Ordnungamt / Leinenverordnung / Kontrollen

Hallo,

nehmen wir mal an, eine Kommune belegt Park- und sonstige Flächen mit einem Anleinzwang für Hunde. Zuwiderhandlungen werden mit € 65 geahndet. Ordnungswidrigkeit, über die man nicht streiten darf.Iss eben so.
So weit - so gut.
Aber nehmen wir weiter an, dass das Ordnungsamt selbst zivile Kontrolleure losschickt, die, um sich zu tarnen, einen freilaufenden Hund bei sich führen.

Frage 1:
Ist diese Vorgehensweise rechtlich irgendwo verankert? Kann man dagegen vorgehen?

Frage 2:
Sollten diese Ordnungsamtbeamten, so der etappte Delinquent nicht zahlen kann, berechtigt sein, den Hund einzukassieren und in einem in einem Auto untergebrachten Zwinger einzuschließen und in ein Tierheim zu verbringen, bis die Ordnungswidrigkeit bezahlt wurde?

Danke für Antworten,

Anja

Hallo, geh ich recht in der annahme, dass sich die verkleideten Ordnungsamtsleute wenigstens ausweisen konnten (Dienstausweis, Plakette) und diese Dienstausweise auch überprüfbar sind (zB. Hinweise durch die Stadt verteilt werden, wie so ein Dienstausweis normalerweise aussieht- zB. durch einen Hinweis auf der städtischen Homepage oder dadurch dass manzumindest beim Ordungsamt anrufen kann und sich bestätigen/erklären lassen kann wie so ein Dienstausweis aussieht u. dass diese Vorgehensweise von denen so durchgeführt wird.)

Meist wird bei Zahlungsunfähigkeit ein Überweisungsformular mitgegeben oder eben ein Knöllchen wie bei Falschparkern nach Hause geschickt.
Von einkassierten Hunden hab ich noch nichts gehört. Allenfalls bei Mehrfachtätern, die unbelehrbar erscheinen und womöglich zusätzlich keine Hundesteuer zahlen. Aber da kommen die sonst auch nach Hause und holen den Hund von da.

Wie gesagt, sicher dass die vom Amt waren?
Gruß Susanne (hab keinen Hund, und bin durchaus genervt von unangeleinten Hunden, egal wie groß/klein, aber das hier kommt mir schon komisch vor… )

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Hallo

Aber nehmen wir weiter an, dass das Ordnungsamt selbst zivile
Kontrolleure losschickt, die, um sich zu tarnen, einen
freilaufenden Hund bei sich führen.

Frage 1:
Ist diese Vorgehensweise rechtlich irgendwo verankert? Kann
man dagegen vorgehen?

Ja, im jeweiligen Ordnungsbehörden-, bzw. Polizeigesetz.

Warum sollte man dagegen vorgehen können? Es ist nichts Neues, dass sich Kontrolleuere nicht als solche zu erkennen geben. Ob die Vorgehensweise bzgl. der Ermächtigung rechtmäßig durchgeführt worden ist und sich die zivilen Kontrollleure an ihre eingeschränkteren Befugnisse halten, kann natürlich nicht beurteilt werden.

Frage 2:
Sollten diese Ordnungsamtbeamten, so der etappte Delinquent
nicht zahlen kann, berechtigt sein, den Hund einzukassieren
und in einem in einem Auto untergebrachten Zwinger
einzuschließen und in ein Tierheim zu verbringen, bis die
Ordnungswidrigkeit bezahlt wurde?

Nein, die Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung von Ordnungsgeldern sind gesetzlch geregelt. Hier kommt erst einmal nur ein Bescheid per Post und dann geht es in das normale Vollstreckungsverfahren.

Gruß
Dea

Danke für Antworten,

Anja

Hallo

Frage 2:
Sollten diese Ordnungsamtbeamten, so der etappte Delinquent
nicht zahlen kann, berechtigt sein, den Hund einzukassieren
und in einem in einem Auto untergebrachten Zwinger
einzuschließen und in ein Tierheim zu verbringen, bis die
Ordnungswidrigkeit bezahlt wurde?

Nein, die Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung von Ordnungsgeldern
sind gesetzlch geregelt. Hier kommt erst einmal nur ein
Bescheid per Post und dann geht es in das normale
Vollstreckungsverfahren.

