Angenommen Person A zeigt Person B an (z. B. wegen Hausfriedensbruch).
Weiterhin angenommen die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein (z. B. wegen mangelnder Beweise).
Person A sieht das nun aber anders (z. B. eindeutige Beweise sehr wohl vorhanden!). Kann Person A nun dagegen angehen? Ist ein Widerspruch in irgendeiner Art möglich?
P.S.:
Frage basiert tatsächlich darauf das die beispielsweise die Beweise eindeutig und vorhanden sind. Wieso die Staatsanwaltschaft das anders sieht, ist kurios, aber hier nicht die Frage.
Es geht hier wirklich NUR um die geschlossene Frage ob Person A gegen die Einstellung des Verfahrens noch etwas tun kann oder nicht? Ja oder Nein?
Lina
Aber ja.
Wenn der Antragsteller (der also die Strafanzeige erstattet hat) gleichzeitig der Verletzte ist, steht ihm gegen die Einstellung die Anfechtung zu, §§ 171, 172 I S. 1 StPO.
Wenn das nichts hilft, kann man eine gerichtliche Entscheidung beantragen, § 172 II S. 1 StPO. Das Gericht kann dann die Erhebung der Anklage anordnen.
Levay
Angenommen im Schreiben wurde NICHT auf § 171 und § 172 hingewiesen, noch wurde der Antragsteller darüber belehrt das dieser die Verfahrenseinstellung anfechten kann, was bedeutet dies dann für den Antragssteller?
Eine Frist wurde beispielsweise ebenso wenig angegeben.
Nach § 172 läuft somit gar keine Frist, oder?
§ 172
„(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.“
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Nach § 172 läuft somit gar keine Frist, oder?
Richtig. Möglicherweise verwirkt man sein Recht irgendwann. Außerdem verjährt ja auch die Strafbarkeit als solche.
Levay