Doch ein paar kleine Unrichtigkeiten
Hallo Francesco,
ein paar Dinge muss ich doch korrigieren.
Wenn auf dem Foto 2 Fahrzeuge zu sehen sind, verliert
diese Aufnahme ihre Beweiskraft und wird ausgemustert.
Das ist nicht ganz richtig. Für einen solchen Fall gibt es Schablonen um festzustellen, welches Auto gemessen wurde.
Wenn er angibt, er wisse nicht wer das Fahrzeug
gefahren hat, wird weiter ermittelt (mit Vorladung zum
Fotovergleich, Aussage evtl. mit eidesstattlicher Versicherung
etc.).
Die Aussage mit eidesstattlicher Versicherung wäre mir neu und ist von mir (6 Jahre Bußgeldstelle) nicht gemacht worden.
Was jedoch durchaus üblich ist (ich habe das damals immer angedroht wenn sich jemand „nicht erinneren“ konnte), ist es, die Polizei um Ermittlungen in der Nachbarschaft zu bitten. Bereits die Drohung schaffte es, das Gedächtnis aufzufrischen.
Zumal die Polizei den Grund der Ermittlungen nicht angeben soll. (Wir ermitteln gegen (in Sachen) Herrn XX)
(du mußt die Verjährung geltend
machen, geschieht nicht automatisch oder von Amts wegen).
Jein - wenn die Behörde die Verjährung bemerkt, wird das Verfahren „von Amts wegen“ eingestellt. Es kann jedoch bei der Menge der Verstöße und der geringen Anzahl von Mitarbeitern durchaus untergehen.
In diesem Fall muß der Halter die Verwaltungsgebühren (36,-
DM) bezahlen (er erhält einen Bescheid).
Ganz klar nein. Diese Regelung gilt nur bei Verkehrsverstößen im ruhenden Verkehr (Halte- und Parkverbote).
Wenn du innerhalb der 3 Monate angeschrieben worden bist (es
gibt Mitbürger, die behaupten, einen Anhörungsbogen nicht
erhalten zu haben, dann ist die Behörde in Beweisnot),
Auch hier nein. Die Behörde muss nur nachweisen, dass der Anhörungsbogen verschickt wurde, nicht, dass er auch angekommen ist. Es wäre völliger Blödsinn, einen Anhörungsbogen förmlich zuzustellen, da dieses mit immensen Kosten (alleine 11,- DM für die Post) zuzüglich der teueren Umschläge etc. verbunden ist.
wird
die Verjährung unterbrochen und du wirst sehr wahrscheinlich
einen Bußgeldbescheid erhalten.
Dieser kann eine Geldbuße, Punkte in Flensburg (bei mehr als
80,- DM Geldbuße) und Führerscheinentzug bedeuten.
Bei deinen Angaben kann ich nicht sagen, wie hoch das Bußgeld
sein könnte, da es davon abhängig ist, ob die Tat in
geschlossener Ortschaft, außerhalb oder Autobahn geschehen
ist.
Ob außerhalb geschlossener Ortschaft oder Autobahn ist egal.
Innerhalb gO: ab 21 km/h: 100,- DM ab 26 km: 120,- DM
Außerhalb gO 80,- 100,-
Hierzu kommen Gebühren (25,- DM) und Auslagen (11,- DM) sowie die Punkte in Flensburg.
Außerdem wird von der festgestellten
Geschwindigkeitsüberschreitung noch eine Karenz abgezogen, so
daß du jetzt noch nicht weißt, was auf dich zukommt.
Die Karenz beträgt 3 % mind. jedoch 3 km/h der gemessenen Geschwindigkeit (bei Radar und Lasermessung).
Da wars.
Gruß
HaWeThie