wie kann man jemanden dazu bewegen,eine mündliche aussage,schriftlich zu bestätigen–von dieser aussage hängt das ergebnis einer auseinandersetzung ab,es geht um einen sachmangel.
der jemand ist ein eu-bürger,der für einen internationalen konzern tätig ist.
könnte ein deutsches gericht den konzern über seine deutsche niederlassung zwingen,diesen eu-mitarbeiter zur auskunft zu verpflichten?
Hi Hans!
Also wenn du mich fragst lautet die Antwort hier NEIN. Willst demjenigen vielleicht - jetzt überspitzt gesagt - das Messer an die Kehle setzen … damit er dir da irgendwas schriftlich gibt bzw. einen Schrieb unterzeichnet? Mit nichten. Wäre dann auch rechtlich gesehen etwas abstrakt - siehe „freier Wille“ und Willensübereinkommen.
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Deine Logik verstehe ich nicht. Täglich werden zig Urteile gesprochen, in denen jemand zu einer Handlung gezwungen wird. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass dir hinsichtlich der Vollstreckbarkeit wohl die Phantasie mit dir durchgeht…
Levay
Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass dir hinsichtlich
der Vollstreckbarkeit wohl die Phantasie mit dir durchgeht…Levay
kannst du mir das näher erklären,warum meine phantasie mit mir durchgeht?
kannst du mir das näher erklären,warum meine phantasie mit mir
durchgeht?
Nein, denn du warst doch gar nicht gemeint.
Levay
ok,wahrscheinlich ist die aufregung bz.fallender aktienkurse im augenblick für mich zu viel…blick nicht mehr so durch.
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Hi Levay!
Tja, vielleicht gilt das für Deutschland … soll von mir aus so sein. Dass es sich so in Österreich verhält - wäre mir neu.
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Tja, vielleicht gilt das für Deutschland … soll von mir aus
so sein. Dass es sich so in Österreich verhält - wäre mir neu.
Du bist aber kein Jurist. Allein die Tatsache, dass es dir neu wäre, sagt m. M. nach nicht viel aus. Ich kann mir nicht vorstellen, dass in Österreichisch nicht vertretbare Handlungen bzw. darauf gerichtete Titel nicht vollstreckt werden können. In Deutschland setzt man Zwangsgeld fest oder ordnet Zwangshaft an. Wäre ja noch schöner, wenn die Schuldner den Gläubigern beliebig auf der Nase rumtanzen könnten!
Vielleicht äußert sich noch ein österreichischer Jurist dazu…
Levay
Hallo!
Vielleicht äußert sich noch ein österreichischer Jurist
dazu…
Du hast natürlich recht, Levay, selbstverständlich können in Österreich nicht vertretbare Handlungen vollstreckt werden. § 354 Abs. 1 der österreichischen Exekutionsordnung sagt: „Der Anspruch auf eine Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und deren Vornahme zugleich ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete auf Antrag vom Executionsgerichte durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesammtdauer von sechs Monaten zur Vornahme der Handlung angehalten wird.“
Grüße, Peter
PS: Die etwas antiquierte Schreibweise - Executionsgerichte, Gesammtdauer - kommt daher, dass § 354 Abs. 1 EO seit 1896 unverändert in Kraft ist - http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&ai…
Hallo!
wie kann man jemanden dazu bewegen,eine mündliche
aussage,schriftlich zu bestätigen
Ich würde mal sagen, das hängt von der Sachverhaltskonstellation ab, also davon, ob ein Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung besteht oder nicht.
Gruß
Tom
Die etwas antiquierte Schreibweise
finde ich irgendwie ganz charmant…
Levay
Das sach noch mal einer…
…die Österreicher hätten keine tollen Namen!!!
Exekutionsordnung
Ja ich weiß, in Österreich wahrscheinlich ne olle Kamelle mit soooonem Bart. Aber ich kannte die Ordnung noch nicht.
Dea
Zeugenvernehmung im Prozeß
Wozu dieser Umweg? Wenn man wegen eines Sachmangels Rechte gegen einen anderen zu haben glaubt, die dieser andere nicht gewähren will, dann muß man ggf. klagen. Hängt der Erfolgt der Klage davon ab, dass ein Dritter dazu irgendwelche Angaben tatsächlicher Natur macht, dann benennt man diesen Dritten als Zeugen. Sofern die Angaben wirklich entscheidend sind, wird das Gericht ihn laden. Dann ist er verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen, und hat grundsätzlich (d.h. sofern kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht) auch Angaben zu machen, und zwar wahrheitsgemäß. Das gilt im Prinzip auch dann, wenn der Betroffene kein Deutscher ist und/oder nicht in Deutschland sitzt.
Insofern: Ja, ein deutsches Gericht kann einen Ausländer in dem oben dargestellten Rahmen zwingen, Angaben zu einem bestimmten Sachverhalt zu machen.
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