Auskunftersuchen rechtens?

Hallo liebe Experten,

angenommen, ein Anwalt schreibt dem anderen: „Ihr Mandant mag sich dazu äussern, ob er die Absicht hat, dauerhaft ins Ausland auszuwandern. Unsere Mandantin hat entsprechende Gerüchte gehört. Wen dies zutreffend sein sollte, bitten wir hier um konkrete Mitteilung.“

Was soll so eine Frage? Gibt es irgendeine Rechtsgrundlage, auf Grund derer jemand seine Lebensplanung kundtun muss?
Für Auslegungen sei unterstellt, das es sich um ein geschiedenes Ehepaar handelt.

MfG

tantal

Was soll so eine Frage? Gibt es irgendeine Rechtsgrundlage,
auf Grund derer jemand seine Lebensplanung kundtun muss?

Falls sich einer der Ex-Ehepartner durch einen Umzug ins Ausland seiner Unterhaltspflicht entziehen will, halte ich dieses Auskunftsersuchen durchaus für rechtens.

Hi Nordlicht,

wie weit dürfen denn Deiner Meinung nach die Rechte eines Menschen auf Grund haltloser Vermutungen eingeschränkt werden?

MfG

tantal

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Hallo!

wie weit dürfen denn Deiner Meinung nach die Rechte eines
Menschen auf Grund haltloser Vermutungen eingeschränkt werden?

Luft anhalten, wer will denn hier Menschenrechte einschränken? Es ist doch durchaus legitim, mal zu fragen, was die andere Person vorhat. Wenn sie einfach so ohne Auskunft verschwindet, muss man am Ende vielleicht eine Detektei beauftragen, falls mal eine Zahlung ausbleibt. Wenn die Person dann die Kosten dafür tragen will, bitteschön, soll sie heimlich verschwinden. Aber nur weil ein Anwalt mal nett nachfragt, muss das noch nicht heißen, dass man zur Offenlegung seiner Planungen gezwungen werden kann.

Anwaltsdeutsch für Laien
Hai,

es kommt tatsächlich darauf an, worum es in dem Rechtsstreit geht. Bei Unterhaltspflicht (wie bereits gesagt) ist es durchaus rechtens. Auch wenn ich Gläubiger bin, habe ich ein Recht darauf, zu wissen, wo mein Schuldner wohnt (in gewissem Maße).

Der Anwalt hat aber nicht behauptet, einen Rechtsanspruch auf die Auskunft zu haben. "Ihr Mandant mag… " bedeutet sowas wie „es wär schön, wenn Ihr Mandant mitteilen würde“ oder „es wird ihm anheim gestellt, das mitzuteilen“ also er kann, muß aber nicht.

Lg

Schnägge

Hi,

fragen kann man natürlich Alles. Mir ging es darum, ob ein Rechtsanspruch auf eine Antwort besteht.Ist es unverständlich, das jemand irgendwann Schikanen der Gegenseite leid ist? Die derzeitige Rechtslage sieht - subjektiv betrachtet- so aus, das der „wirtschaftlich schwächere“ Partner dem anderen das Leben zur Hölle machen kann und von diesem nach Trennung weiter durchgefüttert werden muss, weil … Aber das würde eine längere Geschichte.
Sicher wirst Du Dich mit Scheidungs- und Unterhaltsrecht gut genug auskennen um zu bestätigen, das es da genug Möglichkeiten der Drangsalierung gibt, wenn der „verlassene“ Partner bösartig ist und Schwierigkeiten machen will. Beispiel Verweigerung der Unterschrift auf Anlage 10 der EKSTErkl.

MfG

tantal

Hi Schnägge,

das wäre die Frage, zu der mich die Antwort interessiert: gibt es hier einen Rechtsanspruch auf eine Antwort?

LG

tantal

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wie weit dürfen denn Deiner Meinung nach die Rechte eines
Menschen auf Grund haltloser Vermutungen eingeschränkt werden?

Ich sehe durch eine Frage noch keine Rechte eingeschränkt und ob die Vermutungen haltlos sind, versucht der Anwalt ja gerade herauszufinden.

Da die beiden beteiligten Personen in anwaltlicher Vertretung sind, gehe ich mal davon aus, dass sich die Angelegenheit in akzeptablen Bahnen bewegt. Sollte sich einer der beiden schikaniert vorkommen, wäre das ein Gespräch mit dem eigenen Rechtsbeistand wert.

das wäre die Frage, zu der mich die Antwort interessiert: gibt
es hier einen Rechtsanspruch auf eine Antwort?

Ob es einen Anspruch gibt, kann man nur beurteilen, wenn man die Einzelheiten des Falles kennt. Aber selbst dann, wenn kein Anspruch besteht, kann es gute Gründe geben, trotzdem über eine Antwort nachzudenken. Sagt man nämlich nichts, wird die Gegenseite - damit sie nicht hinterher in die Röhre guckt - vorsichtshalber den „worst case“ unterstellen und sich dementsprechend verhalten. Und wenn der „worst case“ z.B. der ist, dass sich ein Schuldner samt Vermögen ins Ausland verflüchtigen will, dann wird die Gegenseite überlegen, wie sie denselben, oder zumindest sein Vermögen, daran hindern kann - etwa durch Ausbringen eines Arrests in eben jenes Vermögen.

Hi atn,

würde ich Deinen Gedankengängen folgen, käme ja die „Strafe“ vor der „Tat“.
Würde zwar dem Rechtsempfinden widersprechen, aber wen störts?
D.h., bei Tätigkeit in international tätigem Unternehmen darf man sich wegen Paranoia eines Unterhaltsempfängers eine Versetzung in ausländische Niederlassung abschminken?

MfG

tantal

würde ich Deinen Gedankengängen folgen, käme ja die „Strafe“
vor der „Tat“.
Würde zwar dem Rechtsempfinden widersprechen, aber wen störts?

Nein. Eine Strafe ist eine Sanktion für Fehlverhalten. Arrest ist keine Sanktion. Arrest (da wird übrigens niemand eingesperrt; da wird nur Vermögen festgesetzt) dient nur dazu, im Interesse eines Gläubigers vorübergehend zu verhindern, dass ein Schuldner z.B. Vermögenswerte ins Ausland schafft und dadurch dem Gläubiger die Möglichkeit nimmt, seine Forderung durch Zwangsvollstreckung zu befriedigen. Mein Rechtsempfinden hat kein Problem damit und Deins - sofern es normal gebaut ist - sollte das auch nicht haben.

D.h., bei Tätigkeit in international tätigem Unternehmen darf
man sich wegen Paranoia eines Unterhaltsempfängers eine
Versetzung in ausländische Niederlassung abschminken?

Über Arrest entscheidet der Richter und der trifft keine Anordnungen in diese Richtung nur weil der Gläubiger schlecht geträumt hat. Da muß der Gläubiger schon mehr auf den Tisch legen.

Andererseits: Die Erfahrung lehrt, dass nicht alles, was durch die Brille eines unmittelbar Betroffenen nach Paranoia aussieht, auch tatsächlich nichts weiter als Paranoia ist …

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