Erbrecht Kontoeinsicht auf Konto mit Vollmacht

kurz eine kleine Einführung. Also nehmen wir mal an das eine betagte ältere Person verstorben ist. Sie hatte 3
Erbberechtigte Kinder. Sie war demenz krank und war 100% Pflegefall.

Vorgeschichte:

2004 wurde festgestellt, nachdem von der Bank ein Schreiben kam das
Ihr Konto im Soll war obwohl Sie eigentlich eine gute Rente hatte und
keine größeren Verpflichtungen zu zahlen hatte. Nach Überprüfung
stellte sich raus das Barabhebungen im Jahr von ~25.000Euro in den
vergangenen Jahren durchgeführt wurden. Wer das Geld bekam konnte
nicht nachvollzogen werden da es sich immer um Barabhebungen
handelte. Daraufhin wurde notariell bewirkt unter Zustimmung von der
betagten älteren Person, dass die komplette Handlungsvollmacht sowie Kontovollmacht Ihrem Sohn überschrieben wurde.

Also war er ab 2004 offiziell Handlungsbevollmächtigter seiner Mutter.
Seine Geschwister wurden natürlich darüber informiert. Die Aussage
von Ihnen (Geschwister) war zu dem damaligen Zeitpunkt nur:
Naja jetzt ist das Geld schon weg da kann man ja
nix machen. Der Rest interessierte Sie nicht.

Jetzt nachdem die ältere Frau verstorben ist wollen die Kinder (Erben) natürlich Ihr Erbe antreten.

Das Konto wurde in dem Zeitraum von 2004 bis 2007 wieder ins Haben geführt aber leider sammelte sich in den letzten Jahren kein großes Barvermögen an da die ältere Dame in der Zwischenzeit Vollpflege nötig hatte die die Ehefrau des Sohnes übernahm (Essen,Toilette,Waschen, Reinignen Anziehen…)

Die erste Überlegung war die ältere Dame in ein Heim zu übergeben. Damit hatten die Geschwister aber ein Problem weil Sie für den Heimplatz noch Zuzahlungen machen müssten. Somit entschieden der Sohn mit seiner Ehefrau die Vollpflege zu Hause zu übernehmen und monatlich einen Ausgleichbetrag für die Pflege einzubehalten.

Die Geschwister wollen nun eine Kontoeinsicht / Transaktionsübersicht von 2004 bis zum Sterbetag also 2007. Ist dies generell erlaubt? Muss der Sohn der Versorbenen Ihnen (den Miterben) diese Einsicht gewähren? Oder langt es wenn der Sohn nur den aktuellen Kontostand zum Sterbetag mitteilt?

Der Sohn hatte ja notariell die volle Handlungsvollmacht sowie Kontoverwaltung usw. und somit Verwalter der Finanzgeschäfte. Oder dürfen die Geschwister alle Kontobewegungen in diesem Zeitraum
einsehen? Was vor 2004 war interessiert die Erben nicht weil da ja keine Erbmasse vorhanden war.

Hallo erstmal,

das ist eine durchaus schwierige Rechtslage, da der Sohn neben den beiden auskunftsbegehrenden Geschwister Miterbe ist. Insoweit muss man berücksichtigen, dass das Gesetz die Miterben untereinander als gleichberechtigt ansieht, was in der Praxis allerdings gerade in der Frage des Überblicks über den Nachlass immer wieder auf Probleme stößt, wenn ein Erbe zu Lebzeiten entsprechend nahe am Erblasser „dran war“, die anderen hingegen nicht. Bei lediglich Pflichtteilsberechtigten würde dies anders aussehen, diese könnten vom Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis verlagen, d.h. der würde dann als neutrale Instanz die Daten erheben.

Auch ist es bzgl. der „Vollmacht“ fraglich, ob hiernach die Erben - wie dies bei einer rechtlichen Betreuung der Fall wäre - Anspruch auf eine Rechnungslegung zum Abschluss der Tätigkeit hätten (zusätzliches Problem, dass der Sohn bei diesem Anspruch auf beiden Seiten stehen würde).

Wenn es nichts zu verheimlichen gibt, und das Verhältnis der Beteiligten gut ist und gut bleiben soll, und insbesondere Einigkeit über einen Einbehalt von Pflegeaufwänden bestand, würde ich trotzdem dazu raten, ggf. hinterfragenswerte Transaktionen zu belegen und dies mitzuteilen. Da man dabei sich allerdings auch durchaus ein Ei legen kann, wenn man so freimütig ggf. Dinge einräumt, die rechtlich dann problematisch sein könnten, würde ich allerdings ganz dringend empfehlen, die Sache detailliert mit einem spezialisierten Anwaltskollegen zu besprechen. Ich jedenfalls freue mich immer (wenn ich auf der Gegenseite stehe) wenn die andere Partei nicht anständig beraten ist, und dann frei von der Leber weg Dinge erzählt, die sie für richtig hält, die man dann wunderbar zum Anlass nehmen kann, Ansprüche zu begründen.

BTW: Das Nachlassgericht hat damit gar nichts zu tun.

Gruß vom Wiz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]