Wie lange muss ein Landgericht einem Beklagten Zeit geben, um sich auf eine Verhandlung vorzubereiten, sprich sich einen Anwalt zu besorgen usw.?
Ich nehme an, dass sowas womöglich vom Steitfall abhängt. Aber wäre es z.B. zulässig, in einem Erbrechtsfall die Verhandlung innerhalb von nur zweieinhalb Wochen anzusetzen?
Wie lange muss ein Landgericht einem Beklagten Zeit geben, um
sich auf eine Verhandlung vorzubereiten, sprich sich einen
Anwalt zu besorgen usw.?
Zwei Wochen, § 274 Abs. 3 S. 1 ZPO.
Ich nehme an, dass sowas womöglich vom Steitfall abhängt. Aber
wäre es z.B. zulässig, in einem Erbrechtsfall die Verhandlung
innerhalb von nur zweieinhalb Wochen anzusetzen?
Das Verfahren nennt sich „früher erster Termin“ und trägt dem Mündlichkeitsgrundsatz Rechnung.
Kennt jemand die Vorschriften, die hier greifen?
Na klar, der Anwalt, den man beim Landgericht in jedem Fall benötigt.