Vob bgb

Hallo die Damen und Herren,

habe da mal eine kleine Verständnisfrage:

Im normalen Kaufmannsleben (Kaufverträge usw.) wird das BGB zugrunde gelegt, wobei manchmal die eigenen AGB’s vorgezogen werden, falls diese für einen selbst bessere Konditionen vorsehen.

Jetzt ziehen einige aber die VOB heran. Meiner Meinung nach überflüssig, da sich die VOB in der Regel auf Bauleistungen bezieht. Wird z. B. ein Fertigungsautomat geliefert, kann dies wohl kaum unter Bauleistung fallen. Die Argumentation „fest mit dem Gebäude verbunden“ ist wohl auch schwammig gewählt. Für die einen ist „Verschrauben“ schon festverbunden, ich würde die ganze Sache erst ab einbetoniert als festverbunden sehen.

Aber mal davon abgesehen hier mal meine Fragen:

  1. Laut BGB sind 2 Jahre Gewährleistung (GW) vorgesehen, wobei auch für Folgeschäden (FS) gehaftet werden muss.

Wie sieht das in der VOB aus. Da sind doch 2 Jahre vorgesehen, falls der Verkäufer Wartungsvertrag erhält dann 4 Jahre GW. Wie sieht es hier aber mit FS aus? Habe in der gesamten VOB leider keine passende Stelle gefunden (kann sein, dass ich leicht übermüdet war und diese übersehen habe)

  1. Aktuelle Fassung der VOB ist doch der Stand von Okt. 2006. Soll heißen, dass es in 2007 keine Änderungen gab?!?

  2. Laut diversen Qellen, muss die VOB als Ganzes akzeptiert werden. Man kann doch einzelne Punkte ausschließen bzw. hierfür Einzelabsprachen treffen, sodass die restliche VOB weiterhin Bestand hat. Oder sehe ich das falsch?

Für Denkanstösse wäre ich sehr dankbar.

Grüße aus Coburg

chikusho

Hallo chikusho,

die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)ist kein Gesetz sondern kann zusätzlich als Vertragsbestandteil vereinbart werden. Ausnahme sind öffentliche Bauvorhaben (also wenn z.B. eine Gemeinde, eine Stadt oder auch die BRD irgendwas bauen möchte) oder mit öffentlichen Mitteln finanzierte Bauprojekte. Hier MUSS die Vergabe nach VOB Teil A erfolgen. Dadurch wird dann VOB Teil B und C Vertragsbestandteil (muss nach VOB/A § 10 in den Vergabeunterlagen ausgeschrieben werden). Besondere Vertragsbedingungen dürfen hierbei vereinbart werden!

Wenn es nun um ein „nichtöffentliches“ Bauwerk geht und keine VOB oder sonstiges vereinbart wurde, handelt es sich um einen BGB-Werkvertrag (§ 631 ff. BGB). Nach § 634a BGB verjähren die Ansprüche bei Mängel (Nacherfüllung, Minderung, usw.) bei einem Bauwerk nach fünf Jahren.
Nach VOB/B § 13 beträgt die Verjährungsfrist für Bauwerke 4 Jahre. Für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile einer Feuerungsanlage 2 Jahre.
Für Dich könnte hier weiterhin VOB/B § 13, Absatz 4 (2) interessant sein. Hier wäre eventuell dieser Fertigungsautomat anzusiedeln.

Es KÖNNTE nämlich - je nach Vertrag und Vertragsart - sein, dass eine Baufirma ein Objekt schlüsselfertig baut und an den Bauherren übergibt. So werden z.B. Bauverträge für Hotels samt Kücheneinrichtung oder große Staudämme oder andere Industrieanlagen samt Technik (und das kann ganz schnell einen Umfang von mehreren Mill. € annehmen) vergeben!

Weiterhin kann noch VOB/B §13 Abs. 5 für Dich von Bedeutung sein: Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor den ursprünglichen Verjährungsfristen abläuft.

Gruß

Chris

Ok, versuche die VOB zu vermeiden. Der aktuelle Stand ist noch Okt. 2006. zumindest habe ich nichts anderes gefunden. Was machen aber Folgeschäden in der VOB. Ist für diese zu haften? Dachte immer, dass dem nicht so ist.