jemand kauf Karten für ein Konzert in einem 300km entfernten Ort. Er bucht dafür ein Hotelzimmer, mietet sich ein Auto - doch dort angekommen fällt das Konzert ersatzlos aus. Wer würde ich diesem Fall die Spesen für Hotel und Fahrt übernehmen. Hat man überhaupt ein Recht darauf?
jemand kauf Karten für ein Konzert in einem 300km entfernten
Ort. Er bucht dafür ein Hotelzimmer, mietet sich ein Auto -
doch dort angekommen fällt das Konzert ersatzlos aus. Wer
würde ich diesem Fall die Spesen für Hotel und Fahrt
übernehmen. Hat man überhaupt ein Recht darauf?
Lustige Frage, danke. Nein, sowas ist reines Privatvergnügen, und in den AGB der Veranstalter ist idR festgelegt, dass lediglich der Kaufpreis der Karte erstattet wird, man also auch keinen Anspruch auf ein Ersatzkonzert o.ä. hat.
.m
Ich würde sagen, es kommt auf den Einzelfall an, und ich werfe mal einen lustigen § 284 BGB in den Raum.
Levay
Hallo
Lustige Frage, danke. Nein, sowas ist reines Privatvergnügen,
und in den AGB der Veranstalter ist idR festgelegt, dass
lediglich der Kaufpreis der Karte erstattet wird, man also
auch keinen Anspruch auf ein Ersatzkonzert o.ä. hat.
So lustig ist das gar nicht. Die Parteien haben hier einen Vertrag geschlossen. Wenn eine Partei diesen schuldhaft (was wir hier nicht wissen) nicht erfüllt, ist sie verpflichtet, der anderen Partei diejenigen Schäden zu ersetzen, welche Ihr durch die Nichterfüllung entstehen (iGz. Gewährleistung, wo es nur um den gezahlten Kaufpreis, bzw. dessen Gegenwert geht).
Ein solcher Schadenersatzanspruch kann selbstversändlich auch Kosten außerhalb des Kaufpreises für Schäden haben, die der Vertragspartner erleidet. Hier könnte er zwar in dem Hotel wohnen und hätte rein wirtschaftlich keinen Schaden. Das bringt ihm aber nichts, da er nur wegen des Konzerts dort ist, der Schaden als durchaus da ist.
Ob und in wieweit das (zulässig) in AGB geregelt ist, ist natürlich eine ganz anderer Frage. Ob der Veranstalter hier schuldhaft das Konzert nicht durchführt, ist eine andere Frage.
Dass er aber ggf. Schadenersatz leisten muss und dieser nicht nur die Karte und den hierfür gezahlten Preis erfasst, ist nun einmal so im Deutschen Recht.
Gruß
Dea
Hi,
Dass er aber ggf. Schadenersatz leisten muss und dieser nicht
nur die Karte und den hierfür gezahlten Preis erfasst, ist nun
einmal so im Deutschen Recht.
ich hab mal stichprobenartig nachgeschaut, und nicht einen Konzertveranstalter gefunden, der sowas _nicht_ in seinen AGB auschließt. Wenn Du das für nicht zulässig hältst, dann wäre ich für ein paar detailliertere Zeilen dazu sehr dankbar 
Gruß,
Malte
jemand kauf Karten für ein Konzert in einem 300km entfernten
Ort. Er bucht dafür ein Hotelzimmer, mietet sich ein Auto -
doch dort angekommen fällt das Konzert ersatzlos aus. Wer
würde ich diesem Fall die Spesen für Hotel und Fahrt
übernehmen. Hat man überhaupt ein Recht darauf?
hi,
Du bist nicht der einzige der sich diese Frage stellt. Hier findest Du
eine relativ ausführliche Lösung:
www.uni-kiel.de/prof-eckert/content/veranstaltungen/…
materialagscheuren/AG%206.ppt
Grüße
Raoul
zum klicken:
http://www.uni-kiel.de/prof-eckert/content/veranstal…
Gruß Stefan
Hi,
das Beispiel halte ich aber für nicht passend. Es wäre zuerst zu prüfen, ob der Veranstalter das Konzert tatsächlich erst am Anreisetag abgesagt hat oder ob die Absage evtl. schon früher über die Medien bekannt gegeben wurde.
bye
Rolf
Hallo
ich hab mal stichprobenartig nachgeschaut, und nicht einen
Konzertveranstalter gefunden, der sowas _nicht_ in seinen AGB
auschließt. Wenn Du das für nicht zulässig hältst, dann wäre
ich für ein paar detailliertere Zeilen dazu sehr dankbar
Nun, das ist recht einfach. Gem. § 309 Nr. 7 b) BGB ist ein Ausschluss einer Haftung des Verwenders (also auch für Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzungen) für grobe Fahrlässigkeit und Vorstatz nicht möglich.
Tut dies der Verwender dennoch, so ist gem. § 306 Abs. 2 BGB die allegemeine gesetzliche Regelung anzuwenden, was eine volle Haftung bedeutet.
Will heißen: Schreibt der Verwender, dass er nicht haftet, wenn das Konzert ausfällt, geht das nicht. Er ist als Vertragspartner des Karteninhabers dazu verpflichtet, dass Konzert zu veranstalten. Tut er es nicht, so haftet er auf Schadenersatz, wenn er dies verschuldet hat.
Nun kann man in den AGB Verschuldensgrade ausschließen (hier leichte Fahrlässigkeit), bzw. wenn überhaupt kein Verschulden vorliegt, dann haftet der Veranstalter eben nicht.
Gruß
Dea