Unterlassungsanspruch | SPAM

Hallo w-w-w’ler,

ich war gerade auf einer Anti-Spam-Seite, die im Zuge einer Kampagne der Verbraucherzentrale eröffnet wurde.
Dort werden auch einige „Musterschreiben“ zum Download angeboten.

Im Schreiben zu einer Unterlassungsaufforderung steht folgender Satz:

Dem Adressaten unerbetener E-Mail-Werbung steht darüber hinaus gegen den Absender ein Unterlassungsanspruch nach den §§ 823, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu.

Den § 1004 kann ich ja verstehen, aber was hat 823 mit dem Unterlassungsanspruch zu tun?
Ist das korrekt (und ich versteh’s nur nicht) oder evtl. ein Zahlendreher?

Grüße
Martin

Auch hallo.

Den § 1004 kann ich ja verstehen, aber was hat 823 mit :dem
Unterlassungsanspruch zu tun?

Also SPAM enthält nicht nur Botschaften wie „Ihr P**** ist zu kurz“. Da kann auch andere Software mitgeliefert werden, die weniger ehrenwerte Sachen anrichten soll. Z.B. Betriebssysteme manipulieren. Was dann wohl unter Beschädigung fremden Eigentums fällt…

mfg M.L.

*Aha-Effekt-einsetzt* Aus dieser Perspektive hab ich das noch nicht gesehen! Danke!!!

Gruß
Martin

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