Online-Geschäft - Rücktritt vom Vertrag

Hallo zusammen,

folgendes Beispiel:

Interessent G bestellt am 09.07. abends gegen 21 Uhr beim Onlinekaufhaus (KEINE Auktion) Z einen Kaffeeepadautomaten für 100 Euro zzgl. Versand. Im Internetshop ist dieses Gerät zum Zeitpunkt der Bestellung als „sofort lieferbar“ deklariert, dieser Status ist bis zum jetzigen Zeitpunkt vorhanden.
In einer automatisierten Bestätigungsmail heißt es:

„Dies ist keine Annahmeerklärung (siehe §2, Abs. 2. unserer AGB).
Ein Kundenberater wird Ihren Auftrag umgehend bearbeiten. Dieser Vorgang kann, je nach Verfügbarkeit des Artikels, einige Zeit in Anspruch nehmen. Deshalb bitten wir Sie um etwas Geduld. Ist die Auftragsbearbeitung abgeschlossen, erhalten Sie eine ausführliche Zugangsbestätigung mit allen Informationen, die für Sie wichtig sind, z. B. Zahlungsinformationen und der ungefähre Liefertermin.“

In den AGB des Shops steht weiterhin:

„Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Wir werden den Zugang der Bestellung des Kunden unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.“
und
„Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von drei Werktagen nach Eingang bei uns anzunehmen. Wir sind berechtigt, die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden – abzulehnen. Wir sind berechtigt, die Bestellung auf eine haushaltsübliche Menge zu begrenzen.“

G erhält bis zum 12.07. keine Zugangsbestätigung und erfährt von der etwas barschen Bestellhotline des Z, dass es zu einer Verzögerung kommt, weil die Ware momentan vom Großhandel nicht lieferbar sei.

Daraufhin holt G weitere Erkundigungen ein und stellt fest, dass dies bei Z wohl öfter der Fall ist und Lieferzeiten bis zu 4 Monaten dort üblich sind.

G teilt daraufhin Z mit, dass er aufgrund der vorsätzlichen Falschinformationen (der nicht sofortigen Lieferbarkeit wie im Onlineshop ausgewiesen) die Bestellung storniert und kein weiteres Interesse am Zustandekommen des Vertrages hat. Zudem weist G den Z darauf hin, dass er unter diesen Randbedingungen nicht in finanzielle Vorleistung gehen wird.

Exakt 15 Minuten nach dem Ansenden der Mail erhält G eine Auftragsbestätigung (sog. ausführliche Zugangsbestätigung) von Z, in der er aufgefordert wird, den fälligen Betrag zu überweisen. Die Lieferzeit des Geräts wird nun mit „ab 14 Tagen“ angegeben.

Ist die Stornierung wirksam oder ist G an den Vertrag gebunden?

Sorry, dass es so lang geworden ist, aber ich wusste nicht, was aus den AGBs etc. wichtig ist und was nicht.

Danke für Eure/Ihre Einschätzungen,

der Bauigel

Hallo,

Man hat 1 Monat Rücktrittsrecht bei Onlinekauf, also kein Problem.
Aber beweisbar sollte der Rücktritt sein!

Gruß,
Jaku

Auf die Gefahr hin, dass mir jemand wieder unterstellt, ich habe eine Glaskugel zur Verfügung… Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass der Kunde ein Verbraucher und kein Unternehmer ist.

Dann gilt: Selbst wenn der Vertrag zustande gekommen ist, so ist jedenfalls wirksam der Widerruf erklärt worden. Es handelt sich ja um ein Fernabsatzgeschäft. Man könnte den Widerruf zur Sicherheit noch mal ganz ausdrücklich per Mail oder schriftlich erklären.

Levay

Hallo Levay!

Auf die Gefahr hin, dass mir jemand wieder unterstellt, ich
habe eine Glaskugel zur Verfügung… Ich gehe jetzt einfach
mal davon aus, dass der Kunde ein Verbraucher und kein
Unternehmer ist.

Um der Glaskugel-Theorie-Anschuldigung vorzubeugen:
Annahme: Der Kunde ist ein Verbraucher.

Dann gilt: Selbst wenn der Vertrag zustande gekommen ist, so
ist jedenfalls wirksam der Widerruf erklärt worden. Es handelt
sich ja um ein Fernabsatzgeschäft. Man könnte den Widerruf zur
Sicherheit noch mal ganz ausdrücklich per Mail oder
schriftlich erklären.

Weitere Annahme: Der Widerruf ist am 11.07. per Mail dem Z bekannt gegeben worden. Danach trifft, wie beschrieben, die Auftragsbestätigung des Z beim G ein.

Levay

Danke für die schnellen Antworten, manchmal braucht’s eben doch keine Glaskugel :smile:

Gruß vom Bauigel

Man hat 1 Monat Rücktrittsrecht bei Onlinekauf, also kein
Problem.

Aha. Seit wann das denn ? Bitte Quellen hierfür.

Gruß

S.J.

Aha. Seit wann das denn ? Bitte Quellen hierfür.

Kammergericht Berlin Az.5 W 156/06

Urteil bezieht sich zwar auf ebay, der Begründung nach dürfte das hier auch gelten, da auch hier die „nachvertraglichen Pflichten“, nämlich die Lieferung greift.

Schöne Grüße zurück!
Micha

Soweit ich weiß, ist die Sache umstritten und nicht höchstrichterlich entschieden. Hier mal ein paar Infos zu der Entscheidung des Kammergerichts:

http://www.presseanzeiger.de/meldungen/recht-gesetz/…

Levay

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Interessante Rechtsauslegung
So, so. Aufgrund der Tatsache, dass ein Gericht der Auffassung ist, das individuelle Widerrufsbelehhrungen nicht korrekt sind, schließt Du also, dass die Widerrufsfrist nicht ,wie im Gesetz geregelt, 14 Tage, sondern grundsätzlich 1 Monat beträgt?

Interessante Rechtsauslegung…

Bitte nicht alles aus dem Zusammenhang reissen: Wenn korrekt belehrt wird, beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage !

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
in dem Zusammenhang:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2007/07/03/olg-hamb…
Gruß
Peter