Rückkehr von Stiefkind in die Wohnung

Hallo.

Frau F hat aus erster Ehe ein Kind K. Sie zieht mit Herrn H in eine gemeinsame Eigentumswohnung. Einige Jahre später heiraten F und H, und inzwischen ist das Kind von Frau F volljährig und hat Abitur gemacht.
Kind K war ein Jahr im Ausland und will nun zurückkehren.

Da das Verhältnis zwischen Herrn H und Kind K immer stark angespannt war, möchte Herr H (im Gegensatz zu Frau F) das Stiefkind K nicht mehr in der Eigentumswohnung aufnehmen.

Frage:
(Unabhängig von der Meinungsverschiedenheit zwischen den Eheleuten H und F:smile: Kann Herr H die Aufnahme in die Eigentumswohnung verweigern, bzw. kann Kind K dies einfordern?

Danke für Infos.

Warren

Hallo.

Eheleuten H und F:smile: Kann Herr H die Aufnahme in die
Eigentumswohnung verweigern,

H und F sind beides Eigentümer der Wohnung ? Dann haben beide die gleichen Rechte und Pflichten, F kann also nicht gegen den Willen von H ihr Kind in die Wohnung holen.

bzw. kann Kind K dies einfordern?

Nein, welche Begründung könnte es für diese Forderung anführen ?

Das sag ich mal so aus dem Bauch heraus, denn: IANAL !

Gruß

Nordlicht

Hallo.

Kann Herr H die Aufnahme in die
Eigentumswohnung verweigern,

H und F sind beides Eigentümer der Wohnung ?

Richtig.

Dann haben beide
die gleichen Rechte und Pflichten, F kann also nicht gegen den
Willen von H ihr Kind in die Wohnung holen.

bzw. kann Kind K dies einfordern?

Nein, welche Begründung könnte es für diese Forderung anführen
?

Z.B. „Ich habe hier auch schon Jahre vorher gewohnt.“
Oder „Ich habe das Recht zu meiner Mutter zu ziehen“.
Oder sonst was.

Noch eine (abgewandelte) Frage:
Nehmen wir mal an, das Kind K wäre nicht ein Jahr im Ausland gewesen, wohnt also noch in der Wohnung; hat aber Abitur und ist volljährig.
Kann dann Herr H darauf bestehen, dass sich Kind K eine eigene Wohnung sucht?

Warren

Hallo Warren,

Noch eine (abgewandelte) Frage:
Nehmen wir mal an, das Kind K wäre nicht ein Jahr im Ausland
gewesen, wohnt also noch in der Wohnung; hat aber Abitur und
ist volljährig.
Kann dann Herr H darauf bestehen, dass sich Kind K eine eigene
Wohnung sucht?

nehmen wir mal an, dass Kind K noch ein Studium an das Abitur anschließen möchte. Somit hat K Unterhaltsansprüche an seine Eltern, Frau F und einen hier nicht genannten Vater.

Frau F hätte ggf. den Anspruch gegenüber ihrem Ehemann H, dass sie den Unterhalt in Naturalien, d.h. in Wohnraum in der gemeinsamen Wohnung, leistet. Voraussetzung ist natürlich, dass das ohne unzumutbare Einschränkungen geht.

Sollte H dies um keinen Preis wollen, wäre zu prüfen, inwieweit sich H dann an Kosten der auswärtigen Unterbringung von K beteiligen müsste.

Aber: Ich bin keine Anwältin, und Unterhalt für meine Tochter habe ich halt gezahlt, als diese ausziehen wollte.

Gruß, Karin

Hallo Warren,

Noch eine (abgewandelte) Frage:
Nehmen wir mal an, das Kind K wäre nicht ein Jahr im Ausland
gewesen, wohnt also noch in der Wohnung; hat aber Abitur und
ist volljährig.
Kann dann Herr H darauf bestehen, dass sich Kind K eine eigene
Wohnung sucht?

nehmen wir mal an, dass Kind K noch ein Studium an das Abitur
anschließen möchte. Somit hat K Unterhaltsansprüche an seine
Eltern, Frau F und einen hier nicht genannten Vater.

Frau F hätte ggf. den Anspruch gegenüber ihrem Ehemann H, dass
sie den Unterhalt in Naturalien, d.h. in Wohnraum in der
gemeinsamen Wohnung, leistet.

Auch wenn durch Aufnahme von Kind K der Wohnraum stark beengt wäre (kein Wohnzimmer und kein Esszimmer mehr)?
Aber doch nicht auf Kosten von Herrn H, oder?
Herr H könnte doch genauso gut den Anspruch auf seinen zustehendem Wohnraum erheben, zumal ihm die Wohnung zur Hälfte gehört und Kind K einen Teil seines Wohnraum ‚wegnimmt‘.

Voraussetzung ist natürlich,
dass das ohne unzumutbare Einschränkungen geht.

