Hallo,
ich habe von einem Fall gehört, wo jemand PC-Einzelteile bei einem
online-Versand bestellt hat. Er hat den PC dann selbst
zusammengebaut. Zwei Tage ist der PC gelaufen und dann nicht mehr.
Jetzt wollte er - da die Frist von 14 Tagen noch nicht um war - den
Widerruf aussprechen. Hat er auch gemacht.
Aber jetzt soll er den Warenwert abzüglich 10% zurück bekommen.
Angeblich würde das Fernabsatzgesetz nur eine Inaugenscheinnahme der
Ware (wie in einem Ladenlokal) erlauben. Und mit dem Hinweis darauf,
dass der Käufer die Bauteile geöffnet und genutzt hat, habe sich der
Warenzustand verschlechtert und darum soll er jetzt die 10% tragen.
Ist das wirklich so? Dann müsste man sich ja wirklich überlegen, ob
man überhaupt nocht online bestellen soll.
Viele Grüsse
Michael
Ist das wirklich so?
So in etwa, ja.
Dann müsste man sich ja wirklich
überlegen, ob
man überhaupt nocht online bestellen soll.
Den Satz finde ich ganz lustig, denn wenn man nicht online bestellt, hat man *gar kein* grundsätzliches Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. Meine verbessert seine Situation nicht, sondern verschlechtert sich.
Das gehört übrigens zu den Gründen, warum gern online bestellt:
Levay
Hallo,
Den Satz finde ich ganz lustig, denn wenn man nicht online
bestellt, hat man *gar kein* grundsätzliches Widerrufs- bzw.
Rückgaberecht. Meine verbessert seine Situation nicht, sondern
verschlechtert sich.
siehe Wiki http://de.wikipedia.org/wiki/Fernabsatzgesetz:
Bei Fernabsatzverträgen wurde den Verbrauchern ein grundsätzliches Widerrufsrecht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FernAbsG i. V. m. § 361a BGB a. F. eingeräumt. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen konnte der Verbraucher seine Willenserklärung widerrufen und war dann nicht mehr an den Vertrag gebunden.
Gruß
Rudi
Hallo,
wenn die Sachen nicht funktionieren, warum Reklamiert man diese dann nicht? Ist doch günstiger
.
Gruß
Ich rätsle, was genau du mir sagen willst… oder uns…
Levay
Ich rätsle, was genau du mir sagen willst… oder uns…
Levay
Ok. Hab auch gerade was gelernt.
Das „Original“-Fernabsatzgesetz gibt es nicht mehr. Sondern der Fernabsatz wurde in das BGB integriert. Kann mir jemand sagen wo genau?
§ etc. ?
Danke
Rudi
Ist das wirklich so?
So in etwa, ja.
Hallo,
aber BGB § 357 Abs.3 sagt doch:
Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten,[…] Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.
Sofern die Teile also nicht äußerlich beschädigt sind, sehe ich keine Grundlage für eine nur anteilige Erstattung des Kaufpreises.
Klär uns auf.
Gruß
S.J.
Mit einer Prüfung ist wohl eher eine Prüfung gemeint, wie sie auch in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetz, aber aus der Auslegung: Diesen Nachteil des Kunden - dass also eine Prüfung wie im Laden nicht möglich ist - soll ausgeglichen werden. Der Fernabsatzkäufer soll nicht besser, sondern insofern gleichgestellt werden. Nun ist es aber unüblich, dass man im Laden die Komponenten zusammenbaut. Ob da wirklich 10% Wertminderung eingetreten sind, steht aber auf einem anderen Blatt. Ich nehme mal an, das ist Geldmacherei. Vermutlich werden die Dinger, ohne dass je erklärt wird, dass sie schon mal verkauft wurden, zum normalen Preis wieder veräußert.
Für die Auslegung, die ich eben beschrieb, spricht jedenfalls auch das amtliche Muster der Widerrufsbelehrung (abgedruckt etwa im Palandt als Anhang 2 zu § 355.
Levay
Mit einer Prüfung ist wohl eher eine Prüfung gemeint, wie sie
auch in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre.
Levay
ja, genauso legen die das aus.
Aber wie sollst du Hardware von aussen prüfen, wenn die Verpackung noch dran ist?