Gruß
Dea

Hallo Dea,

sind Verwaltungsakte nicht unverzüglich vollstreckbar? Muss der Verwaltungsakt zunächst durch ein gerichtliches Verfahren für vollstreckbar erklärt werden?

Grüße

Martin Unterholzner

Hallo

sind Verwaltungsakte nicht unverzüglich vollstreckbar? Muss
der Verwaltungsakt zunächst durch ein gerichtliches Verfahren
für vollstreckbar erklärt werden?

Verwaltungsakte sind grundsätzlich nicht unverzüglich vollstreckbar, dazu müssen sie bestandskräftig sein (kein Rechtsmittel dagegen mehr möglich) oder durch Gesetz ausnahmsweise sofort Vollstreckbar (§ 80 II S. 1 Nr. 1-4 VwGO).

Aber welchen Verwaltungsakt würdest Du denn hier meinen. Die Anordnung, den Hund anzuleinen, ist dann gem. § 80 II VwGO sofort vollstreckbar, wenn es sich um eine Anordnung der Polizeibehörden (analog für Ordnungsbehörden) handelt. Hier haben aber zivile Mitarbeiter gehandelt und nur den Verstoß aufgeschrieben. Es hab also wohl keine Aufforderung zum Anleinen, bzw. die besteht aufgrund der Satzung ohnehin schon.

Die Zahlung des Bußgeldes erfolt in dem dafür vorgesehenen gesetzlichen Verfahren und mir ist da nichts bekannt, dass man solange den Hund einsperren könnte.

Gruß

Kai

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Warum sollte man dagegen vorgehen können? Es ist nichts Neues,
dass sich Kontrolleuere nicht als solche zu erkennen geben.

Das ist glaube ich im genannten Fall nicht so das Problem, sondern die Tatsache, dass die Kontrolleure freilaufende Hunde bei sich haben. Wer auch nur ein bißchen Ahnung von Hunden hat weiß, dass je nach Temperament des Hundes es angebracht ist, den eigenen Hund abzuleinen wenn ein abgeleinter Hund entgegen kommt. Somit würden mich die Kontrolleure dazu verführen, gegen den Leinenzwang zu verstoßen …

Gruß,

Myriam

Das ist glaube ich im genannten Fall nicht so das Problem,
sondern die Tatsache, dass die Kontrolleure freilaufende Hunde
bei sich haben. Wer auch nur ein bißchen Ahnung von Hunden hat
weiß, dass je nach Temperament des Hundes es angebracht ist,
den eigenen Hund abzuleinen wenn ein abgeleinter Hund entgegen
kommt. Somit würden mich die Kontrolleure dazu verführen,
gegen den Leinenzwang zu verstoßen …

Die Rechtslage ist hier wie folgt:

  1. Es gibt keine Gleichheit im Unrecht. Wenn diese auch x-mal gegen den Leinenzwang verstoßen, berechtigt das niemanden anderen auch hierzu (ich weiß, war nicht, was Du meintest, wollte es aber als Grundsatz noch mal erwähnen).

  2. Die Kontrolleuere könnten durch das Ordnungsamt vom Leinenzwang befreit worden sein.

  3. Das Ableinen des eigenen Hundes wäre aus Selbstschutzzwecken oder Schutz des Tieres und dem Aspekt der Notwehr in einer Bedrohungssitation möglicher Weise gerechtfertigt.

Gruß
Dea

  1. Es gibt keine Gleichheit im Unrecht. Wenn diese auch x-mal
    gegen den Leinenzwang verstoßen, berechtigt das niemanden
    anderen auch hierzu (ich weiß, war nicht, was Du meintest,
    wollte es aber als Grundsatz noch mal erwähnen).

Richtig, das meinte ich nicht.

  1. Die Kontrolleuere könnten durch das Ordnungsamt vom
    Leinenzwang befreit worden sein.

s.o., war nicht gemeint.

  1. Das Ableinen des eigenen Hundes wäre aus
    Selbstschutzzwecken oder Schutz des Tieres und dem Aspekt der
    Notwehr in einer Bedrohungssitation möglicher Weise
    gerechtfertigt.

