Öffentliches Geschäft?

Hallo,

angeregt durch ein Thema in Gender habe ich mal eine wirklich rein fiktive Frage.
Kann der Anbieter einer Dienstleistung oder Ware von vorn herein einen bestimmten Kundenkreis dessen Merkmale sich nicht auf die Ware oder Dienstleistung beziehen, von vorn herein ausschließen?
Insbesondere dann, wenn sich dieser Kundenkreis durch den Ausschluss diskriminiert fühlen würde?
Kann er sich eventuell darauf berufen, dass dieser Kundenkreis seinen Verdienst schmälert?
Als fiktives Beispiel:
Ein Geschäft für Damen-Unterwäsche, könnte das „Zutritt für Herren verboten“ in seine Geschäftsbedingungen aufnehmen? Ich kenne kein einziges, das das macht, aber immerhin könnte man ja annehmen, dass sich die Damen durch Herren gestört fühlen, beim Einkauf von Unterwäsche.
Wobei das nun wirklich Kundenkreis bezogen wäre!
Könnte ein Lebensmittelgeschäft etwa von vornherein sagen, wir verkaufen nur an Leute mit mehr als 3000.- EUR Monatseinkommen?

Danke für Antworten!
Gruß, Nemo

Hi Nemo,

ianal, aber ich denke, das eine entsprechende Klausel in den AGB sicher kritisch zu bewerten wäre. Ebenso ein Verbotsschild.

Geh mal gedanklich einen Schritt zur Seite, dann siehst Du vielleicht nicht mehr nur das Problem aus dem Gender-Brett:

  1. Türsteher in Diskotheken selektieren die Kundschaft
    Kommt der verschmähte Einlaßinteressent dem Wunsch nach Verlassen der Warteschlange nicht nach, gibt es relativ schnell Tumulte. Einerseits Leute, die von hinten schieben, andererseits die Türsteher vorne, die nicht weichen wollen. Schwupp-die-wupp, ist der arme Kerl im Verdacht, sich gewaltsam Eintritt verschaffen zu wollen. So what… ganz ohne offizielle Diskriminierung

  2. als schmuckbewachende Securities getarnte Türsteher tun selbiges in Schmuckgeschäften
    Was tun, wenn man abgelehnt wird? Wie kann sich ein distinguierter Herr entsprechend Einlaß verschaffen, ohne ausfallend zu werden? Und damit nicht mehr in das Kundenbild paßt?

  3. und ja, Dessousgeschäfte, die während normaler Öffnungszeit gerade eine sehr erotische Show veranstalten, wo sie gerne unter sich wären, werden jeden eintretenden Herren bitten, das Geschäft wieder zu verlassen.
    Ist es noch ein Gentleman, wenn er der Bitte einer Dame nicht Folge leistet?

Gruß
Horst

Hi,

Kann der Anbieter einer Dienstleistung oder Ware von vorn
herein einen bestimmten Kundenkreis dessen Merkmale sich nicht
auf die Ware oder Dienstleistung beziehen, von vorn herein
ausschließen?

In meinem Bereich gibt es das schon.
http://de.farnell.com/jsp/content/freetoair.jsp?cont…
Das Angebot von Farnell richtet sich ausschliesslich an gewerbliche Nutzer.
Das fällt aber IIRC nicht unter die Diskriminierung. Dennoch halte ich es für eine Einschränkung des Kundenkreises.

Könnte ein Lebensmittelgeschäft etwa von vornherein sagen, wir
verkaufen nur an Leute mit mehr als 3000.- EUR Monatseinkommen?

Sollte das hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Antidiskriminierungsges… stimmen, dann wäre das durchaus in Ordnung. Denn das Kriterium Verdienst ist nicht aufgeführt.

mfg Ulrich (IANAL)

Hi

Kann der Anbieter einer Dienstleistung oder Ware von vorn
herein einen bestimmten Kundenkreis dessen Merkmale sich nicht
auf die Ware oder Dienstleistung beziehen, von vorn herein
ausschließen?

Es ist doch so, daß derzeit niemand gezwungen werden kann, irgendwem irgendwas zu verkaufen.
Wenn A nicht an B und Co verkaufen will und es sich leisten kann B und co zu verkraulen, wer soll ihm das verbieten?

Es gibt ja u.a. Hotels, die nur eine ganz bestimmte Schicht von Gästen haben wollen.
z.B Eltern mit Kindern oder nur Gäste ohne Kinder, Singles, Paare und was weiß ich was es da noch für Varianten gibt.
Denkst Du, daß sich alle diese Spezialhotels der Diskriminierung schuldig machen?

