Hallo, folgende Frage beschäftigt uns:
Es stehe kurzfristig die Jahreshauptversammlung eines Vereins an. Gegen einige unbequeme Mitglieder wurde sehr kurzfristig ein Ausschlussverfahren eingeleitet, um Ihnen den Zutritt zur Mitgliederversammlung zu verwehren und auch vorliegende Anträge nicht zur Abstimmung zu bringen.
Die Vorgehensweise eines Ausschlussverfahrens sei in der Satzung klar geregelt, diese Regelungen sind nicht eingehalten worden, so dass das Ausschlussverfahren einer gerichtlichen Überprüfung sicher nicht Stand halten wird. Es sei aber zu befürchten, dass der Versammlungsleiter (sofern die entsprechenden Mitglieder zur Versammlung erscheinen und Einlass begehren,) sich etwas dusselig stellen, die Satzung bewußt falsch interpretieren und die Mitglieder aufgrund seines Hausrechts der Versammlung verweisen wird.
Gäbe es irgendwelche Möglichkeiten hier im Vorfeld etwas zu unternehmen, bzw. im Nachhinein straf- oder zivilrechtliche Ansprüche zu stellen. Ein finanzieller Schaden entstünde den Mitgliedern durch die Nichtteilnahme jedoch nicht. Ideen?? Danke…
Greetz, T.
Hier liegen eklatante Verstöße gegen das Vereinrecht/satzung vor.Ich würde im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Einhaltung der Vereinssatzung klagen, dazu muss man keinen rechtsbeistand zur Hilfe nehmen, diesen Antrag auf Einstweiligeverfügung kann man selber formulieren und beim zuständigen Amtsgericht abgeben. Da Eile geboten ist müßte auch darauf hingewiesen werden.
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Hallo
Hier liegen eklatante Verstöße gegen das Vereinrecht/satzung
vor.Ich würde im Wege einer einstweiligen Verfügung auf
Einhaltung der Vereinssatzung klagen, dazu muss man keinen
rechtsbeistand zur Hilfe nehmen, diesen Antrag auf
Einstweiligeverfügung kann man selber formulieren und beim
zuständigen Amtsgericht abgeben. Da Eile geboten ist müßte
auch darauf hingewiesen werden.
Nehmen wir an, die einstweilige Verfügung scheitere an der Bereitschaft des Richters, diese ohne Anhörung der Gegenseite zu erlassen. Für einen Termin reiche die Zeit nicht aus. Gäbe es konkret vor Ort noch legale Möglichkeiten, sich den Einlass zu erzwingen, bzw. welche Ansprüche könnten hinterher geltend gemacht werden?
Greetz, T.
Es ist eher unwahrscheinlich das ein Richter die Verfügung verweigert, sollte dem dann doch sein und die Verfügung ist rechtzeitig nicht erlassen worden,kann man Einspruch gegen die Mitgliederversammlung und gegen etwaige Beschlüsse einlegen. Im Klagewege wird dann ein Urteil zu erwarten sein, die Regel ist bei die, daß das zuständige Gericht fast immer den Klägern recht gibt, das heißt, die Mitgliederversammlung wird für null und nichtig erklärt und muss wiederholt werden.
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Hallo,
nur interessehalber:
warum eigentlich den Aufwand mit einstweiliger Verfügung?
Wenn die Ausschlüsse eh satzungswidrig sind - die Ausgeschlossenen sind ja dann wohl nicht eingeladen - dann kippt doch die Versammlung sowieso.
es sei denn:
(ich kenne schon die Argumentation: Verein hat 100 Mitglieder, 5 dürfen nicht teilnehmen, aber die anderen 95 stimmen den Anträgen zu. Hätte also die Teilnahme der 5 nix geändert)
wie gesagt, interessehalber
Gruß
Peter