Das besagte Urteil im Volltext
Hallo,
ich hab mal das Urteil (ungelesen) nachfolgend eingefügt - vielleicht hift’s ja weiter …
Fundstelle(n)
Leitsätze:
(Unterrichtung des Betriebsrats über Mitarbeiterbefragung)
»1. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 BetrVG Auskunft über die Auswertung einer im
Betrieb durchgeführten Umfrage verlangen, wenn hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, daß die dabei
gewonnenen Erkenntnisse Aufgaben des Betriebsrats betreffen.
2. Für den erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit ist der jeweilige Kenntnisstand des Betriebsrats
maßgeblich. Die Anforderungen sind umso niedriger, je weniger der Betriebsrat aufgrund der ihm bereits
zugänglichen Informationen beurteilen kann, ob die begehrten Auskünfte tatsächlich zur Durchführung seiner
Aufgaben erforderlich sind.
3. Kennt der Betriebsrat bereits die Fragebögen und die betriebsbezogenen Auswertungen der Antworten, so
setzt ein Anspruch auf Vorlage zusätzlich erstellter abteilungsbezogener Auswertungen konkretere
Anhaltspunkte voraus. Fehlen sie, so muß der Betriebsrat darlegen, zur Ausübung welcher Rechte er seine
Kenntnisse als nicht ausreichend ansieht, und welche zusätzlichen einschlägigen Informationen er sich insoweit
aus den abteilungsbezogenen Auswertungen verspricht.«
Gründe
Gründe:
A. Die Beteiligten streiten noch darüber, inwieweit der Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangen kann, ihm
Auswertungen von Mitarbeiterbefragungen zur Verfügung zu stellen.
Die Arbeitgeberin betreibt im gesamten Bundesgebiet Möbel- und Einrichtungshäuser, so auch in H. Dort führte
sie erstmalig im Sommer 1994 und erneut 1996 mittels eines Fragebogens eine „Mitarbeiterbefragung OP“
durch. In einem Rundschreiben an die Belegschaft vom Januar 1994 heißt es dazu:
"Wir wollen wissen, was gerade Du denkst in einer Reihe von wichtigen Fragen, die uns alle angehen.
Besonders W ist ein Haus, in dem häufig unter einem hohen Druck gearbeitet wird. Die Aufgaben sind vielfältig,
die Anforderungen an Flexibilität sind hoch, häufig geht es stressig zu.
In dieser Situation ist es besonders wichtig, daß Du als Mitarbeiter Dich wohlfühlst und Dich entwickeln kannst.
…
Zuerst möchten wird Dich bitten, einen Fragebogen auszufüllen, der Deine tägliche Arbeit im Einrichtungshaus
betrifft. Wir fragen Dich z.B. wie Du
-
I insgesamt
-
Deine Arbeitsaufgaben und Anforderungen bei der Arbeit
-
Entwicklungsmöglichkeiten
-
Gehalt und Sozialleistungen
-
Deinen unmittelbaren Vorgesetzten
-
die Geschäftsleitung
-
das Betriebsklima
siehst.
Wenn wir die Ergebnisse haben, werden innerhalb der Abteilungen und Bereiche, für die Einzelergebnisse
vorliegen, Arbeitsgruppen gebildet. In dieser Arbeitsgruppe werden die Befragungsergebnisse der jeweiligen
Abteilungen oder des jeweiligen Bereiches analysiert und Vorschläge entwickelt, um Deinen Arbeitsalltag
inhaltsreicher, interessanter und produktiver zu gestalten. An diesen Arbeitsgruppen kannst Du auch teilnehmen.
…
Du antwortest völlig anonym. Die eigentliche Auswertung der Fragebögen wird von einer externen
Unternehmensberatung, der OP Consulting AB aus Schweden, durchgeführt. Die Ergebnisse werden so
aufgearbeitet, daß ein einzelner Teilnehmer an der Befragung nicht identifiziert werden kann (siehe auch
beiliegendes Schreiben zur Anonymität).
