Hallo WER-WEISS-WAS Mitglieder,
ich habe folgende Frage:
Mein Schwiegervater ist in einem Geschäft ausgerutscht, hat sich dabei einen Wirbel gebrochen und liegt jetzt im Krankenhaus.
Was muss rechtlich gesehen jetzt passieren ? Hat er Anspruch auf Schmerzensgeld oder ähnliches ?
Hallo!
Es kommt sicher darauf an, wo er ausgerutscht ist. In der Gemüseabteilung auf einem Salatblatt… Da könnte es sein, daß er zu hören bekommt „selbst schuld, muß man mit rechnen“
Ich würde auf alle Fälle einen Anwalt konsultieren oder zumindest die Versicherung, es der Unfallversicherung melden. Der eigenen und der Versicherung, die das Geschäft hat. Um sich abzusichern.
Viel Erfolg,
Carmen
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als ich noch studierte (vor 15 Jahren), nannte man die Pflicht eines Geschäftes zur Sicherung seiner Kunden „Verkehrssicherungspflicht“. Ich denke, auch heute gibt es das noch, ob unter dem gleichen Namen, weiß ich jetzt nicht. Es handelt sich dabei um eine Art Zustandsverantwortlichkeit, und deshalb spielt es auch keine Rolle, ob da nun ein Salatblatt auf dem Boden gelegen hat oder nicht. Dein Schwiegervater sollte deshalb seine Ansprüche gegen das Geschäft geltend machen, Grundlage ist § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Bei der Schwere der Verletzung empfehle ich auf jeden Fall anwaltlichen Rat!
Gruß, BeBro
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Vielen Dank für die schnelle Antwort,
es passierte im Eingangsbereich eines Sonnenstudios auf
Mamorboden der Feucht war.
Hallo!
Na, es ist sicherlich fraglich, ob der Boden in einem Sonnenstudio feucht sein darf (rechtlich), im Eingangsbereich bei Regenwetter hat der Inhabe doch sicher dafür zu sorgen, daß der Boden entsprechend gesichert wird. Mit rutschfreien Matten oder so. Bei Schneematsch muß er das ja auch… Aber wie ds rechtlich so aussieht… Sicherheitshalber morgen zum Anwalt. Oder heute, wenn Du in den bemitleidenswerten Gegenden wohnst, die heute keinen Feiertag haben!!! *g*
Hi,
möglicherweise hat der Betreiber des Geschäfts gegen die Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB verstossen. Ladenlokale mit Publikumsverkehr unterliegen hohen Anforderungen hinsichtlich der Rutschfestigkeit der Böden. Es wird kaum einen Zweifel geben, dass der Ladenbesitzer hier einzustehen hat.
Es ergibt sich ein Anspruch auf Schadenersatz. Das wären die Behandlungskosten (Krankenhaus, Arzt), Auslagen, Verdienstausfall, Ersatz beschädigter Kleidung u.ä.
Desweiteren steht dem Verletzten auch Schmerzensgeld zu. Hierfür gibt es aus der Sammlung der Rechtsprechung entwickelt eine Tabelle, in der man ablesen kann, wieviel ein Arm oder ein Bein wert ist.
Es ist auf jeden Fall anzuraten, einen Rechtsanwalt mit der Sache zu beauftragen. Dessen Kosten muß auch die Gegenseite übernehmen.
Gruß,
Francesco
Sorry wegen der Nachfrage
… aber wenn die guten Menschen behaupten, immer wieder den Eingansgbereich zwischendurch zu kontrolliern, wenn der Publikumsverkehr das zuläßt? Kann der Ladnbesitzer nicht dann auf einmal fein raus sein (habe nämlich noch keinen ‚kleineren‘ bis ‚mittleren‘ Laden gesehen, der eine Türwache zur ständigen Kontrolle postiert hat)? Wäre doch ähnlich wie bei gehwegenm die vom Schnee befreit werden. Muß ich ja auch nur in gewissen Abständen tun und bin somit nicht gewzungen, die ganze Zeit daneben zu stehen und auf die Flocke zu warten (wobei hier die Wahrscheinlichkeit einer Schneeflocke größer sein dürfte als eine Wasserlache in einem Sonnenstudio). Und wenn ein Richter zu genau dieser Auffassung kommen sollte(nur mal so als Möglichkeit, meine Anwältin würde ich zumindest kicken, wenn sie diese Argumentation nicht so versuchen würde), bleibt er dann ja wohl auch auf seinen Anwaltskosten sitzen (zusätzlich zu dem jetzt unstreitbar entstandenen ‚Schaden‘), oder irre ich da?
HomerJ
… dr natürlich trotzdem dem Verletzten alles Gute und viel Erfolg wünscht.
hallo!
sehr richtig, aber die haftung aus § 823 BGB (wegen verkehrspflichtverletzung) ist verschuldenshaftung!
daher jetzt schnell beweise sichern, im fall wohl nur zeugen möglich. war jemand dabei, der bezeugen kann, dass es feucht war und der sturz deswegen erfolgte? hat jemand evtl. ein foto gemacht??? wenn es zeugen gibt sollten sich diese möglichst detailliert ihre erinnerungen aufschreiben, um das später bei einem evtl. gerichtstermin als gedächtnisstütze benutzen zu können. am besten sind natürlich zeugen, die nicht verwandte sind, weil dann kein eigenes interesse im spiel ist. auch wenn keine zeugen da sind kann es evtl. sinnvoll sein, die lage zu fotografieren. auch der geschädigte selbst sollte für sich eine art protokoll machen. das gedächtnis ist schwach und wenn er bei einem evtl. gerichtstermin unsicher & unglaubwürdig wirkt sieht die sache schlecht aus. der idealfall wäre natürlich, leute zu finden, die an dem tag zu der zeit auch dort ausgerutscht sind (wenn auch evtl. ohne zu stürzen).
mfg frank
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ausgehend von einigen Urteilen der OLG Nürnberg, Köln und Düsseldorf wird dein Schwiegervater vermutlich nicht um eine Teilschuld herumkommen; die Gerichte hatten je 1/3 bzw. 3/8 Teilschuld zugesprochen.
Das OLG Düsseldorf ging sogar soweit, eine Haftung des Geschäftsinhabers als nicht begründet anzusehen, wenn ein gefliesster Eingangsbereich z. B. durch einfallenden Regen oder hereingetragene Nässe glatt ist und der Kunde dadurch stürzt.
Zur Wahrung der Verkehrssicherheit sei es nach Ansicht aller Gerichte nicht erforderlich, den Fussboden ständig nach Gefahrenquellen zu kontrollieren. Es müsse nur in angemessenen zeitlichen Abständen nachgesehen werden. Den Kunde treffe die Pflicht zu entsprechender Aufmerksamkeit, selbst auf die eigene Sicherheit zu achten.