irrt die Baufirma, weil der Widerruf zunächst einmal nicht „unterschrieben“ sein muss. Davon steht nichts im Gesetz.

Und wenn das
gleich nach Vertragsunterzeichnung erfolgte Zurücktreten vom
Vertrag per e-Mail durch den Ehemann (natürlich im Namen
beider Eheleute) erfolgt ist?

Dann kommt es darauf an, ob die Baufirma ihre Email Adresse zum Zwecke der Kommunikation angegeben hat. Ist dies so, dann genügt diese Email, weil die gem. §§ 355 I, 126b BGB notwendige Textform des Widerrufs gewahrt ist.

Im Übrigen wäre eine wie auch immer geartete Verpflichtung zum
Erwerb eines Grundstücks sowiso wirksungslos, weil dies nur
mit notarieller Beurkundung erfolgen kann.

Ja, aber das Haus möchte ein überstürzter Käufer ja vielleicht
auch nicht haben, wenn sich herausstellt, dass das Grundstück
nicht im Preis enthalten war. Kann eine Baufirma rein
rechtlich kein Haus ohne Grundstück verkaufen?

Das kommt auf das Haus drauf an. Steht das Haus fest auf dem Grundstück, dann steht es automatisch im Eigentum dessen, dem das Grundstücks gehört. Hier kann man also, will man das Haus haben, nur das Grundstück kaufen.

Da es aber auch bewegliche und transportierbare Häuser gibt, kann man die auch so kaufen.

Vielleicht könnte man sich das Haus ja auf den Balkon
stellen…

Kommt auf den Balkon an. :wink:

eben

Gruß
Dea

Hallo und nochmals Dank für die Antwort!

Dann irrt die Baufirma, weil der Widerruf zunächst einmal
nicht „unterschrieben“ sein muss. Davon steht nichts im
Gesetz.

„Zunächst einmal“ heißt, dass die beiden Eheleuten noch etwas Unterschriebenes nachreichen müssten? Gibt es dafür eine Frist?

Das kommt auf das Haus drauf an. Steht das Haus fest auf dem
Grundstück, dann steht es automatisch im Eigentum dessen, dem
das Grundstücks gehört. Hier kann man also, will man das Haus
haben, nur das Grundstück kaufen.

Da es aber auch bewegliche und transportierbare Häuser gibt,
kann man die auch so kaufen.

Annahme im skizzierten Fall ist, dass das Haus erst gebaut werden soll.

Grüße,
Stefan

Hallo

„Zunächst einmal“ heißt, dass die beiden Eheleuten noch etwas
Unterschriebenes nachreichen müssten?

Nein

Gibt es dafür eine
Frist?

Nein.

Annahme im skizzierten Fall ist, dass das Haus erst gebaut
werden soll.

Das ändert nichts. Wenn das Haus fest im Boden gebaut werden soll, dann muss der Erbauer dem Vertragspartner das Grundstück verkaufen, weil er diesem sonst nie das Eigentum verschaffen kann.

Ansonsten kann er das Haus auch getrennt davon bauen und verkaufen.

Gruß
Dea

Grüße,
Stefan

Moin,

Annahme im skizzierten Fall ist, dass das Haus erst gebaut
werden soll.

Das ändert nichts. Wenn das Haus fest im Boden gebaut werden
soll, dann muss der Erbauer dem Vertragspartner das Grundstück
verkaufen, weil er diesem sonst nie das Eigentum verschaffen
kann.

Das heißt, ein Kaufvertrag über ein Haus ist nicht das dafür benutzte Papier wert, wenn man nicht auch den Kauf des Grundstücks vertraglich vereinbart hat?

Gruß,
Stefan

Gruß
Dea

Moin :smile:

Das heißt, ein Kaufvertrag über ein Haus ist nicht das dafür
benutzte Papier wert, wenn man nicht auch den Kauf des
Grundstücks vertraglich vereinbart hat?

Ja, und notariell beurkundet. Tatsächlich wird bei soetwas nie das „Haus“, sondern immer nur das Grundstück gekauft.

Es sei denn, es ist wie gesagt ein transportables Haus.

Gruß
Dea

Das heißt, ein Kaufvertrag über ein Haus ist nicht das dafür
benutzte Papier wert, wenn man nicht auch den Kauf des
Grundstücks vertraglich vereinbart hat?

Ja, und notariell beurkundet. Tatsächlich wird bei soetwas nie
das „Haus“, sondern immer nur das Grundstück gekauft.

Das heißt, man müsste auch ohne Rücktritt vom Vertrag die vertraglich vereinbarten Zahlungen für das durch die Baufirma zu bauende Haus erst dann leisten und dieser Vertrag wird erst dann gültig, wenn man auch über den Kauf des Grundstücks eine notariell beurkundete Vereinbarung getroffen hat?

Es sei denn, es ist wie gesagt ein transportables Haus.

Gehen wir mal von einem zu bauenden Fertighaus aus.

