auf der einen Seite gilt:
„Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate.“
Kann ein Händler in seinem AGB das umgehen, indem er einfach schreibt:
„Gewährleistung:
Ansprüche auf Beseitigung von nachgewiesenen Mängeln an der Anlage verjähren in einem Jahr, für maschinell bewegte Teile der Anlage (z. B. Motoren, Pumpen, Ventilatoren, Regelgeräte usw.) beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate, bei Tag – und Nachtbetrieb drei Monate. Die Frist beginnt mit dem Tage der Abnahme der Anlage“
Ich verstehe hier nur, der Händler will auf normale Anlagenteile nur 1 Jahr und auf maschinell bewegte Teile gar nur 6 Monate Gewährleistung geben. Lese ich das verkehrt oder geben die AGBs tatsächlich die Möglichkeit die gesetztliche Gewährleistung von 2 Jahren auszuschließen, zu beschneiden ?
Danke für hoffentlich Licht ins Dunkel bringen.
Grüßlies
T.
geben die AGBs tatsächlich die Möglichkeit die gesetztliche
Gewährleistung von 2 Jahren auszuschließen, zu beschneiden ?
Grundsätzlich ja, denn es herrscht Vertragsfreiheit. Man kann also - wohlgemerkt nur grundsätzlich - vereinbaren, was man will, und die gesetzlichen Regelungen gelten nur, wenn nichts anderes vereinbart worden ist.
Beim Verbrauchsgüterkauf gilt allerdings § 475 BGB, wonach abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers nur sehr eingeschränkt möglich sind.
Gruß, Martin
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Beim Verbrauchsgüterkauf gilt allerdings § 475 BGB, wonach…
Maschinenanlagen fallen nur sehr selten unter ‚Verbrauchsgüter‘. Unter Umständen liegt sogar ein Werksvertrag vor mit noch wieder anderen Regeln.
Gruß
loderunner
Beim Verbrauchsgüterkauf gilt allerdings § 475 BGB, wonach…
Maschinenanlagen fallen nur sehr selten unter
‚Verbrauchsgüter‘.
Die Bezeichnung Verbrauchsgüter ist irreführend.
Das hat nämlich nichts mit der Eigenschaft des Gutes zu tun, nach einmaligem Gebrauch unterzugehen, sondern definiert sich im Sinne des BGB ausschließlich so:
Ein Kauf einer beweglichen Sache, bei der der Käufer Verbraucher ist und der Verkäufer Unternehmer. („echte“ Versteigerungen ausgenommen) (ebay versteigert nichts, bei ebay wird zum Höchstgebot verkauft).
Eine große Maschine oder Anlage kann theoretisch auch darunter fallen.
(ebay versteigert nichts, bei
ebay wird zum Höchstgebot verkauft).
Das ist bei echten Auktionen auch so.
Eine große Maschine oder Anlage kann theoretisch auch darunter
fallen.
Ja, aber praktisch fällt sie nicht darunter, weil Verbrauchsgüterkauf bedeutet: Ein Verbraucher kauft bei einem Unternehmer. Und welcher Verbraucher stellt sich schon große Werksmaschinen in das Wohnzimmer?