Sollte H dies um keinen Preis wollen, wäre zu prüfen,
inwieweit sich H dann an Kosten der auswärtigen Unterbringung
von K beteiligen müsste.

Hätte nicht – wenn das Kind K in der Wohnung bliebe – Herr H Anspruch beim Vater des Kindes auf finanziellen Ausgleich, da ja das Kind (und somit auch der Vater) keine Miete zahlt, und gleichzeitig Wohnraum wegnimmt? Schließlich ‚spart‘ der Vater des Kindes Mietkosten, während Herr H ebendiese dadurch bezahlt, dass er starke Wohnraumeinschränkungen hat.

Frau F und Herr H haben übrigens Gütertrennung in einem Ehevertrag vereinbart.

Danke.
Warren

Oder „Ich habe das Recht zu meiner Mutter zu ziehen“.

Dieses Recht gibt es nicht. Falls Eltern einem Kind Unterhalt leisten müssen, z.B. für die erste Berufsausbildung, können sie sich aussuchen, wie sie es leisten, z.B. Geld für die Miete statt Wohnraum.

Kann dann Herr H darauf bestehen, dass sich Kind K eine eigene
Wohnung sucht?

H kann meines Wissens nicht gezwungen werden, einen ihm fremden Menschen in seiner Wohnung aufzunehmen.

Das sag ich mal so aus dem Bauch heraus, denn: IANAL !

was bedeutet denn I anal ?
naja, für mich liest sich das so …

was bedeutet denn I anal ?

Das heißt: I am not a lawer.

lawyer
na english kann ich :smile:

Danke!

was bedeutet denn I anal ?

Das heißt: I am not a lawer.

Hallo,

H kann meines Wissens nicht gezwungen werden, einen ihm
fremden Menschen in seiner Wohnung aufzunehmen.

Wenn ich Frau F wäre würde ich Herrn H ein oder zwei gehörige Takte erzählen wenn mir verbieten würde mein eigenes Kind in meine Wohnung zu holen.

Was ist das denn für eine Ehe?

Grüße von
Tinchen

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Hallo Warren,

Auch wenn durch Aufnahme von Kind K der Wohnraum stark beengt
wäre (kein Wohnzimmer und kein Esszimmer mehr)?

Was hier zumutbare Einschränkungen sind, weiß ich nicht, das müsste H ggf. bei einem Anwalt erfragen, siehe hierzu auch meinen Satz unten.

Voraussetzung ist natürlich,
dass das ohne unzumutbare Einschränkungen geht.

Sollte H dies um keinen Preis wollen, wäre zu prüfen,
inwieweit sich H dann an Kosten der auswärtigen Unterbringung
von K beteiligen müsste.

Hätte nicht – wenn das Kind K in der Wohnung bliebe – Herr H
Anspruch beim Vater des Kindes auf finanziellen Ausgleich, da
ja das Kind (und somit auch der Vater) keine Miete zahlt, und
gleichzeitig Wohnraum wegnimmt?

Der Unterhaltsanspruch gegen den Vater hat das Kind. Und ob Herr H von Kind K daraus Miete verlangen will und kann, da kann ich wie oben nur sagen: Anwalt fragen.

Schließlich ‚spart‘ der Vater des Kindes Mietkosten, …

Der Vater spart gar nichts, wenn er Barunterhalt leistet, der nach seinem und Frau Fs Einkommen berechnet ist.

Frau F und Herr H haben übrigens Gütertrennung in einem
Ehevertrag vereinbart.

Jetzt hätte ich beinahe eine provokante Frage geschrieben, aber ich lass es lieber. Soweit ich es sehe, ist das ein Fall für eine anwaltliche Beratung, in der sehr genauer, als es hier im Forum eine noch so kompetente Person könnte, auf die Einzelheiten eines Falles eingegangen werden kann.

Gruß, Karin

Wenn ich Frau F wäre würde ich Herrn H ein oder zwei gehörige
Takte erzählen wenn mir verbieten würde mein eigenes Kind in

Diesen Punkt hatte der Fragende ausgeklammert. Ansonsten hast Du natürlich Recht.

Was ist das denn für eine Ehe?

… und was ist das für ein Sohn ? Ich könnte mir schon vorstellen, dass man eine Frau heiratet, auch wenn man mit deren Kindern, erwachsen zumal, nicht klarkommt.

Hallo Nordlicht,

Was ist das denn für eine Ehe?

… und was ist das für ein Sohn ? Ich könnte mir schon
vorstellen, dass man eine Frau heiratet, auch wenn man mit
deren Kindern, erwachsen zumal, nicht klarkommt.

wo hast Du in diesem Thread was von „Sohn“ gelesen? Ich habe immer nur „Kind“ gefunden. Und aus eigenem Erleben weiß ich gut, dass es auch Zoff zwischen Tochter und Lebensgefährten geben kann.

Gruß, Karin

… muß ich verwechselt haben. Aber egal ob Sohn oder Tochter, am Inhalt meiner Aussage ändert das nichts.