mündlicher vorvertrag im mietrecht

hallo!!
ich habe folgendes problem. ich habe mich nach einer neuen wohnung umgeschaut und bin fündig geworden. der vermieter lud mich ein um einiges zu besprechen. das gesamte gespräch ließ keinen zweifel zu, daß ich der neue mieter sei. wir verhandelten details und verblieben so, daß ich mich zwei tage später wieder melden würde um mitzuteilen, welches der zwei angebotenen vertragsmodelle ich annehmen wolle. zum schluß sagte der vermieter er müsse dazusagen, es geben noch andere vermieter.

nachdem ich mich am selben tag auf eines der beiden angebote festlegte und meine mutter (zwecks bürgschaft da ich erst zwanzig bin und studiere und sie immobilienmaklerin ist) bat, nocheinmal anzurufen und alles klarzumachen, besprach sie mit dem vermieter weitere vertragsdetails und am ende des gespräches sagte der vermieter, er würde den vertrag zusenden. stattdessen kam eine absage! die frage ist nun, ob man irgendetwas dagegen unternehmen kann. ich möchte die wohnung nicht mehr, aber die sache einfach so beruhen lassen möchte ich auch nicht!! außerdem ist mir indirekt ein schaden von 100,- entstanden, da ich schon zugtickets nach hause gekauft hatte, in der annahme ich hätte eine wohnung. diese tickets mußte ich mit einem verlust von 50% zurückgeben!

vielen dank!

cic-Haftung, aber bei nur DM 100,- lohnt es kaum

„Vorverträge“ gibt es nicht. Statt dessen existiert ein im BGB nicht geregeltes gesetzliches Schuldverhältnis, das inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt ist: die culpa in contrahendo, gemeinhin c.i.c. abgekürzt. Erstmals 1861 vermutet; ins BGB nicht aufgenommen (oder doch? §§ 122, 179, 307, 663???), in § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz alter Fassung als „Pflicht bei den Vertragsverhandlungen“ genannt …

Zu den Fällen der c.i.c. gehört der „treuwidrige“ Abbruch der Vertragsverhandlungen. Grundsätzlich steht es jedem frei, Verträge zu schließen oder es bleibenzulassen oder Verhandlungen zu beenden. Ausnahme nur dann, wenn der Jemand bei dem anderen den Eindruck erweckt, es werde zum Abschluß kommen.

Im vorliegenden Fall ist das gegeben; evtl. war sogar schon ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen.

Aber unter uns gesagt: Bei einem „Schaden“ von DM 100,- lohnt sich der Aufwand nicht, hier Streit anzufangen.

Django

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„Vorverträge“ gibt es nicht. Statt dessen existiert ein im BGB
nicht geregeltes gesetzliches Schuldverhältnis, das inzwischen
gewohnheitsrechtlich anerkannt ist: die culpa in contrahendo,
gemeinhin c.i.c. abgekürzt. Erstmals 1861 vermutet; ins BGB
nicht aufgenommen (oder doch? §§ 122, 179, 307, 663???), in §
11 Nr. 7 AGB-Gesetz alter Fassung als „Pflicht bei den
Vertragsverhandlungen“ genannt …

Zu den Fällen der c.i.c. gehört der „treuwidrige“ Abbruch der
Vertragsverhandlungen. Grundsätzlich steht es jedem frei,
Verträge zu schließen oder es bleibenzulassen oder
Verhandlungen zu beenden. Ausnahme nur dann, wenn der Jemand
bei dem anderen den Eindruck erweckt, es werde zum Abschluß
kommen.

Im vorliegenden Fall ist das gegeben; evtl. war sogar schon
ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen.

nach der schilderung gehe ich davon aus, daß ein rechtsgültiger mietvertrag zustandegekommen ist. dieser bedarf *nicht* der schriftform. damit hätte der vermieter die wohnung zweimal vermietet, was wiederum strafrechtlich relevant ist. eben das würde ich ihm mitteilen und, daß ich auf die erfüllung des vertrags und eine anzeige entgegenkommenderweise gegen erstattung meines schadens verzichte.

Aber unter uns gesagt: Bei einem „Schaden“ von DM 100,- lohnt
sich der Aufwand nicht, hier Streit anzufangen.

so isses, leider - wird kaum ein anwalt zu finden sein, der hier tätig wird. eine anzeige kostet allerdings außer schreibaufwand nichts.

scope

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