…"
Die Antworten in den Fragebögen wurden durch Darstellung in einem Kreisschema in Form von betriebs- und
abteilungsbezogenen „Radardiagrammen“ ausgewertet. Darüber hinaus wurden sie auch in anderen
Diagrammformen dargestellt. Die Arbeitgeberin erhielt diese Auswertungen, nicht dagegen die zusätzlichen
handschriftlichen Kommentare, welche die Arbeitnehmer auf den Rückseiten der Fragebögen abgeben
konnten. Dem Betriebsrat wurden von der Arbeitgeberin, wie die Beteiligten in der mündlichen Anhörung vor
dem Senat übereinstimmend bekundet haben, die Fragebogen-Formulare sowie diejenigen Listen und
Diagramme mitgeteilt, die auf den gesamten Betrieb bezogen sind. Der Forderung des Betriebsrats, ihm auch
die entsprechenden abteilungsbezogenen Unterlagen zugänglich zu machen, kam die Arbeitgeberin nicht nach.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er habe auch auf diese Unterlagen Anspruch. Er benötige sie
nämlich zur Durchführung seiner Aufgaben. So könnten sich aus der Befragung Erkenntnisse ergeben, aufgrund
derer er hinsichtlich der Regelung der Ordnung des Betriebes, der betrieblichen Lohngestaltung, von
Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie des Betriebs von Sozialeinrichtungen initiativ werden müsse. Auch
könne sein Beteiligungsrecht bei der Gestaltung der Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe berührt sein. Schließlich
könnten ihm die gewonnenen Informationen bei der Erfüllung seiner Verpflichtung zugute kommen, die
Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Schutzvorschriften zu überwachen.
Der Betriebsrat hat zweitinstanzlich beantragt,
der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die Fragebögen der Mitarbeiterbefragungen „OP“ 1994 und 1996 sowie die
aufgrund der Mitarbeiterbefragungen „OP“ 1994 und 1996 erstellten abteilungs- und betriebsbezogenen
Auswertungslisten, Radardiagramme, Matrixdiagramme und Histogramme sowie die handschriftlichen
Kommentare der befragten Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie hat vorgetragen: Der Betriebsrat habe keinen Anspruch darauf, daß ihm die begehrten Unterlagen zur
Verfügung gestellt werden. Er benötige sie nicht zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben. Solche seien von
den Befragungen nicht betroffen. Diese hätten lediglich den Zweck gehabt, die Führungskräfte über die
Stimmung im Betrieb zu unterrichten sowie das Verständnis untereinander und die Kommunikation auf allen
Ebenen zu fördern. Sie, die Arbeitgeberin, habe die Ergebnisse der Umfragen nämlich nicht zum Anlaß für die
Planung konkreter Maßnahmen genommen, die Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz
auslösen würden. Im übrigen könne sie über die abteilungsbezogenen Ergebnisse nicht verfügen, denn diese
seien ungeöffnet den jeweiligen Abteilungsleitungen zur eigenen Verwendung überlassen worden.
Das Arbeitsgericht hat dem Begehren des Betriebsrats, das ursprünglich auf die Befragung von 1994 und
außerdem generell auf künftige Befragungen gerichtet war, stattgegeben. In der Beschwerdeinstanz änderte der
Betriebsrat den Antrag, indem er ihn auf die Befragungen 1994 und 1996 bezog. Das Landesarbeitsgericht gab
der Beschwerde der Arbeitgeberin hinsichtlich der auf den Fragebögen vermerkten handschriftlichen
Kommentare statt. Im übrigen wies es die Beschwerde zurück und entsprach insoweit auch dem Antrag des
Betriebsrats hinsichtlich der Befragung 1996. Die Rechtsbeschwerde wurde vom Landesarbeitsgericht
zugelassen.
In der Anhörung vor dem Senat erklärte der Betriebsrat mit Zustimmung der Arbeitgeberin die Hauptsache für
erledigt, soweit er die Vorlage der Fragebögen sowie der betriebsbezogenen Auswertungslisten, Diagramme
und Histogramme beantragt hatte. Der Betriebsrat macht in der Rechtsbeschwerdeinstanz einen
Auskunftsanspruch nur noch hinsichtlich der entsprechenden abteilungsbezogenen Listen und Darstellungen
geltend. Die Arbeitgeberin beantragt mit der Rechtsbeschwerde, den noch im Streit befindlichen Antrag des
Betriebsrats abzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Betriebsrat hat keinen Auskunftsanspruch hinsichtlich der auf die
einzelnen Abteilungen bezogenen Unterlagen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Betriebsrat benötige die Fragebögen und sowohl die
betriebs- als auch die abteilungsbezogenen Auswertungen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben. Sie
könnten nämlich Informationen enthalten, deren er im Rahmen seiner allgemeinen Pflichten bedürfe, um
bestehende Schutzvorschriften überwachen und Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer und des Betriebes
beantragen zu können. Auch könnten mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten, wie Fragen der Ordnung des
Betriebs, betroffen sein.
