Frage zu Urheberrecht

Hallo Wissende,

Ein Autor (Mediziner) möchte ein Buch über Heilpflanzen schreiben, die Illustrationen stellt er selber her.

Für die Rezepte zur Anwendung der Pflanzen z.B. Kamille (Teeherstellung, Trocknung usw.), eine Auflistung der Inhaltsstoffe, Geschichte der Pflanze usw. möchte er unter anderem auf seriöse Quellen des Internets zurückgreifen.

Es soll nichts wörtlich kopiert werden, sondern aus mehreren Quellen soll eine Sammlung bzw. Zusammenfassung erstellt werden.

Darf der Autor das, bzw. was muss er beachten?

Freundliche Grüße
Cantharellus

Hallo Cantharellus,

das ist nichts anderes als eine Kochrezepte-Sammlung. Solange er also niemand vergiftet, dürfte ihm nichts passieren. Hat mit Urheberrecht eher weniger zu tun. Eher mit Strafrecht.

Gruß!

Horst

Hallo Horst,

Zu deiner Beruhigung, der Autor hat die Rezepte vorher im Selbstversuch ausprobiert, bzw. testet sie noch, also kann nicht viel passieren, außer dass das Buch im Extremfall nicht erscheint :wink:
Außerdem kennt er einen Botaniker, der die Pflanzen zweifelsfrei bestimmen kann.

Aber nun zum Rechtlichen: wenn man sich eine Wikipedia-Seite anschaut, sind dort häufig Quellenangaben aufgelistet.

Müsste der Autor Angaben zu Internetseiten oder zur Literatur machen, die er verwendet hat, auch wenn keine größeren Textteile zusammenhängend und auch nicht wörtlich verwendet wurden?

Gruß
Cantharellus

Hallo

Aber nun zum Rechtlichen: wenn man sich eine Wikipedia-Seite
anschaut, sind dort häufig Quellenangaben aufgelistet.

Quellen dienen meistens nicht dem Urheberschutz (dazu sind sie auch nicht geeignet), sondern um die Daten und Fakten überprüfen zu können, wenn diese im Text selbst nicht erklärt werden.

Müsste der Autor Angaben zu Internetseiten oder zur Literatur
machen, die er verwendet hat, auch wenn keine größeren
Textteile zusammenhängend und auch nicht wörtlich verwendet
wurden?

Meiner Ansicht nach nicht nötig. Ich sehe hier eine Urheberrechtsverletzung höchstens in dem Fall, wenn komplette Datenbanken(-strukturen) übernommen wird.

Wenn du keinen Nachweis benötigst, wäre eine Quellenangabe evtl. sogar kontraproduktiv, weil jemand auf die irre Idee kommen könnte, „seine“ Daten wären geschützt und du hättest seine Rechte verletzt. Andererseits halte ich es für höflich eine Quelle zu nennen, wenn dessen Arbeit einem selbst viel Aufwand erspart hat…

P.

Hallo, da der autor Arzt ist, ist er doch mit der wissenschaftlichen Arbeitsweise vertraut, es sei denn er ist kein Dr. sondern hat nur Multiple choicebögen Aasgefüllt.
Aber seriös wäre bei einem wissenschaftlichen Thema bzw, Sachbuch schon die Quellen preiszugeben, vielleicht nicht als laufende Fußnote aber zumindest als Anhang. Aber wenn er das nicht macht kann ihm eigentlich keiner so recht was, allenfalls die Autoren der Rezepte, denn die speziellen Mischungsverhältnisse sind schon eine Geistige Leistung. Ein trick dabei wäre zB. statt 10 g eben 11g vom einen zu nehmen oder statt 30 eben 25 ml Wasser.
Also ausgehend von den vorhandenen Rezepten eigene Verbesserungen anzubringen so dass es eben unzweifelhaft eigene Rezepte sind.
so mach ich es jedenfalls wenn ich etwas nach draussen geb (Rezeptblatt)bin Museumspädagogin in Medizin- und Pharamziehist. Museum, also Profisalbenrührer

Gruß Susanne

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

für ein Urheberrecht muss eine gewisse Schöpfungstiefe vorliegen, bei Bildern eigentlich immer vorhanden. Bei Texten nicht immer.

Um einmal im Beispiel zu bleiben, nehme einen Teebeutel, eine Tasse und heißes Wasser …… lasse den Tee ziehen, da bin ich jetzt zwar der Urheber, aber eine Schöpfungstiefe wäre kaum gegeben.

Es sei denn. man würde jetzt den Zusammenhang, Urheberechtsverletzung am Beispiel einer Teezubereitung als ganzes sehen. Die neue Verknüpfung bringt die Schöpfungstiefe.

Wenn also Altbekanntes in neue Worte gefasst wird, ist es keine Urheberrechtsverletzung.

Quellenangaben wären dann nur noch ein Hinweis darauf, wo weitergehende Informationen zum finden sind.

Und wenn so mancher der Urheber, wie bei diesem Projekt, schon mehr als 70 Jahre das Zeitliche gesegnet hat, hat es sich mit dem Urheberrecht auch erledigt.

Gruß

hartmut

Moimoin!

Eine Falle könnte sich aus §§ 87a-e UrhG ergeben. Hier geht es u. a. um die Übernahme wesentliche Teile von Datenbanken anderer Urheber.

http://bundesrecht.juris.de/urhg/BJNR012730965.html#…

Sollte man also von einer Quelle wesentliche Teile übernehmen, dann ist eine Erlaubnis des Urhebers erforderlich. Die Frage, wie nun der Begriff „wesentlich“ definiert wird, gebe ich hier lieber weiter an erfahrene Juristen.

Bis denne