VOB BGB
Von: , Frage gestellt am Fr, 27. Jul 2007
Hallo die Damen und Herren,
habe da mal eine kleine Verständnisfrage:
Im normalen Kaufmannsleben (Kaufverträge usw.) wird das BGB zugrunde gelegt, wobei manchmal die eigenen AGB's vorgezogen werden, falls diese für einen selbst bessere Konditionen vorsehen.
Jetzt ziehen einige aber die VOB heran. Meiner Meinung nach überflüssig, da sich die VOB in der Regel auf Bauleistungen bezieht. Wird z. B. ein Fertigungsautomat geliefert, kann dies wohl kaum unter Bauleistung fallen. Die Argumentation "fest mit dem Gebäude verbunden" ist wohl auch schwammig gewählt. Für die einen ist "Verschrauben" schon festverbunden, ich würde die ganze Sache erst ab einbetoniert als festverbunden sehen.
Aber mal davon abgesehen hier mal meine Fragen:
1. Laut BGB sind 2 Jahre Gewährleistung (GW) vorgesehen, wobei auch für Folgeschäden (FS) gehaftet werden muss.
Wie sieht das in der VOB aus. Da sind doch 2 Jahre vorgesehen, falls der Verkäufer Wartungsvertrag erhält dann 4 Jahre GW. Wie sieht es hier aber mit FS aus? Habe in der gesamten VOB leider keine passende Stelle gefunden (kann sein, dass ich leicht übermüdet war und diese übersehen habe)
2. Aktuelle Fassung der VOB ist doch der Stand von Okt. 2006. Soll heißen, dass es in 2007 keine Änderungen gab?!?
3. Laut diversen Qellen, muss die VOB als Ganzes akzeptiert werden. Man kann doch einzelne Punkte ausschließen bzw. hierfür Einzelabsprachen treffen, sodass die restliche VOB weiterhin Bestand hat. Oder sehe ich das falsch?
Für Denkanstösse wäre ich sehr dankbar.
Grüße aus Coburg
chikusho
