Kommt bei einem Vorwurf §184b Stgb eine Einstellung des Verfahren §153 ff StPO in Frage, insbesondere dann, wenn die ermittelnde Staasanwaltschaft sich in der Öffentlichkeit bereits zu dem Fall geäußert hat (obwohl noch keine Klage erhoben, geschweige denn das Verfahren abgeschlossen wurde) ?
Die Frage deshalb, weil schon die Möglichkeit sich über einen solchen „Freikauf“ einer Strafverfolgung entziehen zu können, irgendwo den Gleichbehandlungsgrundsatz unterläuft. Wenn man wegen Steuerhinterziehung einen Deal aushandelt, ist das sicher etwas anderes, aber wenn man sich überlegt, dass man über die Zahlung einer Summe X, sich durchaus eine solche Tat §184b erlauben können sollte, ist das schon an irgendeiner Ecke nicht mehr nachzuvollziehen.
Man bekommt da so ein Bauchgrummeln, denn das sähe ja so aus:
„Wer ausreichend Geld hat darf sich ungestraft vergehen und auch so weitermachen und wer kein Geld hat, der füllt die Haftanstalt bei Vollpension.“
Das wäre doch wirklich makaber, aber vielleicht liege ich auch falsch.
„Wer ausreichend Geld hat darf sich ungestraft vergehen und
auch so weitermachen und wer kein Geld hat, der füllt die
Haftanstalt bei Vollpension.“
Aber du selbst hast die §§ 153 ff. StPO doch genannt. Lies sie dir doch mal durch! Es liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft (ggf. auch des Gerichts) und hängt von bestimmten Voraussetzungen (und ggf. Auflagen) ab, ob ein Verfahren eingestellt wird. Bei dir klingt das ja geradezu so, als ob man allen Reichen anbieten müsse, sich freizukaufen.
Abgesehen davon kann die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten bei der Einstellung doch berücksichtigt werden. Die §§ 153 ff. StPO führen jährlich zu einer Einstellung von weit über 100.000 Strafverfahren, davon sind die wenigstens Beschuldigten Superreiche!
Levay
Aber du selbst hast die §§ 153 ff. StPO doch genannt. Lies sie
dir doch mal durch! Es liegt im Ermessen der
Staatsanwaltschaft (ggf. auch des Gerichts) und hängt von
bestimmten Voraussetzungen (und ggf. Auflagen) ab, ob ein
Verfahren eingestellt wird. Bei dir klingt das ja geradezu so,
als ob man allen Reichen anbieten müsse, sich freizukaufen.
Anbieten „müssen“ sicherlich nicht, da hier (Reiche) in der Regel ein ordentlicher Jurist als Berater an der Seite ist, dürften diese Möglichkeiten der Verfahrenseinstellungen eher präsent sein, als in anderem Fall.
Abgesehen davon kann die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten
bei der Einstellung doch berücksichtigt werden. Die §§ 153 ff.
StPO führen jährlich zu einer Einstellung von weit über
100.000 Strafverfahren, davon sind die wenigstens
Beschuldigten Superreiche!
Das ist schon soweit klar und ich will an der Sinnhaftigkeit keinesfalls anzweifeln.
Es geht mir eigentlich nur um die Frage in dem konkreten Straftatbestand. Moral als Grundlage der Gesetze spielt eine Rolle. Der Staatsanwalt könnte so oder so eingestellt sein, es würde sich aber bei einer Einstellung in einem solchen Fall, doch ein irgendwie eigenartiges Gefühl breit machen, jedenfalls geht es mir so.
Ein Ermessen was hier alles andere als einfach auszuüben sein dürfte.
Theo
Anbieten „müssen“ sicherlich nicht, da hier (Reiche) in der
Regel ein ordentlicher Jurist als Berater an der Seite ist,
dürften diese Möglichkeiten der Verfahrenseinstellungen eher
präsent sein, als in anderem Fall.
Man kann sich eine Antwort nicht erschließen, indem man sich ihr mit einseitigen Spekulationen nähert. Es spricht nichts für deine Theorie.
Es geht mir eigentlich nur um die Frage in dem konkreten
Straftatbestand.
Ja, also: § 184 b StGB ist ein Vergehen, so dass die §§ 153 ff. StPO auch hierauf anwendbar sind. Nicht anwendbar sind sie bei Verbrechen (=Mindeststrafe 1 Jahr Gefängnis).
Der Staatsanwalt könnte so oder so eingestellt sein, es
würde sich aber bei einer Einstellung in einem solchen Fall,
doch ein irgendwie eigenartiges Gefühl breit machen,
jedenfalls geht es mir so.
Mir nicht. Jedenfalls nicht grundsätzlich. Bei allen Straftaten, bei denen eine Einstellung in Betracht kommt, muss man sich den Einzelfall ansehen. Warum Kinderpornografie hier irgendwie anders gewichtet werden sollte, ist mir nicht ganz klar.
Levay
vielleicht…
Mir nicht. Jedenfalls nicht grundsätzlich. Bei allen
Straftaten, bei denen eine Einstellung in Betracht kommt, muss
man sich den Einzelfall ansehen. Warum Kinderpornografie hier
irgendwie anders gewichtet werden sollte, ist mir nicht ganz
klar.
Dies liegt vermutlich an einem gewissen Erfahrungsschatz, den ich nicht grundsätzlich sondern eher regional beurteilen kann.
Es gab Mitte der 90er ein Politikum, wonach im Grunde jeder, der sich in irgendeiner Form negativ gegenüber ausländischer Mitbürgern äußerte, sofort von allen Seiten angegriffen wurde. (das ist ja zum Teil heute noch so)
Das führte sogar soweit, dass es eine ungleiche Behandlung vor Gericht gab. … und dies wiederum führte natürlich auch zu einem Mißbrauch dieses Umstandes.
Man muss das schon irgendwie verstehen, es gäbe ja nichts Schlimmeres, als wenn dem Gericht der Vorwurf einer rechten Gesinnung gemacht werden könnte… damals war das so (und nicht nur der Anschein) … nach Rostock etc.
Dies änderte sich nach einigen Jahren. Das möchte ich ausdrücklich sagen.
Heute wird die gleiche Hysterie in ähnliche Dimensionen getrieben, wenn es um das Thema KP geht und genau aus dem Grund bin ich auch etwas erstaunt darüber, dass man jemanden über die Presse im Grunde schon verurteilt. Es handelt sich nicht um einen Dreizeiler, sondern um einen fast geanzseitigen Bericht.
Was sollte das für einen Sinn haben, diesen Menschen später offiziell frei zu sprechen. Der Ruf ist ruiniert.
Andererseits, die Leute sind ja nun nicht vor die Wand gelaufen, wenn es in der Presse solche Verlautbarungen gibt, dann wird doch gerade die Staatsanwaltschaft sich der Folgen Ihres Handels ausgesprochen bewußt sein. Insofern halte ich die Möglichkeit einer Einstellung für sehr gering.
Theo