wieder mal sitz ich am Schreibtisch, hefte ab und sortiere Unterlagen und stell mir immer wieder die gleiche Frage:
Wie lang muss ich Rechnungen aufheben und wann kann ich die Steuerunterlagen wegwerfen( ich meine nicht den Bescheid sondern das was eingereicht wurde)?
Wie lang muss ich Rechnungen aufheben und wann kann ich die
Man sollte Rechnungen mindestens zwei Jahre aufheben (ich unterstelle, dass es sich um private Angelegenheiten handelt und Du keine Firmenunterlagen meinst). Bei Anschaffungen kann es sinnvoll sein, diese Rechnungen länger aufzubewahren. Bei einem Versicherungsfall ist es hilfreich, wenn Belege vorhanden sind.
Steuerunterlagen wegwerfen( ich meine nicht den Bescheid
sondern das was eingereicht wurde)?
Ich denke, sobald der Bescheid rechtskräftig ist, sind die Belege entbehrlich. Da ich aber kein Steuerexperte bin, würde ich meine Hand dafür nicht ins Feuer legen. Ich hebe meine Privat-Belege nach dem Jahr in dem sie entstanden sind noch zwei Jahre auf, danach vernichte ich sie (Ausnahmen siehe oben).
als Privatperson gibt es keine gesetzliche Verpflichtung,irgendwelche
Unterlagen aufzubewahren…
Es ist jedoch Ratsam,für den Fall eines Wohnungsschadens
(wie Feuer/Wasser oder Sturmschaden) die Rechnungen für die
Wohnungseinrichtung zum B. gesichert (Bankschließfach oder bei einem
Verwandten) aufzubewahren.
Ebendso gilt dieses für Zahlungsbelege und andere Dinge,die man OHNE
Rechnung bzw. Quittung nur schwer bzw. gar nicht beweisen kann.
dann nenne doch auch einmal die gesetzliche Grundlage…
Ich bin zwar kein Jurist, aber das ging doch auch groß durch die Presse. Ich habe jetzt mal ein bisschen gesucht, und das hier gefunden:
Umsatzsteuergesetz §14b, Abs. 1, Satz 5: http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__14b.html
Ich zitiere:
In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der Leistungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre gemäß den Sätzen 2 und 3 aufzubewahren, soweit er
nicht Unternehmer ist oder
Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet.
Der genannte § gilt nur für den Fall,das ein
„Nicht-Unternehmer“
einbe Rechnung erstellt (und somit zum „Leistungsempfänger“
wird).
Hm, Leistungsempfänger bin ich doch, wenn ich einen Handwerker bestelle. Er erbringt die Leistung, für die ich Leistungsempfänger bin, und stellt dafür eine Rechnung aus. Oder ist Leistungsempfänger irgendwo anders definiert.
Moimoin!
Als Privatmann sollte man die Aufbewahrung anhand der Verjährungen orientieren. Sind Vorgänge verjährt, dann erst würde ich die Unterlagen entsorgen.
Als Unternehmer ist man verpflichtet, Unterlagen mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Ist die Verjährung länger, z.B. Titel, dann entsprechend länger.
So kann man nicht so schnell über´n Tisch gezogen werden…
Bis denne
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
das sage ich doch DIE GANZE ZEIT…
eine PRIVATPERSON MUSS KEINE RECHNUNGEN aufbewahren…
Hm, in dem von mir zitierten Paragraphen heißt es, der Leistungsempfänger muss die Rechnung aufbewahren. Leistungsempfänger kann aber doch auch eine Privatperson sein. Das hat doch nichts damit zu tun, wer das Geld erhält oder wer die Umsatzsteuer abführt.