Interessant, hätte ich als gegeben vorausgesetzt, war aber auch nicht das, worauf ich hinauswollte. Mich erinnert die Sache entfernt an Situationen mit Polizisten, die als Drogendealer oder Prostituierte auftreten um Leute bei Straftaten zu erwischen bzw. dazu zu verführen. Kommt wohl in einigen Ländern vor und ist meist recht umstritten. Natürlich ist ein vernünftiger Vergleich mit der Hundesache kaum möglich.

IANAL, aber Hundebesitzer. Hier bei uns kontrolliert das Ordnungsamt auch die Einhaltung der Leinenpflicht, und das ist auch richtig so. Ich bin eine der wenigen Blöden, die sich an den entsprechenden Orten auch an die Leinenpflicht hält. Wenn die aber mit abgeleinten Hunden „ködern“ würden, dann würde ich die Sinnhaftigkeit der Kontrollen bezweifeln und vermuten, dass es hier weniger um die Einhaltung der Vorschrift als um Abzocke der Strafe geht.

Gruß,

Myriam

Hallo

Interessant, hätte ich als gegeben vorausgesetzt, war aber
auch nicht das, worauf ich hinauswollte. Mich erinnert die
Sache entfernt an Situationen mit Polizisten, die als
Drogendealer oder Prostituierte auftreten um Leute bei
Straftaten zu erwischen bzw. dazu zu verführen. Kommt wohl in
einigen Ländern vor und ist meist recht umstritten. Natürlich
ist ein vernünftiger Vergleich mit der Hundesache kaum
möglich.

Ja, das ist in der Tat umstritten, bzw. ob verdeckte Ermittler überhaupt Straftaten begehen dürfen. Ein unteressantes, aber umfangreiches Thema.

IANAL, aber Hundebesitzer. Hier bei uns kontrolliert das
Ordnungsamt auch die Einhaltung der Leinenpflicht, und das ist
auch richtig so. Ich bin eine der wenigen Blöden, die sich an
den entsprechenden Orten auch an die Leinenpflicht hält. Wenn
die aber mit abgeleinten Hunden „ködern“ würden, dann würde
ich die Sinnhaftigkeit der Kontrollen bezweifeln und vermuten,
dass es hier weniger um die Einhaltung der Vorschrift als um
Abzocke der Strafe geht.

Hmm, meinst Du, dass die extra ihre Hunde nicht anleinen, um andere dazu zu verführen, dies auch nicht zu tun. Ich muss zugeben, dass ich das doch sehr abwegig finde. Aber, da es ja gerade im juristischen Bereich nichts gibt, was es nicht gibt, wenn das so wäre, dann wäre allein die Rechtmäßigeit dahingehend fraglich, ob diese ihre Hunde abgeleint lassen durften oder das Ordnungsamt ggf. eine solche Anweisung gegeben hat.

An der Rechtswidrigkeit des Handelns der anderen Hundebesitzer würde das nichts ändern (außer wie gesagt, es liegt ggf. Notwehr vor).

Gruß
Dea

Hmm, meinst Du, dass die extra ihre Hunde nicht anleinen, um
andere dazu zu verführen, dies auch nicht zu tun. Ich muss
zugeben, dass ich das doch sehr abwegig finde.

Ich finde das prinzipiell überhaupt nicht abwegig (Du hast keinen Hund, oder?). Ich finde allerdings die gesamte Idee abwegig, dass Kontrolleure vom Ordnungsamt Hunde bei sich führen. Bei uns tun sie das jedenfalls nicht. Ich möchte Anja aber einfach mal glauben, bzw. nachfragen, ob sie das selbst erlebt hat oder von Dritten erfahren (der Klatsch unter Hundehaltern beim Gassigang ist vom Wahrheitsgehalt ziemlich … na ja …)

Zum Sachverhalt an sich:

Die Begegnung mit einem fremden Hund hat immer ein gewisses Konfliktpotential, auch bei einem gut erzogenen und gut sozialisierten Hund. Ich weiß ja nicht, ob der andere Hund agressiv auf meinen reagiert. Am sichersten ist es, wenn entweder beide angeleint sind (dann bleibt es schlimmstenfalls beim Kläffen) oder beide frei laufen.

Ist ein Hund angeleint und der andere nicht, reagiert der angeleinte Hund oft „unpassend agressiv“ aus Sicht des abgeleinten Hundes, weil kein Raum zum ausweichen ist, weil er Herrchen beschützen will, weil Herrchen über die Leine Nervosität signalisiert, und so weiter.

