wenn man in Deutschland das Eigentum einer Immobilie erwerben will, muss dies ins Grundbuch eingetragen werden. Ist diese Eintragung als Teil des Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäftes zu sehen, oder ist die Eintragung eine getrennt davon zu sehende Pflicht, die halt bei Immobilien im Sinne des Publizitätsprinzipes notwendig ist?
Stolz - endlich kann ich mal eine Deiner kniffligen Fragen aus der Hüfte heraus beantworten.
Ist diese
Eintragung als Teil des Verpflichtungs- und
Verfügungsgeschäftes zu sehen, oder ist die Eintragung eine
getrennt davon zu sehende Pflicht, die halt bei Immobilien im
Sinne des Publizitätsprinzipes notwendig ist?
Die Eintragung ist Teil des Verfügungsgeschäftes, § 873 BGB.