Guten Tag ihr Experten für Recht,
am Mittwoch unterrichte ich mal wieder Berufs- und Rechtskunde, also die rechtlichen Grundlagen meines Berufstandes.
Dabei lege ich natürlich immer besonderen Wert darauf, daß in Deutschland nur Ärzte und Heilpraktiker selbstständig die Heilkunde ausüben dürfen, wie es im Heilpraktikergesetz (HPG) steht.
Jetzt sind mir in Prüfungsvorbereitungskursen und an verschiedenen anderen Stellen immer wiedermal Erwähnungen des sogenannten Geistheilerurteils über den Weg gelaufen.
Da drin soll, lt. google und der Aussage der einen oder anderen meiner SchülerInnen stehen, daß man wenn man weit genug weg ist von der normalen Heilkunde und keine Diagnosen stellt, man sich durchaus Heiler nennen darf und auch heilen darf.
Der Unterschied zur Ausübung der Heilkunde ist mir insoweit klar, als das HPG diese auch über „Feststellung“ definiert und das wäre ja Diagnosestellung.
Aber woran merkt wohl der Patient, wer oder was ihm da begegnet?
Das alles veranlaßt mich zu folgenden Fragen:
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Kennt jemand einen link auf das originale Urteil, ich würde den Text gerne selber lesen?
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Kennt jemand Fallbeispiele, die sich auf das Urteil beziehen und woran man sehen kann, was geht und was nicht geht?
Ich danke euch für die Mühe und freue ich auf Antworten
Gruß
Kerstin