Angenommen, ein leitender Angestellter eines privatwirtschaftlichen Unternehmens habe eine Datenbank mit wichtigen Geschäftsgeheimnissen (Rezepturen, Kalkulationen…) ohne Einverständnis der GF auf einen privaten Rechner oder auf eigene Datenträger kopiert. Nun werde ihm eine nicht einvernehmliche kurzfristige Kündigung ausgesprochen, was ihn veranlasst, diese Datenbank einem oder mehreren Wettbewerber(n) zum Kauf anzubieten.
Nach welchen Normen könnte er für sein Verhalten ungeachtet eventueller vertraglicher Verpflichtungen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden? Auf den ersten Blick ist mir § 204 STGB ins Auge gefallen, der aber wegen der Einschränkung auf den in § 203 genannten Personenkreis wohl nicht in Betracht kommt. Wäre eine Drohung des Arbeitgebers mit strafrechtlichen Konsequenzen völlig substanzlos?
Gruss
Schorsch
Selbst fündig geworden!?
Ich denke, dass ich mit dem Untreue-§ 266 STGB selbst fündig geworden bin. Gibt es darüber hinaus spezifische Normen, auch in anderen Gesetzeswerken (z. B. BDSG o. ä.), die sich mit dem geschilderten Fall unter besonder Berücksichtigung der Tatsache, dass die Tat mit Hilfe eines Computers begangen wurde, beschäftigen?
Gruss
Schorsch
Hallo Schorsch,
in aller erster Linie greift hier das Arbeitsrecht…
Bei Führungspositionen ist es in den meisten Firmen üblich,
entsprechende Artikel in den Arbeitsvertrag einzufügen,der es
den Mitarbeitern verbietet,Geschäfstinterna der jeweiligen Firma
OHNE Genehmigung durch die Geschäftsführung zu nutzen.UND zwar auch nach
Ausscheiden aus der Firma.
Verstößt der Mitarbeiter hier gegen,wird eine Vertragsstrafe fällig,die ihm ja bereits mit Abschluß des Arbeitsvertrages kundgetan wurde.
mfg
Hallo,
bin kein Jurist und kann deshalb total daneben liegen.
Gruß
Peter
http://www.onlinerecht-ratgeber.de/onlinerecht/inter…
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Und hier, sogar, wenn er zu privaten Aufzeichnungen befugt war:
BGH
http://dejure.org/dienste/lex/UWG/17/1.html
Hallo,
in aller erster Linie greift hier das Arbeitsrecht…
Bei Führungspositionen ist es in den meisten Firmen üblich,
entsprechende Artikel in den Arbeitsvertrag einzufügen,der es
den Mitarbeitern verbietet,Geschäfstinterna der jeweiligen
Firma
OHNE Genehmigung durch die Geschäftsführung zu nutzen.UND zwar
auch nach
Ausscheiden aus der Firma.
zunächst einmal ist eine derartige Vereinbarung nicht den Führungskräften vorbehalten, sondern kommt sogar schon bei Azubis vor (so auch seinerzeit bei mir). Weiterhin ist die Klausel nur eine Präzisierung der ohnehin bestehenden Vorschriften (vgl. 626 BGB, §§ 17, 18 UWG i.V.m. § 823 BGB). Verboten ist also die Weitergabe von als nichtöffentlich klassifizierten Informationen ohnehin - also auch ohne Regel im Arbeitsvertrag.
Verstößt der Mitarbeiter hier gegen,wird eine Vertragsstrafe
fällig,die ihm ja bereits mit Abschluß des Arbeitsvertrages
kundgetan wurde.
Die Vereinbarung konkreter Beträge wäre mir neu. Das ergibt im übrigen auch keinen Sinn, weil es auch bei einem Geheimnisverrat Abstufungen gibt, so daß ein Pauschalbetrag m.E. vor einem Arbeitsgericht keinen Bestand hätte.