II. Nachdem die Beteiligten in der Anhörung vor dem Senat übereinstimmend erklärt haben, daß - entgegen den
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts - die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die mit dem Auskunftsanspruch
begehrten Fragebögen und betriebsbezogenen Auswertungen tatsächlich zur Verfügung gestellt hat, fehlt dem
weitergehenden Auskunftsbegehren die Grundlage. Es sind keine Gesichtspunkte dargetan oder erkennbar,
aus denen sich ergeben würde, daß der Betriebsrat auch die abteilungsbezogenen Auswertungen zur Erfüllung
seiner gesetzlichen Aufgaben benötigen würde.
- Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Nach § 80 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben unter Vorlage
der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Zu den in dieser Vorschrift
angesprochenen Aufgaben des Betriebsrats gehören neben den in § 80 Abs. 1 BetrVG aufgezeigten
Überwachungs- und Förderpflichten alle gesetzlichen Beteiligungsrechte. In Betracht kommt insbesondere auch
die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Der Auskunftsanspruch besteht nicht erst
dann und nicht nur insoweit, als Beteiligungsrechte aktuell sind. Vielmehr soll es dem Betriebsrat durch die
Information ermöglicht werden, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des
Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden kann. Dabei
muß es dem Betriebsrat im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit möglich sein, Streitfragen über
das Bestehen von Mitbestimmungsrechten mit dem Arbeitgeber diskursiv zu klären. Die rechtzeitige und
umfassende Unterrichtung dient insoweit dem innerbetrieblichen Rechtsfrieden und der Vermeidung von
Verfahren. Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen dort, wo Anhaltspunkte dafür fehlen, daß ein
Beteiligungsrecht in Betracht kommt. Erst dann kann nicht mehr davon gesprochen werden, daß die Auskunft zur
Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sei. Dies hat der Senat dahin formuliert, daß eine
gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben des Betriebsrats genüge (zuletzt Senatsbeschluß
vom 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - DB 1999, 910, 911, zu B II 1 der Gründe; vgl. auch Beschluß vom 27. Juni
1989 - 1 ABR 19/88 - AP Nr. 37 zu § 80 BetrVG 1972, zu B 1 der Gründe).
Bei der Beurteilung, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß Aufgaben des Betriebsrats
betroffen sind, ist vom jeweiligen Kenntnisstand des Betriebsrats auszugehen. Der Anspruch muß um so weiter
reichen, je weniger der Betriebsrat aufgrund der ihm zugänglichen Informationen beurteilen kann, ob die
begehrten Auskünfte tatsächlich zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind oder nicht. So hat der Senat
in dem angeführten Beschluß vom 15. Dezember 1998 (aaO, zu B II 3 der Gründe) einen Anspruch des
Betriebsrats in einem Verlagsunternehmen bejaht, einmal vom Arbeitgeber hinsichtlich sämtlicher für den
Betrieb tätigen freien Mitarbeiter unterrichtet zu werden. Der Betriebsrat kannte nämlich keine Einzelheiten über
den betroffenen Personenkreis sowie über Umfang und Modalitäten der Beschäftigung, anhand derer er hätte
beurteilen können, ob eine betriebsverfassungsrechtlich relevante Eingliederung in den Betrieb vorlag. Sobald
der Betriebsrat indessen einmal über diese Informationen verfügte, war er in der Lage, nach betriebsbezogenen
Merkmalen Fallgruppen freier Mitarbeiter zu bilden und zu beurteilen, hinsichtlich welcher Art von Personen
Beteiligungsrechte in Betracht kamen. Damit würde es ihm zumutbar, seinen Informationsanspruch hinsichtlich
künftig beschäftigter freier Mitarbeiter zu konkretisieren, insbesondere nach Gruppenmerkmalen einzugrenzen.
- Auch im vorliegenden Fall ist von einem gestuften Informationsanspruch des Betriebsrats auszugehen.
Hinsichtlich der Konkretisierung des Bezugs zu seinen gesetzlichen Aufgaben bestehen unterschiedliche
Anforderungen je nach dem erreichten Informationsstand.
a) Dabei spricht viel dafür, daß der Betriebsrat, solange er nur das an die Belegschaft gerichtete Rundschreiben
über die Umfrage kannte, annehmen mußte, die zu erwartenden Erkenntnisse würden insgesamt für die Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlich sein.