Beste Grüße,
Stefan

Das heißt, man müsste auch ohne Rücktritt vom Vertrag die
vertraglich vereinbarten Zahlungen für das durch die Baufirma
zu bauende Haus erst dann leisten und dieser Vertrag wird erst
dann gültig, wenn man auch über den Kauf des Grundstücks eine
notariell beurkundete Vereinbarung getroffen hat?

Bei einem Grundstückskaufvertrag: Ja, denn dieser ist mangels eingehaltener Schriftform unwirksam (§ 311b BGB).

Es sei denn, es ist wie gesagt ein transportables Haus.

Gehen wir mal von einem zu bauenden Fertighaus aus.

Nun, das kann die Firma überall bauen und dem Käufer hieran Eigentum verschaffen. Dazu braucht man kein Grundstück.

Dea

Gehen wir mal von einem zu bauenden Fertighaus aus.

Nun, das kann die Firma überall bauen und dem Käufer hieran
Eigentum verschaffen. Dazu braucht man kein Grundstück.

Wenn ich also ein Fertighaus gekauft habe, muss ich das bezahlen. Ganz gleich, ob ich schon ein Grundstück gefunden habe und das Gekaufte dann quasi Realität geworden ist?

Gruß,
Stefan

Wenn ich also ein Fertighaus gekauft habe, muss ich das
bezahlen. Ganz gleich, ob ich schon ein Grundstück gefunden
habe und das Gekaufte dann quasi Realität geworden ist?

Na klar, ist doch dem Verkäufer egal, was Du mit dem Haus machst.

Bei einem fest mit dem Boden verbundenen Haus besteht halt einfach nur der Unterschied, dass dessen Eigentum nicht von demjenigen des Grundstücks zu trennen ist.

Dea

Moin nochmal,

sofern mir keine Fragen mehr einfallen :wink: sage ich dann mal abschließend Dank für deine geduldige Erörterung dieses Falls!

Beste Grüße,
Stefan

Nachfrage
Hi,

Bei einem fest mit dem Boden verbundenen Haus besteht halt
einfach nur der Unterschied, dass dessen Eigentum nicht von
demjenigen des Grundstücks zu trennen ist.

Wie ist das denn bei Erbpachtgrundstücken, da ist doch das Eigentum von Haus und Grundstück getrennt, oder hab ich das nicht richtig verstanden?

Gruß Volker

Hallo,

Wie ist das denn bei Erbpachtgrundstücken, da ist doch das
Eigentum von Haus und Grundstück getrennt, oder hab ich das
nicht richtig verstanden?

Das ist prinzipiell richtig und doch wieder nicht.

Das Erbbaurecht ist tatsächlich genau deshalb geschaffen worden, weil das Eigentumsrecht am Haus von dem des Grundstücks nicht zu trennen ist.

Damit man nun nicht immer das ganze Grundstück kaufen muss, kann man ein Erbbaurrecht erhalten und das Gebäude nutzen, „als wäre es das eigene Eigentum.“

Das will meinen, tatsächlich wird das Eigentum an dem Haus auch hierdurch nicht von demjenigen des Grundstücks getrennt. Aber: Man erhält durch das Erbbaurecht eine eigentümergleiche Stellung an dem Haus. Das wird einerseits dadurch bedingt, dass die Laufzeit idR. mit 99 Jahren sehr lang ist. Zudem gibt es neben dem Grundbuch dann ein eigenes Erbbaurechtsgrundbuch. Dieses funktioniert wir ein normales Grundbuch.
Und das entscheidende hieran ist: Man kann das Erbbaurecht verkaufen und belasten (insb. mit Grundschulden) wie normales Eigentum. Und das macht das Erbbaurecht verkehrsfähig wie Eigentum. Hierin liegt der entscheidende Aspekt.

Man kann also ein Gebäude auf fremdem Grund für deutlich weniger Geld errichten, erhält eigentümergleiche Rechte und diese sind verkehrsfähig wir normales Eigentum. Letztlich also auch hier keine wirkliche Trennung von Eigntum und Grundstück, aber eine praktische.

Gruß
Dea

Der in den letzten Monaten verdammt viele Erbbaurechte für seine Mandanten erworben hat :smile:

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Hallo,

gibt es denn ein Widerrufsrecht? Ich denke da an 312 (3) Nr. 1.

Gruß,
Christian

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Moin,

Herzlichen Dank für Deine schnelle Erklärung.

Ich sage immer: „Jura und Medizin muss man selbst studieren“.

Gruß Volker

Hallo,

er hat 14 tage rücktrittsrecht OHNE nennung auch nur irgend eines grundes.
basda.
ende und aus.
wo sind wir denn?
sm

gibt es denn ein Widerrufsrecht? Ich denke da an 312 (3) Nr.
1.

Gruß,
Christian

Hallo,

er hat 14 tage rücktrittsrecht OHNE nennung auch nur irgend
eines grundes.

ach tatsächlich? Mal den zitierten Paragraphen gelesen?

Gruß,
Christian