Angenommen, jemand ist vor 4 Jahren zu einer Geldstrafe wegen Beförderungserschleichung in 3 Fällen verurteilt worden und hat diese auch bezahlt. Nun hat er vier Jahre später am Monatsanfang schlicht vergessen, sich eine neue (nicht übertragbare) Monatskarte zu kaufen und wird prompt auch kontrolliert. Kann er nun, da er ja kein Ersttäter ist, auch schon wegen dieser einen Schwarzfahrt (nach der er sich sofort die Monatskarte gekauft hat) zu einer neuen Strafe verurteilt werden?
Und wenn ja, müsste da nicht der Vorsatz vorhanden sein und ihm nachgewiesen werden?
Kann er nun, da er ja kein Ersttäter ist, auch
schon wegen dieser einen Schwarzfahrt (nach der er sich sofort
die Monatskarte gekauft hat) zu einer neuen Strafe verurteilt
werden?
Ja, das kann natürlich immer sein, selbst wenn man Ersttäter ist. Bei zwei Taten innerhalb von 4 Jahren wird wohl (wieder?) eine Geldstrafe fällig.
Und wenn ja, müsste da nicht der Vorsatz vorhanden sein und
ihm nachgewiesen werden?
Vorsatz wird nicht nachgewiesen (wie sollte das auch möglich ein?), sondern vom Gericht aufgrund der Situation unterstellt oder nicht.
Und wenn ja, müsste da nicht der Vorsatz vorhanden sein und
ihm nachgewiesen werden?
Vorsatz wird nicht nachgewiesen (wie sollte das auch möglich
ein?), sondern vom Gericht aufgrund der Situation unterstellt
oder nicht.
Gruß
Dea
Hallo Dea,
damit wäre der Vorsatz objektives Tatbestandsmerkmal im Gegensatz zum subjektiven Bestehen von Vorsatz, weil es unabhängig von der Person ist. Ist das so richtig?
damit wäre der Vorsatz objektives Tatbestandsmerkmal im
Gegensatz zum subjektiven Bestehen von Vorsatz, weil es
unabhängig von der Person ist. Ist das so richtig?
Nein, der Vorsatz ist definitiv subjektives Tatbestandsmerkmal und vollkommen abhängig von der Person.
Das Problem der Beweisbarkeit ist aber das, dass man für die innere Willensrichtung des Angeklagten niemals einen objektiven Beweis erbringen kann. Dafür müsste man Gedankenlesen können.
Und da der Angeklagte so immer sagen könnte, ich wollte das aber nicht, muss das Gericht basierend auf den vorhandenen Sachverhaltsinformationen schließen, ob das Vorliegen des Vorsatzes anzunehmen ist oder nicht. Heir gibt es keine objektive Beweisführung. Und wenn dies so ist, dann wird der Vorsatz vom Gericht unterstellt.
Gruß
Dea
Und da der Angeklagte so immer sagen könnte, ich wollte das
aber nicht, muss das Gericht basierend auf den vorhandenen
Sachverhaltsinformationen schließen, ob das Vorliegen des
Vorsatzes anzunehmen ist oder nicht. Heir gibt es keine
objektive Beweisführung. Und wenn dies so ist, dann wird der
Vorsatz vom Gericht unterstellt.
Wenn derjenige aber nachweisen kann, dass er in den vergangenen 10 Monaten sich pünktlich eine Monatskarte zugelegt hat, sollte es doch plausibel zu machen sein, dass er das diesmal einfach vergessen hat.
Wenn derjenige aber nachweisen kann, dass er in den
vergangenen 10 Monaten sich pünktlich eine Monatskarte
zugelegt hat, sollte es doch plausibel zu machen sein, dass er
das diesmal einfach vergessen hat.
Er hat zwar nicht vorsätzlich den Kauf der Monatskarte vergessen, aber das wäre ja auch egal.
Das Problem: er ist nicht aus Versehen mitgefahren. Die Fahrt war sehr wohl vorsätzlich und er ist auch vorsätzlich ohne Fahrausweis gefahren. Er hat ja nicht vergessen, dass er keine Monatskarte hat. Er hätte sich Einzelfahrscheine besorgen können, bis er zu Kauf der Monatskarte gekommen ist.
Gruß
loderunner (ianal)
Nein, der Vorsatz ist definitiv subjektives Tatbestandsmerkmal
und vollkommen abhängig von der Person.
Das Problem der Beweisbarkeit ist aber das, dass man für die
innere Willensrichtung des Angeklagten niemals einen
objektiven Beweis erbringen kann. Dafür müsste man
Gedankenlesen können.
Und da der Angeklagte so immer sagen könnte, ich wollte das
aber nicht, muss das Gericht basierend auf den vorhandenen
Sachverhaltsinformationen schließen, ob das Vorliegen des
Vorsatzes anzunehmen ist oder nicht. Heir gibt es keine
objektive Beweisführung. Und wenn dies so ist, dann wird der
Vorsatz vom Gericht unterstellt.
Gruß
Dea
Hallo Dea,
in meinen Buch steht: "Während Vorsatz nach der hL (bei der Subsumtion) beim Tatbestand geprüft wird, werden die subjektive Elemente der Fahrlässigkeit bei der Schuld geprüft. Weißt du zufällig wieso dies gemacht wird? Warum wird diese Unterscheidung vorgenommen?