So war nach den angekündigten Gegenständen der Befragung mit Erkenntnissen zu rechnen, aufgrund derer
mitbestimmungspflichtige Maßnahmen in Betracht kamen, soweit der Fragebogen „die tägliche Arbeit im
Einrichtungshaus“, die Einschätzung von „I insgesamt“, die Beziehungen zu den unmittelbaren und höheren
Vorgesetzten und das Betriebsklima betrifft. Die Situation des einzelnen Arbeitnehmers im Betrieb und deren
Beeinflussung durch Maßnahmen der Vorgesetzten und durch das sogenannte Betriebsklima, also die für das
Zusammenwirken der Arbeitnehmer maßgebliche Qualität der personalen Beziehungen im Betrieb, können
wesentlich durch Regelungen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
beeinflußt werden, die nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind. Auf den Einwand der
Arbeitgeberin, sie plane insoweit bisher keine konkreten Maßnahmen, kommt es nicht an. Das
Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten schließt grundsätzlich ein Initiativrecht des Betriebsrats ein
(ständige Rechtsprechung, z.B. BAGE 63, 283, 288 = AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Initiativrecht, zu B II 2 a der
Gründe).
Soweit in dem Fragebogen Entwicklungsmöglichkeiten sowie Gehalt und Sozialleistungen angesprochen sind,
kommt das Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in
Betracht. Dieses bezieht sich allerdings nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die absolute Höhe der
Vergütungsleistungen, sondern ist auf die Verteilung der insoweit zur Verfügung stehenden Mittel beschränkt
(vgl. nur Senatsurteil vom 26. Mai 1998 - 1 AZR 704/97 - AP Nr. 98 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu II 2
der Gründe). Die damit angesprochene betriebliche Lohngerechtigkeit ist indessen ein Gesichtspunkt, der für
die Einschätzung der hier genannten Gegenstände durch die Arbeitnehmer von erheblicher Bedeutung sein
kann.
Was schließlich den Teil des Fragebogens betrifft, der die Arbeitsaufgaben der Arbeitnehmer sowie die an sie
gerichteten Anforderungen bei der Arbeit zum Gegenstand hat, so können sich aus den Antworten Erkenntnisse
ergeben, deren der Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bedarf. Dabei
können auch Gesichtspunkte des Arbeitsschutzes betroffen und damit die gesetzlichen Pflichten des
Betriebsrats zumindest insoweit berührt sein, als es um die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften und
anderen Regelungen des technischen Arbeitsschutzes geht. Überdies kommen auch Initiativen des
Betriebsrats bezüglich des Gesundheitsschutzes aufgrund des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7
BetrVG in Betracht.
b) Kennt der Betriebsrat indessen sowohl die Fragebogen-Formulare als auch die betriebsbezogenen
Auswertungen, so reichen die vorstehenden (a) Erwägungen für sich alleine nicht aus, um das Begehren auf
Vorlage auch der abteilungsbezogenen Unterlagen zu begründen.
Der Betriebsrat kann nämlich bereits anhand der ihm bekannten, auf den gesamten Betrieb bezogenen
Informationen beurteilen, ob seine gesetzlichen Aufgaben von der Umfrage betroffen sind. So kann er
beispielsweise Anlaß zu Initiativen aufgrund der Mitbestimmungsrechte bei der Ordnung des Betriebs oder bei
der betrieblichen Lohngestaltung sehen, wenn sich aus den Antworten auf Unzufriedenheit mit bestehenden
Ordnungsregeln oder mit der Verteilung betrieblicher Entgeltbestandteile schließen läßt. Nur wenn der
Betriebsrat auf dieser Grundlage zur Erfüllung seiner Aufgaben noch zusätzlicher abteilungsbezogener
Auskünfte bedarf, kann er auch diese von der Arbeitgeberin verlangen. Insoweit hätte der Betriebsrat jedoch
konkret dartun müssen, zur Ausübung welcher gesetzlichen Rechte er die ihm bereits zugänglichen Unterlagen
für nicht ausreichend ansieht, und welche zusätzlichen einschlägigen Informationen er sich insoweit aus den
abteilungsbezogenen Auswertungen verspricht. Hierzu fehlt indessen jeglicher Vortrag, und es liegen auch
sonst keine Anhaltspunkte vor, die für die Erforderlichkeit einer abteilungsbezogenen Unterrichtung sprächen.
Der Betriebsrat hat sich vielmehr darauf beschränkt, global zu behaupten, daß die Umfrage Informationen
erwarten lasse, die seine Aufgaben berühren könnten. Das genügt nicht.