Gruß
Edith

Hi,

Kann der Anbieter einer Dienstleistung oder Ware von vorn
herein einen bestimmten Kundenkreis dessen Merkmale sich nicht
auf die Ware oder Dienstleistung beziehen, von vorn herein
ausschließen?

Es ist doch so, daß derzeit niemand gezwungen werden kann,
irgendwem irgendwas zu verkaufen.

nunja, deiner Argumentaion folgend könnte z.B. Warenhauskette WaldhofMarkt dunkelhäutigen Menschen den Einkauf in Ihren Häusern verwehren. Oder Frauen zum Beispiel. Nach welchen §§ das in D nicht erlaubt ist können sicher die Juristen hier auf nachfrage beantworten :smile:

Wenn A nicht an B und Co verkaufen will und es sich leisten
kann B und co zu verkraulen, wer soll ihm das verbieten?

Das deutsche Recht z.B.?

Grüße,
J~

Hi

nunja, deiner Argumentaion folgend könnte z.B. Warenhauskette
WaldhofMarkt dunkelhäutigen Menschen den Einkauf in Ihren
Häusern verwehren. Oder Frauen zum Beispiel. Nach welchen §§
das in D nicht erlaubt ist können sicher die Juristen hier auf
nachfrage beantworten :smile:

Ich würde eher vermuten, daß es zwar einen riesigen Aufschrei in den Medien gäbe und einen enormen moralischen Druck, aber daß die private Kaufhauskette nicht gesetzlich gezwungen werden könnte, an z.B. Frauen zu verkaufen.

Wenn A nicht an B und Co verkaufen will und es sich leisten
kann B und co zu verkraulen, wer soll ihm das verbieten?

Das deutsche Recht z.B.?

In Deutschland gibt es ein Gesetz, das einen Privatmenschen zwingen kann Waren unter allen Umständen und an jeden zu verkaufen?

Bislang dachte ich eigentlich, daß es auch in D möglich ist, daß sich der Verkäufer seine Käufer aussuchen kann.

interessiert fragend
Edith

Hallo,

da bisher lediglich Mutmaßungen und Bauideen gebracht wurden, auch mal etwas konstruktives. Seit dem vergangenen Jahr gibt es in Deutschland das AGG (früher auch als ADG in Entstehung). Dort sind primär Gleichbehandlungsgebote im Arbeitsrecht aber auch im allgemeinen Zivilrecht vermerkt.

Siehe §§ 19, 20 AGG
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__19.html
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__20.html

Kann der Anbieter einer Dienstleistung oder Ware von vorn
herein einen bestimmten Kundenkreis dessen Merkmale sich nicht
auf die Ware oder Dienstleistung beziehen, von vorn herein
ausschließen?

Nicht mehr in jedem Fall, siehe die §§ oben.

Insbesondere dann, wenn sich dieser Kundenkreis durch den
Ausschluss diskriminiert fühlen würde?

Jedoch kommt es immernoch nicht auf die gefühlte Diskriminierung an. Wenn ein Erwachsner im Baby-Moden-Geschäft nichts zum Kauf findet, dann ist das keine Diskriminierung des Alters (Verboten gem. § 19 Abs. 1 AGG), sondern nur gefühlte Diskriminierung.

Kann er sich eventuell darauf berufen, dass dieser Kundenkreis
seinen Verdienst schmälert?

Nein, Rechtfertigungsgründe sind abschließend in § 19 Abs. 3-5 bzw. § 20 AGG.

Ein Geschäft für Damen-Unterwäsche, könnte das „Zutritt für
Herren verboten“ in seine Geschäftsbedingungen aufnehmen? Ich
kenne kein einziges, das das macht, aber immerhin könnte man
ja annehmen, dass sich die Damen durch Herren gestört fühlen,
beim Einkauf von Unterwäsche.
Wobei das nun wirklich Kundenkreis bezogen wäre!

Ja, hier wäre eine Geschlechtsdiskriminierung gem. § 19 Abs. 1 AGG vorliegend, jedoch m.E. gerechtfertigt gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 AGG (Schutz der Intimssphäre).

Könnte ein Lebensmittelgeschäft etwa von vornherein sagen, wir
verkaufen nur an Leute mit mehr als 3000.- EUR
Monatseinkommen?

Ja, Einkommen ist kein verbotenes Diskriminierungsmerkmal. Man wird zwar beim Betreten einer Ferrari-Filiale nicht direkt befragt, aber man wird schon gemustert und das ist ok. Immerhin soll nicht jeder im Laden den Espresso gratis bekommen…

Mfg vom

showbee