Wenn ich also im Park (Leinenpflicht) einer Person mit fremdem, abgeleintem Hund begegne, gibt es für mich 2 Möglichkeiten:

  1. ich schätze den Hund als für mich potentiell konfliktgeladen ein (in meinem Falle wäre das ein Typ Hund, von dem ich weiß, das mein Hund ihn anbellen wird, was ihn provozieren wird). In diesem Falle bitte ich den Halter darum, seinen Hund festzuhalten oder anzuleinen. Das machen die meisten Leute hier sowieso, wenn ihnen jemand mit angeleintem Hund entgegenkommt.

  2. ich schätze den Hund als harmlos ein. Dann würde ich meinen Hund ebenfalls ableinen, damit sich die beiden kurz kennenlernen können, ohne das Konfliktpotential durch die Leine.

An der Rechtswidrigkeit des Handelns der anderen Hundebesitzer
würde das nichts ändern (außer wie gesagt, es liegt ggf.
Notwehr vor).

Das ist mir klar. Keine Gleichbehandlung im Unrecht und so.

Gruß,

Myriam

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Hi,

Mich erinnert die
Sache entfernt an Situationen mit Polizisten, die als
Drogendealer oder Prostituierte auftreten um Leute bei
Straftaten zu erwischen bzw. dazu zu verführen.

Das ist ja genau der Punkt, der mir sozusagen aufstößt.

IANAL, aber Hundebesitzer. Hier bei uns kontrolliert das
Ordnungsamt auch die Einhaltung der Leinenpflicht, und das ist
auch richtig so. Ich bin eine der wenigen Blöden, die sich an
den entsprechenden Orten auch an die Leinenpflicht hält. Wenn
die aber mit abgeleinten Hunden „ködern“ würden, dann würde
ich die Sinnhaftigkeit der Kontrollen bezweifeln und vermuten,
dass es hier weniger um die Einhaltung der Vorschrift als um
Abzocke der Strafe geht.

Ich möchte dazu sagen, dass dieser Fall mich wirklich nicht selbst betrifft. Bin aber selbst Hundehalterin und lasse meinen Hund grundsätzlich frei laufen (Ausnahme: Bahnhöfe, Fußgängerzonen, Feste etc.). Das hat aber einen besonderen Grund: mein Hund ist behindert (nur 3 Beine und 2,5 Pfoten) und das Laufen an der Leine ist eine Tortour für sie. Ich kann - so ich „erwiwscht“ werde, nur auf das Verständnis der entsprechenden Ordnungsbeamten hoffen (ist schon 2 x gutgegangen :wink:).

Ja, ich kenne diese Geschichte nur vom Hörensagen und dass da viel Herrchen-/Frauchen"latein" im Spiel sein kann, ist mir klar.

Es ging mir nur darum, ob diese sofortige „Vollstreckung“ inklusive Einvernahme des Objektes (hier: Hund) rechtlich abgesichert ist. Aber wohl offensichtlich nicht, was ja weiter unten schon beschrieben wurde.

Danke für die Antworten,

Anja

Ich kann

  • so ich „erwiwscht“ werde, nur auf das Verständnis der
    entsprechenden Ordnungsbeamten hoffen (ist schon 2 x
    gutgegangen :wink:).

Fair enough, muss man eben auch in Kauf nehmen, dass man gelegentlich zahlen muss. Hier ist auch schon eine 90-jährige Oma mit dem 100-jährigen Pudel erwischt worden, die musste auch löhnen … aber eben auch die dumme Ziege mit den 2 Podencos, die echte Jagdsäue sind.

Ja, ich kenne diese Geschichte nur vom Hörensagen und dass da
viel Herrchen-/Frauchen"latein" im Spiel sein kann, ist mir
klar.

Also für mich klingt das stark „ausgeschmückt“. Es ist meines Erachtens gar nicht notwendig, Hunde als „Tarnung“ mitzuführen, wenn man nicht gerade in Uniform ist, kann man auch so problemlos abkassieren. Und dass der Hund eingezogen wird, kannst Du vergessen. Es ist schwierig genug bei massiven Verstößen gegen das Tierschutzgesetz jemandem den Hund wegzunehmen … wegen einer OWi wird das kaum gehen … Ausnahme vermutlich, wenn Hundi sich gerade in die Wade des Beamten verbissen hat.

Gruß,

Myriam