Verjährung »unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung«

Hallo zusammen,

Rechnungen werden ja häufig mit dem Hinweis »unter Vorbehalt der
Rechnungsprüfung« bezahlt. Wann ist der Anspruch auf so eine Prüfung
verjährt?
Da würden mich zwei Fälle interessieren:
Privatperson gegenüber Unternehmen und
Unternehmen gegenüber Unternehmen.

Danke
Tobias

Mir ist nicht klar, welche rechtliche Wirkung dieser Vorbehalt haben soll. Eine auflösende Bestimmung der Tilgungsbestimmung oder wie?

Grundsätzlich ist es doch so: Wenn die Rechnung unbegründet ist, sei es auch der Höhe nach, besteht ein Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB, wenn die Rechnung trotzdem beglichen wurde. Für diesen Anspruch gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

Levay

Mir ist nicht klar, welche rechtliche Wirkung dieser Vorbehalt
haben soll. Eine auflösende Bestimmung der Tilgungsbestimmung
oder wie?

Das weiß ich auch nicht so genau. Die Firmen zahlen die Rechnung,
wollen sich (ähnlich wie das Finanzamt) eine genaue Prüfung der
Rechnungen aber vorbehalten; vielleicht, weil sie »nicht dazu kommen«
diese ad hoc genau zu prüfen - aber zeitliche Gründe sind, soweit ich
mal gelesen habe, nicht ausreichend.

Grundsätzlich ist es doch so: Wenn die Rechnung unbegründet
ist, sei es auch der Höhe nach, besteht ein
Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB, wenn die Rechnung
trotzdem beglichen wurde. Für diesen Anspruch gilt eine
regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

Aber ist es nicht so, dass ich mit Eingang der Rechnung verpflichtet
bin, diese zu prüfen. Sobald ich das Geld dafür bezahle, habe ich
doch automatisch die Richtigkeit der Rechnung bestätigt.
Es sei denn, ich bin komplett übers Ohr gehauen worden.

Und wenn ich also die Rechnung bezahle, ohne genauer zu prüfen, habe
ich dafür 3 Jahre Zeit (beginnend mit dem 1.1. des nächsten Jahres
nach Rechnungsdatum?). Habe ich das richtig verstanden?

Entschuldige meine Formulierungen, aber ich bin kein Rechtsprofi…

Gruß
Tobias

Aber ist es nicht so, dass ich mit Eingang der Rechnung
verpflichtet
bin, diese zu prüfen.

Nein. Wer sollte einem diese Pflicht auferlegen? Das einzige, wozu man verpflichtet ist, ist die Begleichung der Schuld. Mehr nicht.

Sobald ich das Geld dafür bezahle, habe
ich
doch automatisch die Richtigkeit der Rechnung bestätigt.

Wieso? Wo steht das? Materiell-rechtlich sehe ich für diese Behaupt keine Grundlage. Man kann sich im Einzelfall höchstens fragen, welche prozessualen Folgen eine Zahlung hat (z.B.: Sie haben die Ware bezahlt, das deutet darauf hin, dass sie keine offensichtlichen Mängel hätte.)

Und wenn ich also die Rechnung bezahle, ohne genauer zu
prüfen, habe
ich dafür 3 Jahre Zeit (beginnend mit dem 1.1. des nächsten
Jahres
nach Rechnungsdatum?). Habe ich das richtig verstanden?

Sozusagen, ja. Es geht aber nicht darum, wie lange man Zeit hat, die Rechnung zu prüfen, sondern wie lange man zu viel bezahltes Geld nach §§ 812 ff. BGB zurückfordern kann.

Levay

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Und wenn ich also die Rechnung bezahle, ohne genauer zu
prüfen, habe ich dafür 3 Jahre Zeit (beginnend mit dem 1.1.
des nächsten Jahres nach Rechnungsdatum?).

Sozusagen, ja. Es geht aber nicht darum, wie lange man Zeit
hat, die Rechnung zu prüfen, sondern wie lange man zu viel
bezahltes Geld nach §§ 812 ff. BGB zurückfordern kann.

O.k., verstanden. Und dieses Recht habe ich, egal ob ich so einen Satz
wie »unter Vorbehalt …« nun dazuschreibe oder nicht.

Warum machen die Leute das dann? Bei uns flattern häufig solche
Schreiben ein, dass »unter Vorbehalt einer späteren Prüfung« gezahlt
wird.

Gruß
Tobias

Ich kann darüber nur spekulieren. Wie gesagt, ich könnte mir vorstellen, dass der Hinweis die prozessuale Lage verbessern soll. Andererseits wird viel gesagt und geschrieben, damit es eine rechtliche Wirkung habe, die es aber niemals hat. Wie es hier ist - ich weiß es nicht. SCHADEN wird die Formulierung jedenfalls nicht.

Levay