Adressermittlungskosten von Inkassounternehmen

Liebe Experten,

ich habe eine rechtliche Frage:
Muß ein Schuldner für die Ermittlung der Anschrift, die ein Inkasso-Unternehmen in Rechnung stellt, bezahlen, wenn die Adresse dem Gläubiger von vornherein vorlag?

Hier der Fall: Kunde (K) kündigt Vertrag wegen Umzug mit der Bitte, die Kündigungsbestätigung per Post an die neue Adresse zu senden. Dienstleister (D) sendet Kündigungsbestätigung per e-mail.
Monate später erhält (K) ein Schreiben von einem von (D) beauftragten Inkasso-Unternehmen (I), laut dem noch Forderungen aus dem Vertrag offen sind. Rechnungen oder Mahnungen hat (K) nie erhalten. Auf der Rechnung von (I) werden Kosten für die Ermittlung der aktuellen Adresse in Rechnung gestellt. Das Ergebnis der Adress-Ermittlungen war identisch mit der auf der Vertragskündigung angegebenen Adresse (und ist die aktuelle Adresse von (K)). (D) oder (I) hätten nur einen Blick in das vorliegende Kündigungsschreiben werfen müssen, um die Adresse zu erhalten.
Muß K die Ermittlungsgebühren zahlen?

Vielen Dank!

Bezahlen muss man grundsätzlich gar nichts. Kommt eben immer darauf an, wie weit man gehen will und ob man seine Argumente für wasserdicht hält oder nicht.

Die meisten zahlen dann eben doch lieber, weil es u.U. noch teurer kommen kann.

Wohl dem, der weiß, wofür er streitet.

Gruß!

Horst

Ich reagiere NIEMALS auf Schreiben von Inkassounternehmen und zahle direkt an den Rechnungssteller. Ich empfehle Euch die Rechnung bei der Post in bar einzubezahlen. Somit kann der Betrag nicht an Euch zurückgeschickt werden. Damit ist die Angelegenheit für mich erledigt!!!
Das Inkassobüro kann niemals beweisen dass ihr das Schreiben bekommen habt, es sei denn, per Einschreiben. Aber dass macht kein Inkassobüro.

Ein Antwort passt immer: „Wird mit Nichtwissen bestritten!“

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Liebe Experten,

ich habe eine rechtliche Frage:
Muß ein Schuldner für die Ermittlung der Anschrift, die ein
Inkasso-Unternehmen in Rechnung stellt, bezahlen, wenn die
Adresse dem Gläubiger von vornherein vorlag?

http://www.f-sb.de/service_ratgeber/faq/faqinkasso.htm

siehe bei „weitere Gebühren“

Danke, der Link hat super weitergeholfen!
-Janina

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ich reagiere NIEMALS auf Schreiben von Inkassounternehmen und
zahle direkt an den Rechnungssteller. Ich empfehle Euch die
Rechnung bei der Post in bar einzubezahlen. Somit kann der
Betrag nicht an Euch zurückgeschickt werden. Damit ist die
Angelegenheit für mich erledigt!!!
Das Inkassobüro kann niemals beweisen dass ihr das Schreiben
bekommen habt, es sei denn, per Einschreiben. Aber dass macht
kein Inkassobüro.

Ein Antwort passt immer: „Wird mit Nichtwissen bestritten!“

Danke, das ist ein guter Tipp, falls das nochmal passiert - leider hatte ich schon bei dem Inkasso-Unternehmen angerufen, was das denn soll :frowning:

Hallo,

Ich reagiere NIEMALS auf Schreiben von Inkassounternehmen und
zahle direkt an den Rechnungssteller.

Aha. Und was ist die Bezahlung an den Rechnungssteller, wenn nicht Reaktion auf das Schreiben vom Inkasounternehmen? Und was genau bezahlst Du an den Rechnungssteller? Inkassogebühren mit oder nicht?

Ich empfehle Euch die
Rechnung bei der Post in bar einzubezahlen.

Das kann man in jeder Bank. In der Post meines Wissens nicht - es sei denn, dass eine Postbankfiliale mit drin ist.

Somit kann der
Betrag nicht an Euch zurückgeschickt werden. Damit ist die
Angelegenheit für mich erledigt!!!

Aber vielleicht nicht für den Gläubiger.

Das Inkassobüro kann niemals beweisen dass ihr das Schreiben
bekommen habt, es sei denn, per Einschreiben. Aber dass macht
kein Inkassobüro.

Wozu muss es das denn?

Ein Antwort passt immer: „Wird mit Nichtwissen bestritten!“

Da bin ich ja mal gespannt, ob das auch die Antwort auf meine Fragen ist.

Gruß
loderunner