Reparaturen während der Gewährleistung

Hallo,

vielleicht kennt sich jmd. bei diesem hypothetischen Fall aus…
ein Computer wird bei einer großen Vertriebskette gekauft. Nach 4 Monaten also innerhalb der Gewährleistungsfrist geht der Rechner kaputt - das Betriebssystem bootet nicht mehr vollständig - das System friert ein.

Der Rechner wird zur Reparatur zum Händler gebracht. Dieser hat ein Vertragsunternehmen, um Rechner zu reparieren. Diagnose Speicherfehler. Da der Rechner einen französischer Markenhersteller hat, müssen die Speicherbausteine aus Frankreich bestellt werden. Nach 4 Wochen wird der Rechner als repariert abgeholt. Zu Hause taucht gleicher Fehler sofort wieder auf.

2 Tage später. Erneuter Reparaturversuch: Mainboard und Festplatte werden ausgetauscht. Allerdings 4 Wochen Reparaturdauer (alle Teile aus Frankreich). Gerät wird ausgeliefert. Wieder mit altem Defekt.

Händler fordert dritten Reparaturversuch.
Hat er Recht?
Inzwischen stochert er schon 2 Monate vergeblich im Dunkeln. Muss man sich das bieten lassen? Ersatzgerät wird nicht gestellt.

Gruß n.

Ein Käufer muss sich sowieso nicht auf eine Reparatur einlassen, sondern kann gem. § 439 I Var. 2 BGB auch Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Außerdem kann regelmäßig nach dem zweiten erfolglosen Reparaturversuch Rücktritt erklärt und/oder Schadensersatz verlangt werden, ohne dass eine (weitere) Frist erforderlich ist. Das ergibt sich aus § 440 BGB (beachte insbesondere S. 2). Die Frist ist ja eigentlich eine der Nacherfüllung; somit folgt aus § 440 BGB: Grundsätzlich muss man sich auf einen dritten Versuch nicht einlassen.

Levay

Levay hat die Glaskugel wieder reaktiviert
Hallo,

woher weißt Du, dass der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, es sich somit um einen Verbrauchsgüterkauf nach BGB § 474 handelt und somit die Beweislastumkehr nach BGB § 476 greift?

Wäre der Käufer Unternehmer im Sinne des BGB sehe das ganz anders aus.

Doch die Glaskugel reaktiviert? :wink:

Gruß

S.J.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

woher weißt Du, dass der Käufer Verbraucher

[und nicht]

Unternehmer im Sinne des BGB

[ist?]

Nun, wenn man die Fragestellung aufmerksam liest, dann merkt man,
dass die umstrittene Eigenschaft zwar nicht explizit geklärt wird,
aber hinreichend sicher implizit enthalten ist. Jemand, der als
Unternehmer in so eine Situation kommt, würde die Frage idealerweise
gar nicht stellen oder das Problem anders lösen, außerdem ist auch
die Formel „zu Hause“ doch ein recht schwerwiegendes Indiz.

Gruß,

Malte

Einerseits halte ich das hier für sehr wahrscheinlich. Andererseits gehe ich in meiner Antwort nur auf die Frage ein und auf keine Aspekte der Beweislast. Denn auch, wenn der Käufer Unternehmer ist, kann der Anspruch bestehen.

Levay

Hallo,
herzlichen Dank

Die Annahme, dass der fiktive Käufer Verbraucher ist, ist richtig!

Gruß n.