Gruß
Christian
Hallo,
zunächst einmal ist eine derartige Vereinbarung nicht den
Führungskräften vorbehalten, sondern kommt sogar schon bei
Azubis vor (so auch seinerzeit bei mir). Weiterhin ist die
Klausel nur eine Präzisierung der ohnehin bestehenden
Vorschriften (vgl. 626 BGB, §§ 17, 18 UWG i.V.m. § 823 BGB).
Verboten ist also die Weitergabe von als nichtöffentlich
klassifizierten Informationen ohnehin - also auch ohne Regel
im Arbeitsvertrag.
Bei diesen wird sie aber ausführlicher niedergelegt…die haben ja auch keine „Vordrucke“ als Arbeitsvertrag,sondern da wird vielfach
ziemlich lange daran „gedoktort…“
Verstößt der Mitarbeiter hier gegen,wird eine Vertragsstrafe
fällig,die ihm ja bereits mit Abschluß des Arbeitsvertrages
kundgetan wurde.
Die Vereinbarung konkreter Beträge wäre mir neu. Das ergibt im
übrigen auch keinen Sinn, weil es auch bei einem
Geheimnisverrat Abstufungen gibt, so daß ein Pauschalbetrag
m.E. vor einem Arbeitsgericht keinen Bestand hätte.
Das ist übliche Praxis bei verschiedenen Branchen…damit erspart
man sich (den oft schwierig zu führenden) Nachweis des
eingetretenen Schadens.
In der Praxis geht es auch weniger um Geheimnisverat,sondern viel mehr um die Nutzung des Wissens…
Beispiel Verrechungssätze für die einzelnen Kunden…
Ein beliebtes Spiel im Reinigungsgewerbe z.B. Niederlassungsleiter
Firma Sauber geht und wirbt für seinen neuen Arbeitgeber Rein die Kunden von Sauber ab,weil er die Verrechnungssätze der Kunden kennt
und diese so unterbieten kann.
Hallo,
Vorschriften (vgl. 626 BGB, §§ 17, 18 UWG i.V.m. § 823 BGB).
Verboten ist also die Weitergabe von als nichtöffentlich
klassifizierten Informationen ohnehin - also auch ohne Regel
im Arbeitsvertrag.
Bei diesen wird sie aber ausführlicher niedergelegt…die
haben ja auch keine „Vordrucke“ als Arbeitsvertrag,sondern da
wird vielfach
ziemlich lange daran „gedoktort…“
Arbeitsverträge für Führungskräfte sehen nicht anders aus als „normale“ Arbeitsverträge für außertarifliche Mitarbeiter. Verhandlungen über einzelne Klauseln kann jeder Mitarbeiter führen, unabhängig davon, ob er Führungskraft ist oder nicht.
Die Vereinbarung konkreter Beträge wäre mir neu. Das ergibt im
übrigen auch keinen Sinn, weil es auch bei einem
Geheimnisverrat Abstufungen gibt, so daß ein Pauschalbetrag
m.E. vor einem Arbeitsgericht keinen Bestand hätte.
Das ist übliche Praxis bei verschiedenen Branchen…damit
erspart
man sich (den oft schwierig zu führenden) Nachweis des
eingetretenen Schadens.
Genau aus diesem Grunde wird eine solche Klausel im Zweifel auch vor Gericht keinen Bestand haben.
In der Praxis geht es auch weniger um Geheimnisverat,sondern
viel mehr um die Nutzung des Wissens…
Beispiel Verrechungssätze für die einzelnen Kunden…
Ein beliebtes Spiel im Reinigungsgewerbe z.B.
Niederlassungsleiter
Firma Sauber geht und wirbt für seinen neuen Arbeitgeber Rein
die Kunden von Sauber ab,weil er die Verrechnungssätze der
Kunden kennt
und diese so unterbieten kann.
Da wird man nachweisen müssen, daß der gewechselte Arbeitnehmer sein Wissen aus seiner bisherigen Tätigkeit für seinen neuen Arbeitgeber eingesetzt hat. Das ist praktisch unmöglich, wenn der Mitarbeiter nicht irgendwelche Unterlagen mitgenommen hat und diese offen rumligen läßt.
Gruß
Christian